Haftung des Testamentsvollstreckers

Hallo!

Erblasser bedenken ihren Enkel mit einem namhaften Geldbetrag, legen aber testamentarisch fest, dass der zu vollgekifftem Abhängen neigende Leichtfuß erst an das Geld kommen soll, wenn er eine Ausbildung absolviert oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. Obwohl der Enkel an eine Ausbildung gar nicht denkt und bis zum 25. Lebensjahr noch einige Jahre warten muss, schafft es das als drogensüchtig stadtbekannte Früchtchen mit einer anrührenden Geschichte, den Testamentsvollstrecker zur Auszahlung des Erbes zu bewegen. Binnen kurzer Zeit ist das Geld für Drogen ausgegeben.

Zeitsprung. Der junge Mann hat inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet, ist nicht mehr auf Droge, deshalb ein bisschen klarer im Kopf, aber vollkommen pleite. Eine Ausbildung hat er immer noch nicht absolviert und könnte dafür das Geld aus seiner Erbschaft gut gebrauchen. Also fordert der ehemalige Junkie auf dem Klageweg vom Testamentsvollstrecker Schadenersatz in Höhe des früher pflichtwidrig ausgezahlten Erbes. Der junge Mann argumentiert, früher durch Betäubungsmittel nicht Herr seiner Sinne gewesen zu sein und begründet die Haftung des Testamentsvollstreckers mit § 2219 BGB.

Hätte die Klage eine Erfolgschance?
Angeregt durch eine im Kreditbrett gestellte Frage ist der Fall frei konstruiert.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Dreh-und-Angelpunkt dürfte m.E. sein, wie der Erbe den Testamensvollstrecker zum pflichtwidrigen Handeln veranlassen konnte.
Wurde da ggf. mit gefälschten Dokumenten gearbeitet?

Was wäre gewesen, denn der Erbe rechtmäßig zur Auszahlung des Erbes gekommen wäre und dann das Erbe verprasst hätte?

Vermutlich wäre dies eine Entscheidung für den BGH, falls nicht bereits schon entsprechende Rechtssprechung olg/bgh vorliegen würde.

lG

Vermutlich wäre dies eine Entscheidung für den BGH, falls
nicht bereits schon entsprechende Rechtssprechung olg/bgh
vorliegen würde.

blödsinn.

1 „Gefällt mir“

Vermutlich wäre dies eine Entscheidung für den BGH, falls
nicht bereits schon entsprechende Rechtssprechung olg/bgh
vorliegen würde.

Nun bist Du ja erst seit zwei Tagen angemedelt und weißt es vielleicht noch nicht: das hier ist ein Expertenforum, d.h. man sollte schon wissen , worüber man redet, wenn man hier Ratschläge erteilen möchte.

Da die meisten Deiner Beiträge, die ich bisher von Dir gelesen habe, eher zweifelhafter Natur waren, wollte ich Dich mal darauf hinweisen.

Gruß
C.

1 „Gefällt mir“