Hallo zusammen,
in letzter Zeit sind ja einige Urteile des BGH zur Haftung von verheirateten Kindern für die Pflegekosten der Eltern ergangen.
Die Rechtsprechung ist ziemlich undurchsichtig, insbesondere was die Frage der „Schwiegerkindhaftung“ angeht, wenn nämlich das zum Unterhalt verpflichtete Kind die nur Teilzeit arbeitende Ehefrau ist und nun mittelbar das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt werden soll, weil die Frau ja ihr Einkommen vermeintlich gar nicht bräuchte und bestimmt nur in neue Schuhe investiert und dann doch bitte davon etwas abgeben soll.
Bei der Grundsicherung gibt es ja gewisse Grenzen des Familieneinkommens, bis zu denen keine Inanspruchnahme erfolgt. Wie aber ist es, wenn der Unterhaltsberechtigte ein erwerbsunfähiger Rentner über 65 mit Pflegestufe I ist, der mittlerweile die Altersrente plus betriebliche Altersversorgung bezieht und trotzdem aber eine Differenz zu den Pflegekosten bleibt, die die Sozialhilfe übernimmt.
Nach welchen Regeln handeln die Sozialämter denn nach den neuen mE teilweise widersprüchlichen Urteilen? Die frühere schematische Praxis der Sozialämter ist ja durch die Rechtsprechung obsolet geworden.
Würde bei Bezug der Grundsicherung keine Haftung eintreten, aber bei der oben geschilderten Konstellation schon?
Vielen Dank für Antworten aus berufenem (Sozialamts-) Munde 
Schöne Grüße
E. K.