Haftung bei Vereinen

Wenn ein gemeinnütziger Verein durch Verschulden des Vorstandes Insolvens anmelden muss, können dann die Mitglieder mit haftbar gemacht werden?
Die ware finanzielle Situation des Vereins wurde vom Vorstand verschleiert,bzw. schön geredet.

Hallo,

ist abhängig von der Satzung des Vereines; hier müsste speziell für die Mitglieder eine Haftung in der Vereinssatzung aufgenommen worden sein, andernfalls haften die Mitglieder nicht, es sei denn, es bestehen von einem Mitglied Rückstände seiner Beiträge, die müsste das Mitglied natürlich bezahlen.
I.d.R. sind allerdings bei den allermeisten Vereinen eine spezielle Haftung der Mitglieder nicht vorgesehen.

lG

der verein ist die grundform der juristischen gesellschaft.
die mitglieder haften deshalb gegenüber dritten grds. nicht. dies gilt auch dann, wenn der vorstand eine pflichtverletzung begangen hat und deshalb gegenüber der gesellschaft haftet (der vorstand haftet also ebenfalls grds. nicht gegenüber dritten).

dies kann auch nicht in der satzung anders geregelt werden (abgesehen davon, warum sollten die mitglieder sich selbst zu haftung verpflichten…).

ansprechpartner für die gläubiger ist deshalb stets die gesellschaft. ggf. können ansprüche der gesellschaft gegen den vorstand von den gläubigern gepfändet werden. in seltenen fällen (z.b. vorsätzlich vereinsschädigendes verhalten) bestehen ansprüche der gesellschaft gegen einzelne mitglieder, die wiederum gegenstand einer pfändung durch drite sein können.

es gibt ganz ausnahmsweise fälle der sog. durchgriffshaftung, bei denen die mitglieder unmittelbar gegenüber den gläubigern der gesellschaft haften. diese fallgruppen sind durch die rechtsprechung abschließend geregelt. ihnen ist gemein, dass den mitgliedern ein schwerer verhaltensverstoß gegenüber den gläubigern der gesellschaft vorzuwerfen ist.

hier muss man sich also fragen, ob die mitglieder irgendeinen sorgfaltspflichtverstoß begangen haben.