Haftung der Gemeinde für Überschwemmungsschäden

Guten Morgen,

folgender Fall:

Eine Gemeinde hat vor knapp einem Jahr eine Umgehungsstraße eröffnet.

Die beantragte und genehmigte Variante sah entlang der Trasse zwei Regenüberlaufbecken vor, vermutlich, weil die neue Straße vom Ort aus in einem Talgrund bergauf führt und sich somit negativ auswirkt (zum einen aufgrund der Flächenversiegelung auf das natürliche Regenrückhaltevermögen dort, zum anderen anderen aufgrund ihres topografischen Verlaufs, der an den benachbarten Hängen anfallende Wassermassen auch noch wie in einer riesigen Ablaufrinne in den Ort leiten würde).

Aufgrund eines Starkregenereignisses ist nun - erstmals seit Menschengedenken - an einer bestimmten Stelle im Ort ein Überschwemmungsschaden entstanden. Das schwallartig aufgetretene Wasser kam eindeutig aus Richtung des Hangs, auf den die Umgehungsstraße hinaufführt, dies sieht man z. B. an den Schlammspuren, außerdem gibt es dutzende Zeugen des Geschehens.

Wie (§§) ist eine Haftung der Gemeinde als Bauherrin der Umgehungsstraße gegenüber den vom Hochwasser Geschädigten zu begründen, wenn diese Straße zwar seit einem Jahr eröffnet ist, die RÜB als notwendiger und genehmigter Bestandteil derselben aber immer noch nicht funktionsfähig fertiggestellt sind?

Gruß
s.

Hallo,

Eine Gemeinde hat vor knapp einem Jahr eine Umgehungsstraße eröffnet.

Na das ist ja schonmal was.

Die beantragte und genehmigte Variante sah entlang der Trasse zwei Regenüberlaufbecken vor, vermutlich, weil die neue Straße vom Ort aus in einem Talgrund bergauf führt und sich somit negativ auswirkt (zum einen aufgrund der Flächenversiegelung auf das natürliche Regenrückhaltevermögen dort, zum anderen
anderen aufgrund ihres topografischen Verlaufs, der an den benachbarten Hängen anfallende Wassermassen auch noch wie in einer riesigen Ablaufrinne in den Ort leiten würde).

Aufgrund eines Starkregenereignisses ist nun - erstmals seit Menschengedenken - an einer bestimmten Stelle im Ort ein Überschwemmungsschaden entstanden. Das schwallartig aufgetretene Wasser kam eindeutig aus Richtung des Hangs, auf den die Umgehungsstraße hinaufführt, dies sieht man z. B. an den Schlammspuren, außerdem gibt es dutzende Zeugen des Geschehens.

Und das beweist schon irgendwas?

Wie (§§) ist eine Haftung der Gemeinde als Bauherrin der Umgehungsstraße gegenüber den vom Hochwasser Geschädigten zu begründen, wenn diese Straße zwar seit einem Jahr eröffnet ist, die RÜB als notwendiger und genehmigter Bestandteil derselben aber immer noch nicht funktionsfähig fertiggestellt sind?

Na ich stelle mir das schwierig vor. Grundsätzlich ist es ja erstmal höhere Gewalt. Dann müsste man sicher noch nachweisen können, dass die RÜB die noch nie seit Menschengedenken aufgetretenen Starkregenmengen hätten auffangen können, wenn sie denn überhaupt einen solchen Zweck hätten. Die werden ja auch nicht für Massen geplant, die noch nie seit Menschengedenken auftraten, sondern für irgendein aller x Jahre mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretendes Ereignis.
Sollte also nicht schon höhere Gewalt das Ausschlußkriterium sein, werden die sicher auf Mengen verweisen, die nicht erwartet wurden und beispielsweise mehrere Talsperren überlaufen liessen.

Grüße

Halo

Aufgrund eines Starkregenereignisses ist nun - erstmals seit Menschengedenken - an einer bestimmten Stelle im Ort ein Überschwemmungsschaden entstanden. Das schwallartig aufgetretene Wasser kam eindeutig aus Richtung des Hangs, auf den die Umgehungsstraße hinaufführt, dies sieht man z. B. an den Schlammspuren, außerdem gibt es dutzende Zeugen des Geschehens.

Und das beweist schon irgendwas?

Ich weiß nicht genau, was du meinst - es gibt Schlammspuren, es gibt Zeugen, die belegen, dass das Wasser seit dem Bau der Umgehungsstraße nicht mehr im Hang versickert, sondern nun zum ersten, aber vermutlich nicht letzten Mal einen neuen Weg, nämlich den in den Ort, gesucht und gefunden hat.

Wie (§§) ist eine Haftung der Gemeinde als Bauherrin der Umgehungsstraße gegenüber den vom Hochwasser Geschädigten zu begründen, wenn diese Straße zwar seit einem Jahr eröffnet ist, die RÜB als notwendiger und genehmigter Bestandteil derselben aber immer noch nicht funktionsfähig fertiggestellt sind?

Na ich stelle mir das schwierig vor. Grundsätzlich ist es ja
erstmal höhere Gewalt.

Nicht jeder von Starkregen verursachte Schaden geschieht aufgrund höherer Gewalt. Wenn ich als dein nachbar mein Wasser auf dein Flachdach ableite und dein Haus läuft voll, werde ich mit der Ausrede „höhere Gewalt, war ja Regenwasser“ kaum durchkommen, oder? Die Gemeinde ist Zustandsstörer hinsichtlich der hydrologischen Verhältnisse im Ort und Handlungsstörer hinsichtlich des dadurch verursachten Schadens.

Dann müsste man sicher noch nachweisen
können, dass die RÜB die noch nie seit Menschengedenken
aufgetretenen Starkregenmengen hätten auffangen können

Von „noch nie seit Menschengedenken aufgetretenen Starkregenmengen“ habe ich nicht geredet, sondern davon, dass an der Stelle, die nun von einem starken, aber keineswegs außergewöhnlichen Regenereignis in Mitleidenschaft gezogen wurden, zuvor noch nie eine Überschwemmung verzeichnet wurde. Das Wasser kam aus einer Ecke, aus der zuvor nie Wasser kam. Es besteht daher der widerlegliche Anscheinsbeweis, dass die neue (und hinsichtlich der Regenschutzmaßnahmen noch nicht fertiggestellte) Umgehungsstraße die Schadensursache ist.

wenn
sie denn überhaupt einen solchen Zweck hätten. Die werden ja
auch nicht für Massen geplant, die noch nie seit
Menschengedenken auftraten, sondern für irgendein aller x
Jahre mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretendes
Ereignis.

Es sind am Ort im Laufe des ganzen Wochenendes 100 Liter je m² gefallen, verteilt über mehrere Regengüsse. Das ist viel, aber mit solchen Mengen hat ein Fachplaner zu rechnen bei der Auslegung der Entwässerungsmaßnahmen, dazu gibt es ja (mir für den Ort vorliegende) Bemessungsregenmengen.

s.

Wie (§§) ist eine Haftung der Gemeinde als Bauherrin der
Umgehungsstraße gegenüber den vom Hochwasser Geschädigten zu
begründen, wenn diese Straße zwar seit einem Jahr eröffnet
ist, die RÜB als notwendiger und genehmigter Bestandteil
derselben aber immer noch nicht funktionsfähig fertiggestellt
sind?

da kommen mehrere anspruchsgrundlagen in betracht:

  • die amtshaftung gem. § 839 bgb iVm art. 34 GG: möglicherweise könnte man hier argumentieren, dass die gemeinde zumindest vorläufige maßnahmen hätte treffen müssen, solange die RÜB nicht gegeben sind; nachteil dieses anspruchs ist, dass er verschuldensabhängig ist, d.h. bei ungewöhnlichem regenfall („katastrophenregen“) gelegentlich ausscheidet

  • eine andere AGL wäre der enteignungsgleiche anspruch (sonderfall des allgemeinen aufopferungsanspruchs), der einen entschädigungsanspruch (keinen schadenersatzanspruch gem. § 249 bgb) vorsieht; der vorteil ist, dass er auch verschuldensunabhängig besteht, da es sich um eine art billigkeitsrechtsfigur handelt; der nachteil neben einer entschädigung ist, dass er eigtl. nur gerichtlich durchgesetzt werden kann (da ihn der hoheitsträger wohl nicht von sich aus akzeptiert…)

ein urteil, das sich entfernt mit deinem fall ähnelt, ist:
BGH, Urteil vom 19. 1. 2006 - III ZR 121/05 (OLG Sch…

Vielen Dank (owt)