Haftung bei Verkauf von selbst gebautem Stockbett

Hallo zusammen,

Herr X hat ein Stockbett für seine Kinder gebaut. Er hat es komplett selbst gemacht, ohne eine „offizielle“ Bauanleitung. Seine Kinder haben es knapp 2 Jahre lang genutzt und alles hat gehalten.
Nun hat er es verkauft (privat, kein Gewerbe, es handelt sich um ein Einzelstück).

Familie Y hat es gekauft und bei sich aufgebaut.
Nun bricht (aus welchen Gründen auch immer) irgendetwas, wodurch die Kinder der Familie Y verletzt werden.

Müsste Herr X in diesem Fall in irgendeiner Form dafür haften?

Grüße
Tommie

Hallo,

wer ein selbst gebautes Bett „in Verkehr“ bringt, haftet auch für Schäden.
Es sei denn, auf dem Gestell befindet sich ein Hinweis, mit welchem Gewicht dieses Gestell max. belastet werden darf.
Vermutlich fehlt dieser Hinweis aber?

Wird das Gestell dann höher belastet als zulässig und es entstehen Schäden, haftet man nicht.
Der Nachweis hierfür liegt beim Käufer, dass das Gestell nicht höher belastet wurde als angegeben.
Das wird vermutl. schwerfallen.
Es ist vllt. nicht auszuschließen, dass sich auch Erwachsene in das Bett gelegt haben können.

So sehe ich das.

Gruß.
Manni

In dem falle ist man Hersteller,
und dann hat man ein Problem mit dem Produkthaftungsgesetz.

Danach haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt bei Körperverletzung
unabhängig davon,
ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen.

Die Beweisführung muss m.W. der Geschädigte führen;
wobei der Hersteller entlastende Umstände anführen kann.

Im Endeffekt kommt es m.E. dann darauf an,
ob der Bruch durch einen Konstruktionsfehler des Herstellers verursacht wurde;
und ob dem Geschädigten der Nachweis gelingt.

Hallo Manni,

Vermutlich fehlt dieser Hinweis aber?

Den würde es in diesem Fall tatsächlich nicht geben, da dies ja von niemandem überprüft wurde bzw. werden konnte, Einzelstück halt.

Es ist vllt. nicht auszuschließen, dass sich auch Erwachsene
in das Bett gelegt haben können.

Naja, in diesem Fall gehen wir davon aus, dass Herr X das Bett dafür ausgelegt hat, einfach um sich selbst sicher zu sein, dass seinen Kindern nichts passiert. Wir können davon ausgehen, dass die Konstruktion des Herrn X deutlich stabiler ist als das, was man für gewöhnlich bei den gängigen Möbeldiscountern kaufen kann.

Kann Herr X sich denn irgendwie absichern?
Was könnte/sollte dazu als Hinweis o.ä. in einer Verkaufsanzeige/Kleinanzeige stehen?

Gruß
Tommie

Hallo,

In dem falle ist man Hersteller,

Aha, ich hatte gedacht, dass es da einen Unterschied zwischen privat (ursprünglich für den Eigenbedarf gedacht und genutzt) und gewerblicher Absicht gibt. Ist wohl nicht so…

Herrn X würde es bei dem Verkauf nicht darum gehen daran zu verdienen oder weitere Betten herzustellen und zu verkaufen, sondern lediglich darum einen Teil der Materialkosten letztendlich wieder „raus zu haben“, wie man so sagt.
Würde sich dadurch irgendetwas an der Sachlage ändern?

Gruss
Tommie

Hallo

um das Gestocher im Dunkeln mal etwas einzugrenzen:

Der Privatverkäufer hätte die gesetzliche Gewährleistung, die nach BGB auch für Gebrauchtwaren 2 Jahre beträgt, komplett ausschliessen können. Hat er das? (Dann würde „gekauft wie gesehen“ gelten - z.B. beim Gebrauchtwagenkauf sehr gebräuchlich)
http://www.wissen.de/gewaehrleistung-fuer-neue-und-g…
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
BGB - siehe § 434 und Drumherum - auch § 476 Beweislastumkehr

Wenn der Käufer einen Sachmangel geltend macht, dann wäre zu überlegen, was der Käufer vom Kaufgegenstand - auch in Anbetracht des Alters und des Preises - üblicherweise erwarten durfte (wenn man mal davon ausgeht, dass keine explizite Eigenschaftszusicherungen gemacht wurden) . Bei einem Kinderbett wäre das, m.E. nicht unbedingt, dass es einem darin herumtobenden Erwachsenen standhalten müsste. Dafür dass es bestimmungsgemäßem Kinder standhält, spricht ja auch, dass es schon 2 Jahre in Gebrauch war (das könnte der Verkäufer ja durchaus mal dagegenhalten).

Grundsätzlich trägt derjenige, der rechtliche Ansprüche geltend macht, die Beweislast. Allerdings kommt hier dann die Beweislastumkehr nach BGB § 476 ins Spiel (in den ersten 6 Monaten …)

Werkvertragsrecht halte ich hier nicht für zutreffend, weil die Sache ja nicht in Auftragsarbeit für den Käufer erst angefertigt worden war. Der Käufer wusste, dass es sich um einen gebrauchten, „selbst für eigene Zwecke gebastelten“ Gegenstand handelt und er konnte das gebrauchte Bett „fertig“ begutachten und entscheiden, ob er das so haben möchte.

Auch weitergehende Schadensersatzansprüche (weil Kinder verletzt) sehe ich da nicht - nach Deutschem Recht müsste dazu ja irgendeine Pflichtverletzung oder ein Verschulden vorliegen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz

Falls der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat, kann er sich bequem zurücklehnen.
Anderenfalls und falls dann die 6 Monate ab Verkauf (Beweislastumkehr) noch nicht verstrichen sind und wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass das Bett zweckwidrig benutzt wurde, würde der Verkäufer Nacherfüllung leisten müssen (Reparatur) oder man einigt sich auf Rückgängigmachung (also Holzhaufen zurück gegen Geld zurück).

Und bei weiteren Privatverkäufe den Gewährleistungsausschluss nicht vergessen …

Grüsse Rudi

Hallo Rudi,

Der Privatverkäufer hätte die gesetzliche Gewährleistung, die
nach BGB auch für Gebrauchtwaren 2 Jahre beträgt, komplett
ausschliessen können.

Das wird Herr X dann bestimmt tun.
Wir gehen davon aus, dass er das Bett noch nicht verkauft hat, sondern dies plant und einfach sichergehen möchte.

er konnte das gebrauchte Bett „fertig“
begutachten und entscheiden, ob er das so haben möchte.

Zumindest wäre dies für den Käufer auf vielen hochauflösenden Fotos möglich. Darunter auch welche, die Befestigungen/Verschraubungen zeigen und als Hilfestellung für den Aufbau gelten (eine Aufbauanleitung existiert natürlich nicht, da es sich um einen Selbstbau handelt). Die einzelnen Teile können natürlich vom potentiellen Käufer jederzeit begutachtet werden, nur eben als auseinandergebaute Teile.

Vielen Dank!

PS:
Herr X ist sich selbstverständlich absolut sicher, dass da nichts passieren wird. Aber er möchte halt einfach nur auf der sicheren Seite sein, bevor er das Bett an Familie Y verkauft.

Gruss
Tommie

Hi,

Der Privatverkäufer hätte die gesetzliche Gewährleistung, die
nach BGB auch für Gebrauchtwaren 2 Jahre beträgt, komplett
ausschliessen können.

Dies stimmt zwar, sichert Herrn X aber nur als Verkäufer ab. Da er das Bett aber selbst hergestellt hat, bleibt er der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz - für die daraus entstehenden Verpflichtungen bleibt er verantwortlich, egal wer das Bett verkauft:

http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__4.html

Das wird Herr X dann bestimmt tun.
Wir gehen davon aus, dass er das Bett noch nicht verkauft hat,
sondern dies plant und einfach sichergehen möchte.

In Anbetracht der Höchstsumme von 85 Millionen Euro für Schadensersatzleistungen ( http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__10.html ) tut er sicher gut daran, sich vorher zu informieren.
§1 des ProdHaftG macht eine wichtige Einschränkung für die Haftung (Abs.2, Punkt 3: http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__1.html ). die nach meinem laienhaften Verständnis hier greift. Wäre ich selbst allerdings Herr X, würde ich mir das von einem Fachmann bestätigen lassen bevor ich ein selbstgebautes Möbelstück verkaufen würde - das potentielle Haftungsrisiko wäre mir zu groß. Die bisherigen Antworter scheinen hier auch keine tieferen Kenntnisse zu haben.

Sollte die erwähnte Haftungseinschränkung hier greifen, kann sie das meines Erachtens allerdings nur, wenn der Käufer entsprechend deutlich darauf hingewiesen wurde dass es sich um einen entsprechenden Eigenbau handelt (im Zweifel nachweisbar, also schriftlich).

Gruß Stefan

Hallo Tommie,

Herr X ist sich selbstverständlich absolut sicher, dass da nichts passieren wird. Aber er möchte halt einfach nur auf der sicheren Seite sein, bevor er das Bett an Familie Y verkauft.

das hört sich für mich so an als wenn Herr X und Familie Y sich bereits kennen und über den Kauf / Verkauf im Grunde schon einig sind.

Wenn dem so ist, und die Familie Y das Bett bereits kennt, wäre vielleicht (bin kein Jurist) eine andere Lösung denkbar damit Herr X nach dem Verkauf nicht mit irgendwelchen Haftungsfragen konfrontiert wird.

Wie wäre es z-B. wenn Herr X die auseinander gebauten Einzelteile nicht als „ Bett “ verkauft, sondern als gebrauchte „Sammlung von Holz und Montageteilen“? Wenn dann für diese Sammlung auch noch der Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, müsste sich Herr X (meiner Meinung nach) auf der sicheren Seite befinden. Was die Familie Y nach dem Kauf mit der „Sammlung von Holz und Montageteilen" macht, und ob daraus ein Bett zusammengebaut wird, dürfte dann nicht mehr in der Verantwortung von Herrn X liegen.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist und kann deswegen auch nicht sagen ob diese Vorgehensweise juristisch sicher durchführbar wäre. Das ist nur so ein Gedanke von mir, den ich mal zur Diskussion stellen möchte. Ob das unter juristischen Gesichtspunkten machbar und sinnvoll wäre, könnten ja jetzt die wirklichen Experten beurteilen.

Gruß
N.N

Zunächst einmal:
Gesetzliche Gewährleistung und Produkthaftung sind zwei verschiedene sachen.
Man kann bei einem Verkäufer, der nicht Unternehmer ist,
die Sachmängelhaftung ausschließen (das würde ich auch immer machen,
egal ob auto oder sonstwas ).
Das berührt aber nicht die Produkthaftung, diese kann man auch nicht ausschließen
(§ 14 Produkhaftungsgesetz).

Ich kann auch nicht erkennen,
dass die Produkhaftung bei dem Begriff des Herstellers auf den „Unternehmer“ oder auf wirtschaftliche Verhältnisse abstellt
(§ 4 Absatz 1);

Also,
als Privatperson selbsthergestellte Güter in Umlauf bringen,
das würde ich im Zweifelsfalle von abraten.

Hallo nochmal

genau das ging mir eben auch durch den Kopf

Falls ich jemals in die Verlegenheit käme, dann würde ich das etwa wie folgt anbieten:
„für eigene Zwecke selbst gebautes Kinderbett, wird nun nicht mehr benötigt und als Materialpaket für Bastler unter dem eigentlichen Materialkaufpreis verkauft - da es sich um einen Privatverkauf von gebrauchtem Material aus dem eigenen Haushalt handelt schliesse ich jegliche Gewährleistung und Haftung aus.“

Mit Produkthaftung kenne ich mich nicht aus, das Thema ist aber schon interessant. Glücklicherweise haben wir ja noch keine Amerikanischen Verhältnisse, aber leider muss man ja auch in Deutschland man verdammt aufpassen, sich nicht in die Nesseln zu setzen :wink:

Hier steht zum Thema Produkthaftung z.B.
Ein Haftungsausschluss kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht:

Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (nur Eigenbedarf)

Das wäre ja zutreffend - von daher sollte hier auch wirksam ein Haftungsausschluss möglich sein.

Grüsse Rudi