Hallo!
Heißt nun der oben zitierte Satz aus dem SGB 7, dass, trotz
verbotswidrigen Handeln des Beschäftigten die BG
uneingeschränkt zahlen muss, evtl. sogar eine BG-Rente? Oder
hat das irgenwo seine Grenzen? Grob fahrlässig, Vorsatz? Gibt
es dazu evtl. einen Link zu Urteilen?
Die Grenze ist grob gesagt dort erreicht, wo zwischen dem Verhalten und der eigentlichen versicherten Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mehr besteht.
Die Fälle, die die Rechtsprechung zum Ausschluss der Haftung der BG entwickelt hat, lassen erkennen, dass es unheimlich schwer ist, den Fall der Nichthaftung herbeizuführen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht.
Auch leichtsinniges, unbedachtes Verhalten beseitigt nach Rechtsprechung des BSG den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung z.Zt. des Unfalls nicht.
Das ist nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
Ich kann mich an einen Fall erinnern, der so abgefahren ist, dass man ihn nur schwer vergessen kann. Zwei Lkw-Fahrer waren unterwegs nach Italien. Es war Hochsommer. An einem Rastplatz machten beide eine Pause, der eine legte sich zum ausruhen und sonnen oben auf den Anhänger. Der andere machte Druck, man müsse weiter, der oben auf dem Hänger meinte, er würde liegen bleiben, der andere solle losfahren, wenn er wolle. Das tat der dann auch, nach wenigen Metern auf der Autobahn fiel wie vorherzusehen war der eine vom Anhänger auf die Autobahn und verletzte sich schwer.
Ich glaube in dem Fall hat sich, wenn ich mich recht erinnere, die Rechtsprechung ausnahmsweise dazu bewegen lassen, eine Haftung der BG auszuschließen - obwohl ich mir auch nicht mehr ganz sicher bin und ich das Urteil irgendwie nicht mehr finden kann. Jedenfalls ist der Fall ziemlich interessant - auf welche Ideen die Leute so kommen…
Ein anderes Urteil (BSG vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R) macht deutlich, dass das Nichttragen der Sicherheitsschuhe bestimmt nicht ausreichen kann:
Kurzfassung: Reinigungsarbeiten an einer Fassade mit extrem brennbarem Reinigungsmittel, ein Arbeiter denkt sich, er könnte bei der Arbeit eine Rauchen, das Reinigungsmittel, die Arbeitsbühne, er selbst gerät in Flammen. Er erliegt seinen Verletzungen, die Wite beansprucht Hinterbliebenenleistungen von der BG. Das BSG sagte, mit der oben zitierten Argumentation, dass dies kein Fall sei, der zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen würde.
Gruß,
Florian.