Haftung des GmbH-Geschäftsführer 's
Nehmen wir an, ein GmbH-Geschäftsführer der Firma A tut eine unerlaubte Handlung z.B § 263 StGB
Verjährt Hier der Schadenersatzanspruch (§ 823 BGB) gegen dem GmbH-Geschäftsführer Nach § 195 BGB oder Nach § 852 BGB?
Kann man überhaupt § 852 i.v.m § 263 StGB gegen über ein GmbH-Geschäftsführer gelten machen?
Der GmbH-Geschäftsführer ist ja erst mal nicht der Schuldner. Er hat sich gegeben Falz nur Schadensersatzpflichtig gemacht.
Aus § 852 BGB kann man entnehmen das der Ersatzpflichtige (Das wird wohl die GmbH sein?) etwas auf unerlaubte Handlung erlangt haben muss. Aber der GmbH-Geschäftsführer hat ja nichts erlangt, sondern die GmbH?
So kann man doch § 852 BGB nur über die GmbH gelten machen, aber nicht gegen über dem GmbH-Geschäftsführer oder?