Liebe Forumsteilnehmer !
Wie verhält es sich eigentlich genau mit der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Zeit zwischen notarieller GmbH-Gründung und Eintrag derselben im Handelsregister.
Konkret: Notartermin am 1.10. , Unterzeichnung eines Mietvertrags über die Firmenräume am 15.10, Eintrag in das Handelsregister 15.12.
Nehmen wir nun an, die GmbH wird nach 1 Jahr insolvent.
Kann nun der Vermieter die weitere Erfüllung des Mietvertrags direkt vom Geschäftsführer verlangen mit dem Argument, bei Vertragsabschluß war die GmbH noch nicht eingetragen ? Oder beschränkt sich die Vorhaftung des Geschäftsführers nur auf die Zeit bis zur Eintragung, endet also hier am 15.12. ?
Wenn die GmbH im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist, beschränkt sich die persönliche Haftung des GF auf die Zeit bis zum Eintrag der GmbH ins Handelsregister, solange die GmbH also noch als GmbH in Gründung firmiert. Anders sieht die Sache aus, wenn der GF als Mieter im Mietvertrag steht oder wenn im Mietvertrag von einer persönlichen Haftung des GF die Rede sein sollte.
Gruß
Wolfgang Dreyer