Haftung für die Mietsache nach Auszug einer Partei

Hallo,

A und B haben gemeinsam einen Mietvertrag (beide Hauptmieter) für eine Wohnung abgeschlossen. A und B trennen sich und A zieht aus.
Der Mietvertrag wurde fristgerecht von beiden gekündigt und vom Vermieter bestätigt.
A ist ausgezogen, hat alle Sachen mitgenommen und einen Teil der Wohnung renoviert und geputzt. Es gibt eine mündliche Absprache zu den laufenden Mietkosten. Die Miete beträgt rund 820€ und diese wird vom Konto von A abgebucht. B überweist deshalb an A den Mietanteil von 350€.

Soweit so gut, A hat jedoch die befürchtung, dass B nicht rechtzeitzig die Wohnung räumen, renovieren und putzen wird.
Für die ehemalige Wohnung zahlte B eine Rechnung von rund 2000€ für das Entsorgen von Müll und eine Grundreinigung.
A hat dabei den gesamten Umzug von B organisiert und durchgeführt.

Die Kaution in Höhe von 1000€ wurde zu 300€ von B und zu 700€ von A bezahlt.

Hat A nun eine Möglichkeit sich gegen weitere Kosten, wenn B nicht rechtzeitig auszieht abzusichern oder gibt es keine Chance?
Mündlich gibt es auch absprachen bezüglich Miete und Kaution. Was ist, wenn B sich nicht an die mündlichen Absprachen hält?

Wie kann man einen Privatrechtlichen Vertrag aufsetzen, damit A und B sich gegenseitig bezüglich der Möbelaufteilung, der Kosten und der Wohnungsübergabe absichern können, damit jeder nur für das Geld haftet, was er auch verursacht hat?

Gegenüber dem VM sind aber immer noch beide gesamtschuldnerisch haftbar, auch wenn A ausgezogen ist. D. h., wenn B nicht zahlt, muss A zahlen und sich dann das Geld von B wiederholen.

Ein Vertrag würde die Ansprüche von A gegenüber von B absichern, ich denke, dass geht.

Das Problem sind ja nicht die laufenden Mietzahlungen, da diese vom Konto von A abgebucht werden. Der Vermieter bekommt also sein Geld.
Falls B, der ja die Wohnung bewohnt, seinen Anteil nicht zahlt, könnte A diese natürlich einklagen.

Viel interessanter ist die Frage, wie es mit der gesamtschuldnerischen Haftung aussieht, wenn nur B seiner Pflicht auf rechtzeitiger Übergabe der Wohnung nicht nachkommt.
Also fiktive Zahlen:
Kündigung am 28.12.11 fristgerecht zum 31.03 (einvernehmlich)
Auszug von A am 01.02.
Übergabe der Wohnung kann am 31.03. nicht stattfinden, da zB der Müll von B noch im Keller der Wohnung ist, ein Zimmer, was vom Kind B bewohnt wurde, nicht gestrichen ist und auch noch Möbel von B in der Wohnung stehen.

Würde die Haftung einen Unterschied machen, wenn B am 31.03. die Wohnung noch bewohnt, weil B keinen neuen Mietvertrag unterschrieben hat?