Hallo zusammen,
ein Bekannter hat an mich eine Frage gestellt, die ich nicht wirklich beantworten kann. Vielleich gibt es ja jemanden von euch, die ein wenig mehr Ahnung haben und evtl. uns kurzfristig ein paar Tips geben könnten.
Man gehe davon aus, dass ein ganz normaler Mietvertrag geschlossen wird über einen beweglichen Gegenstand, z.B. KFZ. Nach Absprache mit dem Vermieter wird die Sache (von ihm selbst) zu einem Untermieter gestellt. nach ein paar Tagen, wird mitgeteilt, dass die Sache verschwunden sei - Untermieter ebenso. Nach langem hin und her stellt der Vermieter eine Schadenersatzforderung aus. Die Versicherung des Mieters wird eingeschaltet und teilt mit, dass man ihn nicht zur Rechenschaft ziehen könne, da die Mietverträge keine Klausel über Haftungsregelungen bei Unterschlagung beinhalten (Diebstahl würde ggf. von der Vers. abgedeckt; aber dies kann wohl nicht nachgewiesen werden).
Nun wird der Vermieter erneut aktiv und beauftragt einen Anwalt, der den Schadenersatz erneut einfordert und einen § 540 BGB Rd.-Z. 14 (69. Aufl. 2010) zitiert aus dem hervor ginge, dass insbesondere bei Unterschlagung und Untervermietung, der Mieter die Haftung träge. Die komplette Schadenshöhe sei zu begleichen.
Diesen Passus kann ich nur nirgendwo im Internet entdecken und somit stecke ich ein wenig fest, was die Beantwortung der Frage meines Bekannten angeht.
Nun wende ich mich an euch. Kann mir (uns) da jemand weiterhelfen; vielleicht hatte ja jmd. anderes auch schonmal so eine Frage?
Viele Danksgrüße,
TT