Haftung bei Wohnungsleihe

Einen schönen guten Morgen,

ich habe 2 rechtliche Frage zu einem Problem das ich gerade habe.

Kurzer Sachverhalt:
Ich habe von einem Bekannten eine 3er WG - Wohnung zur kurzzeitigen (8h) Verwendung (Fotoshooting) ohne Vertrag, ohne Schlüsselübergabe etc. bekommen.
Dabei waren ein Team von 6 Leuten.
Mein Bekannter hat uns frühs rein gelassen, war tagsüber Stichpunktartig selber vor Ort. Einen Wohnungsschlüssel haten wir nicht. Der Bekannte ist aber auch mal weggegangen.
Und Abends sind wir dann alle wieder in Anwesenheit des Bekannten raus aus der Wohnung.
Jetzt hat der Bekannte das Problem das eine teure Jacke aus seinem Privatbesitz fehlt.

Jetzt habe ich 2 Fragen zu diesem Problem:

  1. welches Vertragsverhältnis besteht zwischen mir und meinem Bekannten? eine Miete?
  2. und welche Haftungsverhältnisse und Beweislasten herrschen hier?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Da kann ich leider nicht weiterhelfen.

Friede7

sorry, dazu kann ich leider nicht antworten.

Versuche dies mal über die kostenlose Rechtsauskunft zu erfragen, die gibt es in jeder größeren Stadt.

Hallo Suomi_Photo,
es ist ne blöde Situation !
Die Aussage steht 1 : 1
Da es ein Freundschaftsdienst ohne etwas schriftliches war denk ich mal wird dein Bekannter wohl eher auf seinem Schaden sitzen bleiben oder ihr einigt euch friedlich und klärt das vlt über deine Privathaftpflicht. Aber ob die Diebstahl abdecken…
Die Frage ist hätten einer deines Teams Zeit gehabt so etwas zu tun ohne dass ein 2. es mitbekommt ?
Hat dein Bekannter die Rechnung oder ein Foto ?
Ich will Niemandem etwas unterstellen aber gab es diese Jacke auch und wenn ja traust du so etwas deinen Leuten zu ? Hat er die Jacke vlt verlegt in die Reinigung gegeben oder woanders vergessen ?
Hätte es wer merken müssen wenns zB eine dickere Jacke ist und sie zusätzlich über dem Arm zB getragen wird ?
Zeig das Foto deinen Leuten einzeln und schau vlt klärt es sich ganz locker weil einer dachte sie gehört einem von euch ?
Wenn ihr euch nicht einigt zur Not durch Begleichen des Schadens werdet ihr Bekannte gewesen sein…
Ich hoffe es klärt sich auch !
Schönen Frühling noch
sweetsour

Aus meiner Sicht antworte ich wie folgt:
zu 1) Da von Geldfluss hier keine Rede ist, handelt es sich um eine kostenlose kurzweilige Überlassung einer Sache. Also kein Mietverhältnis, da der Zweck der Überlassung nicht zu gewöhnlichen Mietzwecken diente.

zu 2) Du trittst auch bei mündl. Vereinbarungen als Schuldner in Erscheinung. Nämlich die Sache im ursprünglichen Zustand wieder zurück zu geben. Hierbei wäre natürlich wichtig, einen oder mehrere Zeugen dieses Überlassungsgesprächs zu haben. Gesamtschuldnerisch gesehen kommt nach meinem Verständnis Folgendes zum Ausdruck:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bg…

insbesondere folgender Satz aus diesem Link:

Fraglich und umstritten ist nun die Frage, ob der Schuldner auch für Diebstähle seines Gehilfen nach § 278 S. 1 BGB einzustehen hat. Eine Auffassung verneint dies. Sie führt an, es gäbe zwar eine Rechtspflicht, Diebstähle zu unterlassen, dies wäre jedoch keine vertragsspezifische, sondern eine allgemeine, also jedermann treffende Pflicht (Larenz, Schuldrecht AT, § 20 VIII). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allgemeine Rechtspflicht einer vertraglichen Pflicht gleichen Inhalts keinesfalls entgegensteht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Geselle die Gelegenheit für den Diebstahl des Feuerzeuges erst durch den Einsatz bei der Erfüllung erhalten hat. Deswegen muss der Schuldner auch für diesen Diebstahl einstehen.

Vielleicht konnte ich Dir damit etwas weiterhelfen.

ACHTUNG! Ich bin KEIN Rechtsanwalt und daher auch nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Ich gebe hier lediglich meine Erfahrungen und Recherchen aus dem Internet wider und hafte deswegen auch nicht für eventuelle Folgeschäden wegen möglicher Falschinformation.

Wie Sie schon schrieben handelt es sich um einen Leihe, Die Frage der Jacke hat damit aber nichts zu tun, weil Sie kein Wohnungsbestandteil ist und daher von evtl. Schadensersatzansprüchen aus der Leihe nicht abgedeckt ist. Hier sind Sie rechtlich nicht für das Verhalten eines Dritten verantwortlich, der die Jacke mitgenommen hat. Neben der rechtlichen Komponente steht natürlich die moralische Frage, ob Sie ihrem Bekannten, der Ihnen ja einen Gefallen getan hat, nicht etwas schuldig sind.

Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Sie haben gar kein Vertragsverhältnis. Wenn Ihr Bekannter pfiffig ist, zeigt er Sie noch wegen Einbruch und Betrug an. Einigen Sie sich.

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, dass es sich in diesem Fall bei der kurzen Zeit und ohne Vertrag um anvertrautes Gut handelt (Wohnung und Wohnungsinhalt).

Das heißt, wenn der Wohnungsmieter eine Hauratsversicherung hat, kann diese wegen eines Schadens durch Diebstahl herangezogen werden. Ansonsten hat der Bestohlene Pech gehabt und er hat nur die Möglichkeit, den Dieb ausfindig zu machen oder den Diebstahl anzuzeigen.

Grüße von
Helmut

Hallo,
mit deiner Frage Haftung und Beweislast, biste hier nicht richtig. Das ist eher was aus dem Reich Strafrecht. Da du keinen Vertrag zur Überlassung geschlossen hast mit deinem Freund,er auch zeitweise anwesend war, überließ er dir die Wohnung im guten Glauben.
Frag lieber mal einen Anwalt hier. Deine Fragen haben nichts mit Mietrecht zu tun.

Keine Ahnung, nicht mein Fachgebiet.

Wenn Dir aber etwas an deiner Bekanntschaft gelegen ist, solltest du den Fall mit gesunden Menschenverstand und nicht mit Paragrafen lösen.

mfG