Liebe/-r Experte/-in,
ich habe vielleicht eine etwas ungewöhnliche Anfrage und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Mein Vater war Raucher und hat in der angemieteten Wohnung ein paar Brandlöcher im Boden hinterlassen. Er ist nun kürzlich verstorben. Nun kam die Wohnungsübergabe und meine Schwester und ich müssen für den Schaden aufkommen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich den Schaden über meine Haftpflichtversicherung abwickeln kann. Ich habe den Schaden zwar nicht verursacht, aber muss als Erbe offenbar dafür haften. Ergänzende Anmerkung: Mein Vater hatte keine Haftfplichtversicherung. Nach meinem Rechtsempfinden glaube ich zwar nicht, dass dies möglich ist, aber andererseits muss ich auch als Erbe haften und somit müsste doch meine Versicherung dafür aufkommen? Für eine kurze Hilfestellung und Beantwortung wäre ich dankbar. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Phillip Kannappel
Hallo,
Deine Haftpflichtversicherung muss nur für die Schäden aufkommen, die Du höchstpersönlich fahrlässig verursacht hast. Da kannbei einer „ererbten“ Haftung keine Rede davon sein. Du musst aus der Erbmasse den Schaden begleichen.
Ingeborg
Hallo Herr Kannappel,
was sagt denn Ihre Versicherung dazu? Auf die wird es doch ankommen. Dem Vermieter ist es egal, wer ihm seinen Schaden ersetzt.
Allerdings stellt sich mir die Frage, ob das nicht noch normale Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ist. Wie alt ist denn der Teppich?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Das ist eine doch etwas ungewöhnliche Frage die vielleicht besser im Brett Versicherungen aufgehoben ist. Nach meinem Empfinden würde ich sagen das sich die Versicherung da querstellt, da der Schaden nicht duch Sie verursacht wurde.
ml.
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten positiv ist, gehe ich nicht davon aus, dass Sie den Schaden auf ein Versicherung abwälzen können, sofern nicht der Erblasser entsprechend versichert war.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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Ihre Frage betrifft zwar nicht meine Rechtsmaterie, aber Ihr Wunsch wird sicher nicht erfüllbar sein, da der Verursacher nicht Versicherungsnehmer ist. Beide gehören aber wohl zusammen…
H.G.
Hallo Phillip,
Ihre Frage ist überhaupt nicht außergewöhnlich und ich beantworte diese gerne. Sie können als Erbe auf Ihre Haftpflichtversicherung selbstverständlich zugreifen. Die meisten Versicherungen machen dies auch mit (ich arbeite beim Rechtsanwalt und Notar und hab schon viele solcher Fälle gehabt- daher ist auch Ihre Frage für mich nicht ungewöhnlich). Ob die Versicherung dies letztendlich aber tut, also den Schaden übernimmt, hängt von deren Kulanz ab. Verpflichtet sind sie meines Erachtens nicht, aber versuchen können Sie es allemal, wie gesagt, bei 80 % unserer Fälle traten die Versicherungen der Erben ein.
Falls noch Fragen offen wären, bitte melden.
LG aus Stuttgart, Meli