Haftung durch den Unfallversicherungsträger?

Hallo Forum.

Eine theoretische Frage:

wo findet die Haftung einer BG ihre Grenzen, da im SGB 7 §7 Satz 2 steht:Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Sagen wir, eine Handwerker, der zum Tragen von Schutzbekleidung verplichtet ist, trägt vorsätzlich keine Sicherheitsschuhe. Eine Stahlplatte zerquetscht ihm sein Zehen.
oder: Ein Chemiker, trägt beim Hantieren mit Säuren vorsätzlich keine Schutzbrille. Säure gerät ihm ins Auge, er erblindet auf diesem.

Heißt nun der oben zitierte Satz aus dem SGB 7, dass, trotz verbotswidrigen Handeln des Beschäftigten die BG uneingeschränkt zahlen muss, evtl. sogar eine BG-Rente? Oder hat das irgenwo seine Grenzen? Grob fahrlässig, Vorsatz? Gibt es dazu evtl. einen Link zu Urteilen?

Danke im Voraus.

Hallo!

Heißt nun der oben zitierte Satz aus dem SGB 7, dass, trotz
verbotswidrigen Handeln des Beschäftigten die BG
uneingeschränkt zahlen muss, evtl. sogar eine BG-Rente? Oder
hat das irgenwo seine Grenzen? Grob fahrlässig, Vorsatz? Gibt
es dazu evtl. einen Link zu Urteilen?

Die Grenze ist grob gesagt dort erreicht, wo zwischen dem Verhalten und der eigentlichen versicherten Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mehr besteht.

Die Fälle, die die Rechtsprechung zum Ausschluss der Haftung der BG entwickelt hat, lassen erkennen, dass es unheimlich schwer ist, den Fall der Nichthaftung herbeizuführen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht.
Auch leichtsinniges, unbedachtes Verhalten beseitigt nach Rechtsprechung des BSG den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung z.Zt. des Unfalls nicht.
Das ist nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist.

Ich kann mich an einen Fall erinnern, der so abgefahren ist, dass man ihn nur schwer vergessen kann. Zwei Lkw-Fahrer waren unterwegs nach Italien. Es war Hochsommer. An einem Rastplatz machten beide eine Pause, der eine legte sich zum ausruhen und sonnen oben auf den Anhänger. Der andere machte Druck, man müsse weiter, der oben auf dem Hänger meinte, er würde liegen bleiben, der andere solle losfahren, wenn er wolle. Das tat der dann auch, nach wenigen Metern auf der Autobahn fiel wie vorherzusehen war der eine vom Anhänger auf die Autobahn und verletzte sich schwer.
Ich glaube in dem Fall hat sich, wenn ich mich recht erinnere, die Rechtsprechung ausnahmsweise dazu bewegen lassen, eine Haftung der BG auszuschließen - obwohl ich mir auch nicht mehr ganz sicher bin und ich das Urteil irgendwie nicht mehr finden kann. Jedenfalls ist der Fall ziemlich interessant - auf welche Ideen die Leute so kommen…

Ein anderes Urteil (BSG vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R) macht deutlich, dass das Nichttragen der Sicherheitsschuhe bestimmt nicht ausreichen kann:

Kurzfassung: Reinigungsarbeiten an einer Fassade mit extrem brennbarem Reinigungsmittel, ein Arbeiter denkt sich, er könnte bei der Arbeit eine Rauchen, das Reinigungsmittel, die Arbeitsbühne, er selbst gerät in Flammen. Er erliegt seinen Verletzungen, die Wite beansprucht Hinterbliebenenleistungen von der BG. Das BSG sagte, mit der oben zitierten Argumentation, dass dies kein Fall sei, der zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen würde.

Gruß,

Florian.

Herzlichen Dank Florian!

stimmt, Ideen haben die Leute.

also kann man annehmen, wenn sich z.B. Versicherte eigenständig vom Arbeitsplatz entfernen, z.B. weil sie ohne Duldung des AG die Mittagspause eigenständig nicht gemacht haben, auf dem direkten Nachhauseweg, dennoch über die BG versichert wären.

oder: Wenn sie ohne ausreichende Ruhezeit auf Anweisung des AG, sagen wie z.B. nach 7 Stunden, wieder zum Dienst erscheinen müssen, ihren Versicherungsschutz, auf dem Wege zum und während des Dienstes nicht verlieren.

Letzterer Fall ist für mich besonders wichtig.

Hallo!

oder: Wenn sie ohne ausreichende Ruhezeit auf Anweisung des
AG, sagen wie z.B. nach 7 Stunden, wieder zum Dienst
erscheinen müssen, ihren Versicherungsschutz, auf dem Wege zum
und während des Dienstes nicht verlieren.

Letzterer Fall ist für mich besonders wichtig.

Ich halte beide Fälle nicht für sonderlich problematisch, gerade aber im letzten Fall liegt doch die betriebliche Veranlassung des Weges zur Arbeit auf der Hand. Ich sehe da kein Problem. Zum Thema Arbeitsweg hat das BSG im übrigen auch schon festgestellt, dass selbst ein grob verkehrswidriges Verhalten, das Überholen in einer langgezogenen unuübersichtlichen Kurve, das zu einem Verkehrsunfall führt, den Wegeunfall als Versicherungsfall nicht ausschließt. Weitaus gefährlicher (und eigenverantwortlich) als das unausgeruhte Anfahren zur Arbeit ist das doch allemal.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian!

Deine Ausführungen stimmen mich sehr zuversichtlich.

Recht herzlichen Dank!

Grüße