Hallo, hatte schon vor einiger Zeit einen Beitrag hier geschrieben zum Thema „Wegerecht entlang einer Reihenhauskette“, aber scheinbar ist dieses Thema nicht so einfach. Ich versuche es heute noch einmal mit einer ganz konkreten Frage: Wir haben vor unserer Reihenhauskette eine Durchfahrt zu allen Häusern, die durch die jeweiligen Grundstücke führt. Es muss nun jeder den dahinterwohnenden Bewohnern ein Wegerecht einräumen, damit diese zu Ihren Grundstücken kommen. Frage: Wenn auf einem Teilstück dieser Durchfahrt jemand z.B. hinfällt und einen Arm bricht, wer kann ggf. in die Haftung genommen werden? Die gesamte Reihenhauskette? Oder nur der Eigentümer, auf dessen Teilstück dies passiert ist? Meine Meinung ist, dass letzteres richtig ist, denn was habe ich mit der Durchfahrt auf den anderen Grundstücken zu tun (ausser dass mir ein Wegerecht eingeräumt ist, damit ich da druchgehen/fahren kann…). Im aktuellen Fall hat sich ein Kind auf dem ersten Teil der Zufahrt den Arm gebrochen. Dieser erste Teil gehört zum ersten Reihenhaus (ich wohne im zweiten). Und genau dieser erste Teil hat eine sehr starke Steigung von 19%! Wie wir jetzt herausgefunden haben, darf dies als Zufahrt zu den Stellplätzen aber nur 15% haben (Garagenverordnung Niedersachsen), aber das ist ein anderes Thema, mit dem wir auch alle mit unserem Bauträger zur Zeit im Klinch liegen. Das Bauamt ist schon informiert und es rät uns, dringend Nachbesserung zu verlangen, dies wäre auch im Fall eines solchen „Unfalls“ dann evtl. eine Frage der Haftung, und zwar für alle gemeinsam! Und genau diese Aussage irritierte mich, denn ich habe doch nicht dafür (mit-)zu haften, was auf dem ersten Teilstück des benachbarten Reihenhauses passiert, oder??
MfG Werner
Hallo Werner,
ist es wirklich so, daß die „Anlieger“ Alleineigentümer des jeweiligen Wegeabschnitts vor ihrem Haus sind? Eine ziemlich schwachsinnige Lösung, denn in der Tat haften in diesem Falle die Eigentümer des im Bereich ihres Eigentums liegenden Wegeabschnitts für jede Verletzung der Er- und Unterhaltungs- und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, es sei denn, in der Bestellungsurkunde ist etwas anderes vereinbart.
Wenn Ihr, das kannst Du aus dem Grundbuch erkennen, Miteigentümer der Wegefläche seid oder wenn Eure Anlage als Wohnungeigentum errichtet worden ist, melde Dich.
Gruß
Wilhelm
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Es ist wirklich so: Wir sind eine Kette mit 6 Reihenhäusern auf 6 Eigentumsgrundstücken! Und vor der Kette entlang geht diese Zuwegung (Fahrweg) durch alle Grundstücke, damit jeder zu seinem Grundstück gelangen (fahren) kann. Es ist KEIN Gemeinschaftseigentum, sondern jedem gehört quasi der Teil des Weges, der über das jeweilige Grundstück geht!
Aber wieso ist das eine schwachsinnige Lösung? Was ist denn am Gemeinschaftseigentum besser? Die Frage der Haftung z.B. finde ich so am besten, da jeder sich doch dann nur um seinen eigenen Wegeanteil kümmern braucht, oder? Zusatzfrage: Es ist bis jetzt noch nirgends festgelegt, wie breit diese Durchfahrt sein muss. Die Zuwegung ist mit den jeweiligen Einstellplätzen ca. 8m breit gepflastert, aber was für eine Breite muss eigentlich für die eigentliche Durchfahrt freigehalten werden, wenn ich z.B. an meinem Wegeanteil noch ein paar Blumenkübel aufstellen möchte? Und heisst „Wegerecht“ eigentlich, dass im Wegebereich meines Grundstücks auch Kinder der Nachbarn dort spielen dürfen, ihre Spielgeräte wahllos verteilen dürfen, das Pflaster anmalen dürfen etc…? Und nun noch eine vielleicht etwas heikle Frage: Kann ich für das eingeräumte Wegerecht eine Art „Miete“ oder Minderungszahlung verlangen, da ich diesen Grundstücksanteil ja nicht 100%ig für mich selber nutzen kann wie ich will?
Im Bauträger-Kaufvertrag steht nämlich nur, dass wir (und die anderen ebenfalls) uns verpflichten, etwaige notwendigen Wegerechte für die Nachbarn eintragen zu lassen, aber keine genaueren Regelungen, etc. Da die Umschreibungen und Eintragungen der Wegerechte noch nicht erfolgt sind, ist sozusagen noch alles offen…
MfG
Werner
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Hallo,
wie Sie richtig ausführen, handelt es sich um ein Wegerecht. Es erhebt sich die Frage, stürzte das Kind auf dem Bürgersteig oder auf der Straße (gibt es für diesen Zufahrsbereich eine Straße und einen Bürgersteig oder nur die „Durchfahrt“?)
Wenn das Kind auf der „Straße“ stürzte ist eine Haftung nicht abzuleiten; stürzte das Kind auf dem „Bürgersteig“ wäre nur dann zu haften, wenn hier der Bürgersteig eine „Gefährdung“, also Glatteis, Müll o.ä. zum Zeitpunkt des Unfalls innehatte.
Wenn das Kind jedoch durch „eigene Ungeschicklichkeit“ stürzte, wo soll da der Haftungsgrund sein?
Hallo, hatte schon vor einiger Zeit einen Beitrag hier
geschrieben zum Thema „Wegerecht entlang einer
Reihenhauskette“, aber scheinbar ist dieses Thema nicht so
einfach. Ich versuche es heute noch einmal mit einer ganz
konkreten Frage: Wir haben vor unserer Reihenhauskette eine
Durchfahrt zu allen Häusern, die durch die jeweiligen
Grundstücke führt. Es muss nun jeder den dahinterwohnenden
Bewohnern ein Wegerecht einräumen, damit diese zu Ihren
Grundstücken kommen. Frage: Wenn auf einem Teilstück dieser
Durchfahrt jemand z.B. hinfällt und einen Arm bricht, wer kann
ggf. in die Haftung genommen werden? Die gesamte
Reihenhauskette? Oder nur der Eigentümer, auf dessen Teilstück
dies passiert ist? Meine Meinung ist, dass letzteres richtig
ist, denn was habe ich mit der Durchfahrt auf den anderen
Grundstücken zu tun (ausser dass mir ein Wegerecht eingeräumt
ist, damit ich da druchgehen/fahren kann…). Im aktuellen
Fall hat sich ein Kind auf dem ersten Teil der Zufahrt den Arm
gebrochen. Dieser erste Teil gehört zum ersten Reihenhaus (ich
wohne im zweiten). Und genau dieser erste Teil hat eine sehr
starke Steigung von 19%! Wie wir jetzt herausgefunden haben,
darf dies als Zufahrt zu den Stellplätzen aber nur 15% haben
(Garagenverordnung Niedersachsen), aber das ist ein anderes
Thema, mit dem wir auch alle mit unserem Bauträger zur Zeit im
Klinch liegen. Das Bauamt ist schon informiert und es rät uns,
dringend Nachbesserung zu verlangen, dies wäre auch im Fall
eines solchen „Unfalls“ dann evtl. eine Frage der Haftung, und
zwar für alle gemeinsam! Und genau diese Aussage irritierte
mich, denn ich habe doch nicht dafür (mit-)zu haften, was auf
dem ersten Teilstück des benachbarten Reihenhauses passiert,
oder??
MfG Werner
Hallo Werner,
Die bei Euch gewählte Lösung ist unvorteilhaft, denn der Erstlieger trägt die Er- und Unterhaltungslast - und vor allem die Verantwortung für die Verkehrssicherungsplicht - für sich und sechs weitere Familien, während der Letztlieger fein heraus ist, denn sein Grundstück braucht ja nicht mit einem Wegerecht belastet zu werden, weil niemand von den Nachbarn über sein Grundstück muß. Die gewählte Lösung läßt ohne ausführliche Regelung in der sogenannten Nutzungsregelung eine Vergabe der Räum- und Streupflicht an ein Unternehmen nicht zu. Wenn das aber geplant ist, werden zumindest die letzten 3 Anlieger sich weigern, eine solche Nutzungsregelung zu akzeptieren und aus den geschlossenen Verträgen ergeben sich ja keinerlei Einzelheiten, so daß auf die „Üblichkeit“ als Zumutbarkeitskriterium abzustellen ist.
Miteigentumsgemeinschaft am gesamten Weg und eine Gemeinschaftsordnung wäre imho die Lösung der Wahl gewesen, denn die Überwachung und Durchsetzung der vom Gemeinschaftsmitglied zu erfüllenden Pflichten ist leichter. Bei Eurer Lösung muß ein Anlieger, der meint, ein anderer erfülle seine Pflichten nicht, als Einzelner (Nachbar) gegen den anderen Nachbarn vorgehen mit vorhersehbarem dauerhaften Zerwürfnis.
Breite des Weges, Nutzungsumfang pp. müssen sich aus der Eintragungsbewilligung für das Grundbuchamt ergeben.
Gruß
Wilhelm
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Es gibt keinen Bürgersteig. Das heisst, die Zufahrt, um die es geht, beginnt sofort im Anschluss der Strasse. Passiert ist dieser Vorfall auf dem Teil der Zufahrt, der dem ersten Reihenhaus gehört. Es waren eigentlich keine Gefahrenmomente vorhanden, die diesen „Unfall“ ausgelöst haben könnten. ABER: Die Zufahrt hat in diesem Bereich eine Steigung von 19%. Das ist aber gemäß Verordnung zu steil, denn es ist eigentlich nur eine Steigung von 15% erlaubt…
MfG
Werner