Haftung des GmbH-Geschäftsführer's

Haftung des GmbH-Geschäftsführer 's

Nehmen wir an, ein GmbH-Geschäftsführer der Firma A tut eine unerlaubte Handlung z.B § 263 StGB

Verjährt Hier der Schadenersatzanspruch (§ 823 BGB) gegen dem GmbH-Geschäftsführer Nach § 195 BGB oder Nach § 852 BGB?

Kann man überhaupt § 852 i.v.m § 263 StGB gegen über ein GmbH-Geschäftsführer gelten machen?

Der GmbH-Geschäftsführer ist ja erst mal nicht der Schuldner. Er hat sich gegeben Falz nur Schadensersatzpflichtig gemacht.

Aus § 852 BGB kann man entnehmen das der Ersatzpflichtige (Das wird wohl die GmbH sein?) etwas auf unerlaubte Handlung erlangt haben muss. Aber der GmbH-Geschäftsführer hat ja nichts erlangt, sondern die GmbH?

So kann man doch § 852 BGB nur über die GmbH gelten machen, aber nicht gegen über dem GmbH-Geschäftsführer oder?

das ist eine interessante Variante der Schreibweise. Reich die mal bei der Duden-Redaktion ein.

:smile:

Moin,

schaut man sich deine Fragen der letzten Monate so an, erscheint es mir angebracht, jenden damit zu beauftragen, der sich damit auskennt, ein Anwalt z.B.
Deine Fragen lassen erahnen, dass du dich durch die Scheiße allein durchkämpfen willst. Lass es.
Mal ganz davon abgesehen, dass scheibchenweise Informationen nicht wirklich zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Prinzip müsste man deine ganzen Postings vor sich ausbreiten, um ein stimmiges Bild zu bekommen, das wird hier keiner für umme machen.

Soon