Haftung eines Handwerkers

Hallo zusammen,

ich habe mal gehört, dass nache inem neuen Gesetz (1-2 Jahre alt), Handwerker jetzt 30 Jahre für Ihrer Arbeit haften.
Stimmt das?
Wo kann ich das nachlesen oder unter welchem Stichwort?
Danke
Kay

Hallo,

dreißig Jahre Verjährung von Mängelansprüchen gibt es bei Handwerkerleistungen nicht.

Für die Verjährung der in § 634 Nr.1, 2 und 4 BGB genannten Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme bzw. Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die Fristen des § 634a BGB:

2 Jahre für Werkleistungen an einer Sache (außer einem Bauwerk)

5 Jahre für Werkleistungen an einem Bauwerk (außer, wenn die VOB vereinbart ist)

3 Jahre für sonstige Werkleistungen (das sind z.B. Gutachten, Transportleistungen, Aufführungen, Software-Entwicklung …)

Grüße

Kira

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