Haftung des neuen Eigentümers für Schulden nach ZV

Hallo,

eine dringende Frage, da ich morgen die Antwort haben muss…
Also,

A möchte eine Eigentumswohnung per Zwangsversteigerung erwerben.
Der Schuldner B hat bei der Hauseigentümergemeinschaft 8.000 Euro Schulden, da er seit Jahren das Hausgeld nicht mehr bezahlt hat.
Hauptgläubiger ist wohl die Sparkasse, die die Zwangsversteigerung wohl auch angeleiert hat (wie ich das verstanden habe, wird diese auch vorrangig befriedigt und der Erlös aus der Wohnung ist damit weg). Der Verkehrswert der Wohnung liegt laut Gutachten bei 89.000 Euro, das Mindestgebot soll 62.000 Euro sein.
Grds. alles gut und A hat die Gerichtsakten eingesehen.
Aber nun meinte der Hausverwalter, mit dem A sprach, dass rein theoretisch die 8.000 Euro Schulden von A als neuem Eigentümer gefordert werden könnten, falls die Hauseigentümergemeinschaft dieses so in der Eigentümerversammlung beschließt.
Die Versteigerung ist aber bereits so früh, dass die Eigentümergemeinschaft vorher nicht mehr befragt werden kann.

Frage: Ist sie überhaupt berechtigt, das Geld von A einzufordern, wenn dieser die Wohnung ersteigert hat und keine Lasten auf die Wohnung eingetragen sind?
Falls dieses so möglich wäre, würde A von der Ersteigerung Abstand nehmen.

Viele Grüße,
Alexis

Frage: Ist sie überhaupt berechtigt, das Geld von A
einzufordern, wenn dieser die Wohnung ersteigert hat und keine
Lasten auf die Wohnung eingetragen sind?

Üblichwerweise kauft man eine Immobilie mit allen Rechten und Pflichten. In diesem Falle müßte man mit einer Forderung der Eigentümergemeinschaft rechnen (warum sollte diese auch die Kosten für den Eigentümer übernehmen ?).

Falls dieses so möglich wäre, würde A von der Ersteigerung Abstand nehmen.

Warum ? Nach den hier angegebenen Zahlen wäre die Wohnung auch mit der Zusatzforderung ein Schnäppchen.

Üblichwerweise kauft man eine Immobilie mit allen Rechten und
Pflichten. In diesem Falle müßte man mit einer Forderung der
Eigentümergemeinschaft rechnen (warum sollte diese auch die
Kosten für den Eigentümer übernehmen ?).

Hi,
das verstehe ich nicht. Besteht denn die Forderung gegen den Eigentümer oder gegen die Wohnung?

Nach der Versteigerung dürfte der alte Eigentümer doch das Geld haben, seine Schulden bei der Hausverwaltung zu begleichen - oder?

Gruß
PW

das verstehe ich nicht. Besteht denn die Forderung gegen den Eigentümer oder gegen die Wohnung?

Gegen den Eigemtümer. Aber wenn der neue E. die pflichten vom alten E. übernimmt, dann auch die finanziellen Pflichten.

Nach der Versteigerung dürfte der alte Eigentümer doch das Geld haben, seine Schulden bei der Hausverwaltung zu begleichen - oder?

Bei einer ZV selten der Fall.

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Üblichwerweise kauft man eine Immobilie mit allen Rechten und
Pflichten. In diesem Falle müßte man mit einer Forderung der
Eigentümergemeinschaft rechnen (warum sollte diese auch die
Kosten für den Eigentümer übernehmen ?).

Mir erschließt sich nicht warum der erwerber in die persönliche Schuld des Eigentümers eintreten sollte. Der Schuldner haftet persönlich, die ETW dinglich, für Hausgeldansprüche sogar im Rahmen einer ZVG (bis zu einer gewissen Grenze) im Rahmen der guten Rangklasse des § 10 I 2 ZVG, wenn die WEG schlau waren für den überschießenden Betrag auch in Rangklasse 4.
Soweit gemäß den verlesenen Versteigerungsbedingungen keine Rechte bestehen bleiben erwirbt der Ersteher das Objekt doch lastenfrei.

Mir war nicht bekannt dass die WEG die Rückstände welche sie im Rahmen der ZVG nicht erlangt gegen den Erwerber noch geltent machen kann. Dann würde ja jeder Erwerber einer ETW die Katze im Sack kaufen.

ml.