Haftung bei undichten Flachdach bei Neubau?

Hallo, habe leider ein Problem und eine Frage zur Baumängeln.
Ich habe letztes Jahr einen Flachdachanbau erstellt. Das Dach wurde mir vom Dachdecker gebaut und ebenso die Dachanschlüsse ans vorhandene Mauerwerk.
Das Flachdach ist aus Holz mit 3 Lagen oben drauf und die Dachanschlüße an 2 Seiten ans robuste Klinkermauerwerk. Wir haben am Anbau den Winter über nichts mehr gemacht und haben nach einem starken Sturm im Frühjahr einen Wassereinbruch im neuen Dach entdeckt. Wir hatten sofort beim Dachdecker angerufen und 2 Tage später kam jemand und hat da was gemacht. Angeblich war allerdings nicht zu sehen.
Heute, nach 2 Tagen Dauerregen und starkem Westwind, habe ich wieder Wassereinbruch entdeckt. Nun sind wir aber schon soweit das Isolierung unter dem Dach ist und eine Klimamembrane als Dampfsperre. Ich habe den Schaden nur entdeckt da in der Ecke der Putz feucht ist und beim genauen hinsehen kann ich das Wasser hin und her schwappen sehen.
Ich werde morgen früh gleich beim Dachdecker wieder auf der Matte stehen.

Nun aber meine Frage zu der Haftung.
Der Mangel, der schon vor paar Monaten aufgetreten ist, ist ja nicht beseitigt worden.
Somit gilt es ja noch als Nachbesserung ?
Wie lange muss der Dachdecker allgemein für seine Arbeit haften ?
Und muss er für den Schaden an der Isolierung nun auch haften ?
Die Isolierung ist ja jetzt feucht und ich habe da bisschen Angst vor Schimmelbildung.
Da er sich beim letzten Mal schon mit der Ausbesserung angestellt hat, vermute ich er will dafür nicht haften…

Ich bin über jede Hilfe dankbar.

Nun aber meine Frage zu der Haftung.

Nein, denn dies ist das Handwerksbrett, nicht das Rechtsbrett.
Und im Rechtsbrett wäre die Frage unter Beachtung des Hinweises auf die FAQ:1129 in unpersönlicher, fiktiver Form zu stellen. Wer hier oder dort im Brett Rechtsberatung auf konkrete Rechtsfragen hin erteilt, begeht nämlich eine Ordnungswidrigkeit.

Ich bin über jede Hilfe dankbar.

Bitte.

smalbop

Hallo,
es kommt darauf an nach welchen Kriterien der Bauwerkvertrag mit dem Handwerker abgeschlossen wurde.Nach VOB beträgt die Gewährleistung 2 Jahre,nach BGB 5 Jahre.Besteht kein schriftlicher Werkvertrag wird ein Gericht im Streitfall von mindestens 2 Jahren ausgehen.
mfg HoBi06

es kommt darauf an nach welchen Kriterien der Bauwerkvertrag
mit dem Handwerker abgeschlossen wurde.Nach VOB beträgt die
Gewährleistung 2 Jahre,nach BGB 5 Jahre.Besteht kein
schriftlicher Werkvertrag wird ein Gericht im Streitfall von
mindestens 2 Jahren ausgehen.

Siehst du, und deswegen sollte man hier keine solchen Auskünfte einholen wollen und auch keine solchen Aussagen machen. Die Antwort ist nämlich falsch.

smalbop