Haftung eines Geschäftsführers?

Hallo!

Wie weit geht eigentlich die persönliche Haftung eines Geschäftsführers? Nehmen wir an, durch eine unsachgemässe bauliche Ausführung durch Nicht-Fachleute wird an dem Firmen-Gebäude gepfuscht. Die Bauausführung war vor Beginn der Tätigkeit des Geschäftsführers, er weiß aber davon, dass da Laien am Bau waren.

Nun passiert nach zwei Jahren Geschäftsführertätigkeit etwas. Sagen wir, einem Passanten fällt ein Dachziegel auf dem Kopf. Ist der Geschäftsführer dafür haftbar zu machen?

Meine Laienhafte Auffassung wäre ja. Aber auf welcher Grundlage?

Viele und vorallem neugierige Grüße,
Pituffo

Wie weit geht eigentlich die persönliche Haftung eines
Geschäftsführers?

Persönliche Haftung meint, dass der betroffene unbeschränkt haftet.
ich denke du meinst eher, „wie weit geht die haftung des geschäftsführers“.

Nehmen wir an, durch eine unsachgemässe
bauliche Ausführung durch Nicht-Fachleute wird an dem
Firmen-Gebäude gepfuscht. Die Bauausführung war vor Beginn der
Tätigkeit des Geschäftsführers, er weiß aber davon, dass da
Laien am Bau waren.

Nun passiert nach zwei Jahren Geschäftsführertätigkeit etwas.
Sagen wir, einem Passanten fällt ein Dachziegel auf dem Kopf.
Ist der Geschäftsführer dafür haftbar zu machen?

eine laienhafte ausführung baulicher maßnahmen lässt m.E. noch nicht darauf schließen, dass sich daraus gefahren ergeben. der begriff laie ist sowieso zweifelhaft, da er von „blutiger“ laie bis laie mit fachmanngleichen fähigkeiten reicht. die bloße anfertigung eines bauwerks durch einen laien lässt daher m.E. nach keine verkehrssicherungspflicht des gf entstehen, solange keine konkreten hinweise auf die mangelhaftigkeit bzw. gefahr zu erkennen sind.

weiss der gf aber davon, dass gefahren von dem bauwerk ausgehen, selbst dann würde ich nicht von einer „garantenstellung“ des gf, sondern von der des unternehmens selbst ausgehen.

grundsätzlich haftet daher das unternehmen deliktisch (etwa 823, 831, 836 bgb), soweit z.b. die voraussetzungen des § 831 bgb bzgl. des angewiesenen unternehmens vorliegen bzw. ein überwachungs- und auswahlverschulden eines organs (wie einem geschäftsführer) über § 31 bgb als eigenes verschulden zugerechnet wird.

eine haftung des geschäftsführers hingegen sehe ich allenfalls gegenüber des unternehmens selbst, also im innenverhältnis. wird das unternehmen von dem geschädigten in anspruch genommen, dann kann es freistellung von dem gf verlangen.

das unternehmen hätte bspw. einen anspruch nach § 43 gmbhg gegen den gf (bei einer gmbh).

a.