Hallo
um das Gestocher im Dunkeln mal etwas einzugrenzen:
Der Privatverkäufer hätte die gesetzliche Gewährleistung, die nach BGB auch für Gebrauchtwaren 2 Jahre beträgt, komplett ausschliessen können. Hat er das? (Dann würde „gekauft wie gesehen“ gelten - z.B. beim Gebrauchtwagenkauf sehr gebräuchlich)
http://www.wissen.de/gewaehrleistung-fuer-neue-und-g…
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
BGB - siehe § 434 und Drumherum - auch § 476 Beweislastumkehr
Wenn der Käufer einen Sachmangel geltend macht, dann wäre zu überlegen, was der Käufer vom Kaufgegenstand - auch in Anbetracht des Alters und des Preises - üblicherweise erwarten durfte (wenn man mal davon ausgeht, dass keine explizite Eigenschaftszusicherungen gemacht wurden) . Bei einem Kinderbett wäre das, m.E. nicht unbedingt, dass es einem darin herumtobenden Erwachsenen standhalten müsste. Dafür dass es bestimmungsgemäßem Kinder standhält, spricht ja auch, dass es schon 2 Jahre in Gebrauch war (das könnte der Verkäufer ja durchaus mal dagegenhalten).
Grundsätzlich trägt derjenige, der rechtliche Ansprüche geltend macht, die Beweislast. Allerdings kommt hier dann die Beweislastumkehr nach BGB § 476 ins Spiel (in den ersten 6 Monaten …)
Werkvertragsrecht halte ich hier nicht für zutreffend, weil die Sache ja nicht in Auftragsarbeit für den Käufer erst angefertigt worden war. Der Käufer wusste, dass es sich um einen gebrauchten, „selbst für eigene Zwecke gebastelten“ Gegenstand handelt und er konnte das gebrauchte Bett „fertig“ begutachten und entscheiden, ob er das so haben möchte.
Auch weitergehende Schadensersatzansprüche (weil Kinder verletzt) sehe ich da nicht - nach Deutschem Recht müsste dazu ja irgendeine Pflichtverletzung oder ein Verschulden vorliegen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz
Falls der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat, kann er sich bequem zurücklehnen.
Anderenfalls und falls dann die 6 Monate ab Verkauf (Beweislastumkehr) noch nicht verstrichen sind und wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass das Bett zweckwidrig benutzt wurde, würde der Verkäufer Nacherfüllung leisten müssen (Reparatur) oder man einigt sich auf Rückgängigmachung (also Holzhaufen zurück gegen Geld zurück).
Und bei weiteren Privatverkäufe den Gewährleistungsausschluss nicht vergessen …
Grüsse Rudi