Haftung für betrunkenen Freund als Gastgeber?

Wir haben einige Freunde, die gerne mal ‚über den Durst trinken‘, wenn sie bei uns eingeladen sind. Ist ja okay-wir freuen uns ja, wenn es schmeckt. Nur die Frage: wären wir haftbar, wenn etwas passiert ( Sturz oder ähnliches?

Thema verschoben vom internen Forum nach Allgemeine Rechtsfragen
MOD Pierre

Sind diese Freunde volljährig?
Falls ja und im Haus alles ok (Sicherheitseinrichtungen, Geländer etc) seid ihr nicht haftbar.

Hallo,

Nur in den USA wäre eine Haftung des Gastgebers für Gäste, die Alkohol verabreicht bekamen, gegeben.

LG
SL99

Nö, OK ist daran überhaupt nichts! Alkoholische Getränke sollte man als Genussmittel betrachten, und entsprechend damit umgehen. „über den Durst trinken“ gehört nicht dazu, und ist mit jeder Menge ganz realistischer und großer Gefahren verbunden. Was soll also so ein pubertäres Verhalten?

Und es gibt durchaus Dinge, die Dir Ärger bereiten können. Z.B. wenn Dir bewusst ist, dass sich jemand im besoffenen Kopf noch hinter das Steuer setzen will, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass man Dir wegen der Trunkenheitsfahrt (durch Unterlassen) an den Karren fährt. Die Hürden hierfür liegen hoch, und die Rechtsprechung ist da recht zurückhaltend, aber so ganz ausschließen kann man nicht, dass man den Gastgeber wegen einer Unterlassensstrafbarkeit greift, wenn er erkennen muss, dass sich ein Gast in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr Herr seines freien Willens ist, und sich dann strafbar macht. Auch einen Volltrunkenen einfach nur „vor die Tür zu setzen“, der dann hilflos ist, und dem dann etwas passiert, kann vor dem Strafrichter münden.

Aber es muss gar nicht so schlimm kommen. Es reicht ja, dass man sich Ärger mit Vermieter/Mitmieter/Nachbar einhandelt, der nicht unbedingt rechtlich relevant sein muss, aber das Klima ganz deutlich vergiften kann.

Und ob man - unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung noch gut schlafen kann, wenn man damit leben muss, dass ein Gast, den man selbst großzügig bewirtet hat, dann den besoffenen Kopf in den nächsten Graben gesteckt hat, und da nicht wieder lebend raus gekommen ist, sollte man sich auch überlegen. Wenn der Gast im besoffenen Kopf jemand von der Straße fegt, der nicht mehr aufsteht, ist auch keine schöne Vorstellung.

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Also (ich hätte jetzt fast geschrieben ‚langsam‘, lass es aufgrund einer bestimmten Überlegung - grund ([?] - sätzlich) - Alkohol kann nie gut tun, also:
Die Anerkennung des freien Willens ist als Normalität anerkannt, also wäre es ‚ZU‘ ausdrücklich weiterführend, wenn ich schreiben würde, daß die Anerkennung des freien Willens selbstverständlich sei. Alkohol hat die bekannten Wirkungen UND man kann ihn trotzdem Volksdroge nennen. Trotzdem wäre es naiv, ihn kritiklos hinzunehmen. Also führen themabezogene Folgen, die aus der Anerkennung des freien Willens folgen, zu nichts. Und genau DAS ist ihr Zweck.