Haftung Folgeschäden Spedition

Hallo,

hier ein fiktives Beispiel, zu dem die Lösung gesucht wird:

Als Spediteur (Entgelt: 5 EUR / 100 kg) setzen Sie ein Fahrzeug mit einer Ladung, Gewicht 15.000 kg, von Emsdetten nach Frankfurt ein. Bei einem Bremsmanöver fällt eine Palette (Batterien) - Gewicht 500 kg und Wert 5.000 € - vom Fahrzeug und wird total beschädigt.

Durch die Nichtanlieferung der Ware entsteht ein Produktionsausfall in der nachgewiesenen Höhe von 10.000 EUR. Durch die verspätete Anlieferung bei einem weiteren Empfänger (3 Paletten Rohschaum, Gewicht 1.500 kg, Wert 4.000 EUR) entsteht diesem ein Schaden auf Grund eines Produktionsausfalls von 50.000 EUR.

Bitte beschreiben Sie den Schadensabwicklung und die entsprechenden Ersatzleistungen.

Hi,

hier wird der Frachtführer doch eine Transportversicherung haben. Dieser muss der Schaden und die Ansprüche der Kunden gemeldet werden.

Gruss
K

Das ist korrekt. Es geht jetzt nur darum, wonach gehaftet wird, Haftungsgrenzen und was für eine Rolle Vermögensschäden und Folgeschäden für eine Rolle spielen. :smile:

Hi,

das steht in den AVB des Versicherungsvertrages den der Spediteur abgeschlossen hat. Evtl. könnten auch die ADSp hier schon als grobe Orientierung dienen.

Gruss
K

Hallo dbuergi,

na, dann versuchen wir einmal den Fall aufzudröseln :wink:

Als Spediteur

der Begriff „Spediteur“ erscheint aufgrund der im konkreten Fall dann folgenden Schilderung aus meiner Sicht irreführend. Kann es sich hier nicht korrekterweise um einen „Frachtführer“ (im Sinne von: Spediteur im Selbsteintritt) handeln?
(Dies ist insofern von Bedeutung, als dass dann zu entscheiden ist, ob wir uns im Spediteurs- oder im Frachtrecht bewegen.)

(Entgelt: 5 EUR / 100 kg)

Für die eigentliche Haftungsfrage unerheblich, erhält jedoch später noch Bedeutung (s.u.).

setzen Sie ein
Fahrzeug mit einer Ladung, Gewicht 15.000 kg, von Emsdetten
nach Frankfurt ein.

Somit sind wir schon einmal im nationalen Recht. Da von einer Vereinbarung der AdSP oder der VBGL nicht die Rede ist, müssen wir also annehmen, dass als Grundlagen der Haftung die gesetzlichen Regelungen heranzuziehen sind (hier: GüKG, HGB).

Bei einem Bremsmanöver fällt eine Palette
(Batterien) - Gewicht 500 kg und Wert 5.000 € - vom Fahrzeug
und wird total beschädigt.

Nach HGB haftet der Frachtführer mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg. Diese fiktive Währung entspricht derzeit 1,17553 €/SZR (Stand: 05.04.12).
Bedeutet im konkreten Fall ein Haftung von: 500 * 8,33 * 1,17553 = 4.896,08 €

Durch die Nichtanlieferung der Ware entsteht ein
Produktionsausfall in der nachgewiesenen Höhe von 10.000 EUR.

Dies ist ein sogenannter Güterfolgeschaden, für den der Frachtführer nicht haftet.

Durch die verspätete Anlieferung bei einem weiteren Empfänger
(3 Paletten Rohschaum, Gewicht 1.500 kg, Wert 4.000 EUR)
entsteht diesem ein Schaden auf Grund eines
Produktionsausfalls von 50.000 EUR.

Auch hier ist der Produktionsausfall ein Güterfolgeschaden, für den zunächst seitens des Frachtführers nicht gehaftet werden muss. Jedoch hat er mit dem 3-fachen des Frachtentgelts für die Lieferfristüberschreitung einzustehen.
Das bedeutet hier konkret: 1.500 kg * 5,- €/kg * 3 = 22.500,- €

Grundlage der hier angesprochenen Haftungsszenarien ist übrigens HGB § 431.

Viele Grüße
Loroth
(das alles wieder einmal ohne endgültigen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit)