Haftung bei verborgenen Mängeln nach Wohnungskauf

Liebe/-r Experte/-in,

im dez.2008 bwzogen wir eine Dachwohnung welche wir ca. zwei monate zuvor kauften.

Jetzt stellten wir fest, dass bei Tauwetter das Dach undicht ist und wir Wassereinbrüche um die Dachfenster haben.

Wie lange kann mann denn Verkäufer für fehler die erst spät auftreten haftbar machen?

Beim Kauf der Wohnung sprach ich die Wasserspuren an der Innenverkleidung an. Der Verkaeufer sagte das seien alte sachen welche schon lnge repariert wurden.

Es sind überall ca. ein halber bis ein lieter welche sich an der Verkleidung verteilen oder auf den Fussboden tropfen.

Letztes Jahr waren wir wenig zu hause - bei Ärzten oder auf kurzreisen - da ist uns nichts aufgefallen.

Besten dank im Voraus.

Gruss
Alois Reinhardt

hallo,

da kann ich leider nur mit klarem menschenverstand antworten, da mir der juristische backround fehlt.

wenns damals beim kauf schon festgestellt wurde und festgehalten wurde sehe ich keinen grund warum hier der verkäufer nicht mehr zur rechenschafft gezogen werden könnte, allerdings muß man sagen, wenn man ein jahr lang nichts merkt ist das auch etwas komisch, wenn sichs um die Menge wasser handelt die Sie angegeben haben.

Die gewährleistung auch auf sachgegenstände wie fahrzeuge etc. müssen ja zumindest händler mittlerweile geben.

viel erfolg
markus

Hallo Alois,

voraus schicken muss ich, dass ich kein Jurist bin. Daher kann ich Dir nur von
meiner „Erfahrung“ berichten und dem, was ich von Bekannten gehört habe.
Sicherlich macht in Deinem Fall eine juristische Beratung Sinn.

Meine Einschätzung ist aber Folgende: zunächst einmal muss man sagen, dass
beim Kauf von gebrauchten Immobilien gilt: „gekauft wie gesehen“. Daher können
Schäden, die nach dem Erwerb entstehen, nicht beim Verkäufer geltend gemacht
werden. Diese Grundregel hat allerdings eine Ausnahme: war dem Verkäufer der
Mangel bekannt und dieser wurde beim Verkauf dem Erwerber bewusst
verschwiegen, so liegt m.E. arglistige Täuschung vor. Die Schwierigkeit: die
Kenntnis des Mangels muss nachgewiesen werden. Eine simple Frage beim
Verkäufer wird sicherlich nicht dazu führen, dass dieser sagt: „Ja, stimmt, das war
mir bekannt!“ Jedoch kann man hier auch aktiv versuchen, dies „über die
Hintertür“ herauszubekommen. Z.B. würde ich in Deinem Fall einige benachbarte
Dachdecker bitten, Dir einen Besuch abzustatten und den Schaden in Augenschein
zu nehmen. Im Gespräch kann man dann versuchen herauszubekommen, ob z.B.
bereits vor dem Erwerb durch Dich der Dachdecker bereits einmal in der Wohnung
zwecks Reparatur war. „Verplappert“ sich der Dachdecker, kann man dies dann vor
Gericht im Falle einer Klage (und dieser muss ja dann wohl geschritten werden)
nutzen als Zeugenaussage. Die Verjährung für arglistige Täuschung beträgt m.E.
30 Jahre, alle sonstigen Ansprüche nach 3 Jahren. Von daher würde ich an Deiner
Stelle den Weg mit den Handwerkern aufnehmen und zahlreiche nacheinander
kommen lassen (Hinweis: Du hättest eine Reparatur und bittest um
Inaugenscheinnahme und Erstellung eines Angebots. Dann sprichst Du vorsichtig
das Thema an…)

Melde Dich, wenn Du noch Fragen hast.

Viele Grüße

Matthias

Hallo Alois,

I’m so sorry aber das ist leider nicht mein Gebiet.

Viel Glück weiterhin
Gruß

Sehr geehrter Herr Reinhard,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Rechtsauskünfte zu erteilen ist mir nicht erlaubt, da ich keine Anwältin bin.
Ich kann Ihnen aber einen Tipp geben, wo Sie unter Umständen Informationen zu Ihrem Problem finden können:
Unter http://www.internetbibliothek.de gibt es den Themenbereich „Recht und Gesetze“ mit dem Unterthema „Bürgerliches Recht“.
In der Internetbibliothek finden Sie qualitätsgeprüfte Internetseiten.

Mit freundlichem Gruss
Gunda Kries

stellv. Bibliotheksleiterin

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