Haftung eines in Insolvenz gegangenen Auktionators

Liebe Freunde von wer-weiss-was,
eine Bekannte meiner Mutter hat nach dem Tod ihres Mannes einem Auktionator die Briefmarken ihres Mannes gegeben (auf dessen Empfehlung kurz vor dem Tod) mit der Bitte, sie zu versteigern. Dieser Auktionator ist jetzt in Insolvenz. Bezgl. der Briefmarken erhielt die Bekannte meiner Mutter die Auskunft, dass sie nur noch einen geringen Betrag bekommt, da der Auktionator insolvent ist.
M. E. ist die Ware, die für eine Auktion verwaltet wird, nicht Teil der Insolvenz- bzw, Masseschulden. Sofern sich ein Auktionator sich der ihm anvertrauten Ware bedient (finanziell), dann handelt es sich um Veruntreuung. Und dagegen kann man gerichtlich angehen; und zwar mit Erfolg, da der Auktionator dann mit seinem Privatvermögen haftet.
Ist das richtig, was ich denke? Über Hilfe wäre ich echt dankbar (so wie immer), da es sich hier um eine Frau handelt, der es finanziell nicht so gut geht.
Wie immer vielen Dank im voraus!
Euer Stefan

Hi Stefan,

die Frage am Anfang ist immer dieselbe:

Gibt es einen schriftlichen Auftrag oder eine Quittung für die Übergabe des Versteigerungsgutes?

Wie sehen die allgemeinen Bedingungen des Auktionators aus?

Was wurde vereinbart bzgl. Eigentumsübergang etc.

Dann: Wenn die Sachen nur in Gewahrsam des Auktionators waren und diese noch nicht versteigert, sind sie noch Eigentum der Dame und der Ins-Verwalter muss die Ware herausgeben. Sollte er die Ware bereits verkauft haben, so ist der Verwalter dafür haftbar, da er dieses hätte nicht tun dürfen bzw. muss er den vollen Erlös oder u.U. den vollen Wert(falls höher als der Erlös) ersetzen.

Ist die Ware versteigert und der Auktionator hat lediglich das Geld nicht überwiesen, so hat die Dame Pech und muß auf das Geld zurückgreifen, was der Ins-Verwalter ihr als Anspruch errrechnet.

Wenn der Auktionator eine Einzelfirma war, so kannst du eine Privathaftung vergessen. Denn: pack mal nem nackten Mann in die Tasche!

War es eine Kapitalgesellschaft, kannst du evtl. den Geschäftsführer wegen Unterschlagung der Ware oder des Versteigerungserlöses verklagen.

gruss
winkel