Haftung für Kosten eines Rettungseinsatzes

Hallo,

angenommen jemand hat ein chronisches Anfallsleiden, das medikamentös nur unzureichend beherrscht wir, so dass es immer wieder zu Anfällen kommt. Der behandelnde Arzträt abzuwarten und nur bei langanhaltenden Anfällen Hilfe zu rufen.

Im Krankenhaus, in das der Patient schon wiederholt gebracht wurde, kann an dieser Situation auch nichts geändert werden und die Anfälle sind in der Regel bei eintreffen eines Rettungsdienstes wieder vorbei oder deutlich im Abklingen. Darum will der Erkrankte, dass im Falle eines Anfalls kein Rettungsdienst gerufen wird.

Nehmen wir nun an, dass während eines Anfalls jemand die Situation als so bedrohlich empfindet, dass er den Rettungsdienst ruft, obwohl der Erkrankte dem in der konkreten Situation nochmals ausdrücklich widerspricht.
Bei Eintreffen des Rettungsdienstes geht es dem Erkrankten deutlich besser und er lehnt den Abtransport ins Krankenahaus „zum Abchecken“ ab. Daraufhin lehnt die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Einsatz ab, da kein Transport oder sonstige Rettungsmedizinische Maßnahme stattgefunden hat.

Wenn nun der Rettungsdienst die Kosten für die vergebliche Anfahrt dem Erkankten in Rechnung stellt, kann dieser die Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der gegen seinen ausdrücklichen Willen den Rettungsdienst gerufen hat?

Oder muss er gegebenenfalls jedesmal mehrere Hundert Euro bezahlen, wenn er sich von der Drohung dieser Kosten nicht dazu nötigen lässt, sich ins Krankenhaus abtransportieren zu lassen?

Gruß
Werner

Hallo,

angenommen jemand hat ein chronisches Anfallsleiden, das medikamentös nur unzureichend beherrscht wir, so dass es immer wieder zu Anfällen kommt. Der behandelnde Arzträt abzuwarten und nur bei langanhaltenden Anfällen Hilfe zu rufen.
Im Krankenhaus, in das der Patient schon wiederholt gebracht wurde, kann an dieser Situation auch nichts geändert werden und die Anfälle sind in der Regel bei eintreffen eines Rettungsdienstes wieder vorbei oder deutlich im Abklingen.
Darum will der Erkrankte, dass im Falle eines Anfalls kein Rettungsdienst gerufen wird.
Nehmen wir nun an, dass während eines Anfalls jemand die Situation als so bedrohlich empfindet, dass er den Rettungsdienst ruft, obwohl der Erkrankte dem in der konkreten Situation nochmals ausdrücklich widerspricht.
Bei Eintreffen des Rettungsdienstes geht es dem Erkrankten deutlich besser und er lehnt den Abtransport ins Krankenahaus „zum Abchecken“ ab. Daraufhin lehnt die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Einsatz ab, da kein Transport oder sonstige Rettungsmedizinische Maßnahme stattgefunden hat.
Wenn nun der Rettungsdienst die Kosten für die vergebliche Anfahrt dem Erkankten in Rechnung stellt, kann dieser die Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der gegen seinen ausdrücklichen Willen den Rettungsdienst gerufen hat?

Versuchen kann er das. Aber rechtlich durchsetzen wird man dies nicht können. Schadenersatz kann man nur verlangen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt wird. Das Rufen des Retungsdienstes durch einen medizinischen Laien angesichts eines gerade Anfallsleidenden dürfte nicht in diese Kategorie fallen.

Oder muss er gegebenenfalls jedesmal mehrere Hundert Euro bezahlen, wenn er sich von der Drohung dieser Kosten nicht dazu nötigen lässt, sich ins Krankenhaus abtransportieren zu lassen?

Ja. Dann muss er anderweitig Vorsorge treffen, damit es nicht soweit kommt. Er kann nicht von Fremden erwarten, dass sie ein solches Anfallsleiden grundsätzlich als solches Erkennen, daneben noch bewerten können, ob es langanhaltend sein wird bzw. schon ist, noch ob auf Aussagen solcher Personen irgendwas zu geben ist. Frag mal einen Rettungsanitäter, unter welchen Umständen Leute einen Transport ins Krankenhaus ablehnen. Das reicht von Herzinfarkt bis abgetrennte Gliedmaßen. Auf solche Aussagen oder Wünsche kann man als Dritter überhaupt nichts geben.

Grüße

Aber kann die KK die Kosten dem Kranken auferlegen? Müsste gerade in solchen Fehlalarmen nicht die Solidargemeinschaft einspringen? ich denke schon.

Hallo!

Wie Du sicherlich weißt, sind die deliktischen erst nach den vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, und da ist mir ein wenig schleierhaft, wie Du so lapidar an der Geschäftsführung ohne Auftrag vorbeigehen konntest, die mE hier am Nächsten liegt.

Die Anspruchsgrundlage ist also § 678 BGB und es kommt darauf an, ob der Anrufer hätte erkennen müssen, dass der Patient es wirklich ernst meinte mit seiner Weigerung.

Hallo,
ich denke auch, dass das entscheidende Kriterium hier der geäußerte Willen des Betroffen ist. Würde er nichts dergleichen sagen oder wäre er äußerungsunfähig, dann würde die Geschäftsführung ohne Auftrag die Handlungsweise decken.

Nach meinen Erfahrungen sind Gerichte aber sehr zurückhaltend damit die Geschäftsfähigkeit von Menschen einzuschränken. Ob allein die Tatsache, dass jemand gerade eine medizinische Krise erlebt seine Entscheidungsfähigkeit so grundsätzlich einschränkt, dass sein geäußerter Wille unerheblich wird, kann ich mir fast nicht vorstellen.

Ich glaube auch, dass manches Vorgehen von Ärzten und Rettungsassistenten, die widerspenstige Patienten einfach einpacken die Grenze zur Nötigung eigentlich überschreiten. Aber das ist ein anderes Thema.

Gruß
Werner

Hallo,
meistens wird da auch nichts in Rechnung gestellt - allerdings verzichten dann die Rettungsdienste darauf. Die Kassen zahlen nicht, wenn wenn kein Transport stattfindet.
Die Kosten können dann demjenigen in Rechnung gestellt werden, wegen dem ein Notruf abgesetzt wurde.

Gruß
Werner

Hallo,

Wie Du sicherlich weißt, sind die deliktischen erst nach den vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, und da ist mir ein wenig schleierhaft, wie Du so lapidar an der Geschäftsführung ohne Auftrag vorbeigehen konntest, die mE hier am Nächsten liegt.

Na zum Glück machen wir hier keine Rechtsberatung. Deswegen habe ich hier auch kein Prüfungsschema neben mir liegen. Hoffentlich muss demnächst nicht jeder, der für eine verletzte oder erkrankte Person den Notarzt rufen will, erstmal alle Prüfungsschemen durcharbeiten oder seinen Rechtsanwalt anrufen.

Die Anspruchsgrundlage ist also § 678 BGB und es kommt darauf an, ob der Anrufer hätte erkennen müssen, dass der Patient es wirklich ernst meinte mit seiner Weigerung.

Gut. Ich befürchte, dass am Ende trotzdem nichts anderes rauskommt. Wie bitte soll ein Dritter einschätzen können, wie dramatisch der aktuelle Anfall ist und wie lange er wohl noch andauern wird? Das kann doch noch nicht mal der Anfallsleidende. Außerdem ruft derjenige ja nur die Leitstelle an und die entscheiden dann, ob und wer, womit kommt.
Insofern wundere ich mich jetzt ein bißchen, wofür da überhaupt die Rechnung kam. Eine Alarmierung eines Notarztes geht doch nicht zwangsläufig mit einem Transport ins Krankenhaus einher.
Ansonsten gehe ich natürlich davon aus, dass jemand der auf so eine Idee kommt auch einen Anwalt beauftragt, wenn er meint solche Ansprüche durchsetzen zu müssen.
Da steht der Ersthelfer also immer vor dem Problem entweder für irgendwelche Folgekosten für den Anruf der Leistelle haftbar gemacht zu werden oder aber einen wegen unterlassener Hilfeleistung dranzubekommen inklusive Schadenersatzansprüchen. Und das dann bitte noch innerhalb von 10 Sekunden und ohne Prüfungsshema entscheiden.

Na hoffentlich hat der Anfallsleidende das nächste Mal Glück, dass dann jemand den Rettungsdienst allamiert, wenn der Anfall doch länger andauert.

Grüße

Hallo !

Die Kosten können dem auferlegt werden,der mißbräuchlich den Notruf ausgelöst hatte !
Das wäre sogar strafbar.

Ein Notfalleinsatz von Rettungsdienst oder Polizei oder Feuerwehr
ist auch im Falle eines Fehlalarmes kostenlos,wenn sich beim Eintreffen herausstellt,die angenommene Gefahr war nicht gegeben.

Das kann aber ein Alarmierender nicht abschätzen.
Rauch aus dem Fenster des Nachbarn = Alarm.
Später war es nur ein zu heftiges Kochen oder Braten des Hausherrn dort.
Niemand würde dann vom Anrufer Geld fordern,der hat alles richtig gemacht.

Aber:
Man kann in bestimmten Fällen an den Verursacher heran,der den Grund für eine Alarmierung durch Dritte gesetzt hatte.
Verbrennt jemand im Garten seinen Gartenabfall,starke Rauchentwicklung,Nachbar sieht übers Dach nur den Rauch und denkt an Feuer am Haus, er ruft die Feuerwehr.
Die stellt sicher dem Verursacher des Feuers/Rauches die Rechnung für den Einsatz.
Nicht dem Anrufer !

MfG
duck313

Hallo !

Die Kosten können dem auferlegt werden,der mißbräuchlich den
Notruf ausgelöst hatte !
Das wäre sogar strafbar.

Das stimmt, ist aber für mich nicht das Thema. Hier liegt ja von keiner Seite ein Missbrauch vor.

Ein Notfalleinsatz von Rettungsdienst oder Polizei oder
Feuerwehr ist auch im Falle eines Fehlalarmes kostenlos,
wenn sich beim Eintreffen herausstellt,die angenommene Gefahr
war nicht gegeben.

Ja, und unter dieser Rubrik verbuchen die Rettungsdienste das dann auch meistens. Aber eigentlich liegt hier kein Fehlalarm vor, denn es ist ja ein medizinischer Notfall gegeben der den Einsatz rechtfertigt .

Niemand würde dann vom Anrufer Geld fordern, der hat alles
richtig gemacht.

Ja, aus medizinischer Sicht ist hier alles klar und in Ordnung.
In seltenen Fällen - meistens im Wiederholungsfall - wird das Geld vom Patienten gefordert, wegen dem der Einsatz veranlasst wurde.

Mein Zweifel begründet sich darin, ob es richtig sein kann, sich hier über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in Form seines eindeutig geäußerten Willens, hinwegzusetzen (mit welcher rechtlichen Begründung?) und ob dies ggf. rechtfertigen könnte, dass der Patient hier eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Abrede stellen könnte und damit die daraus resultierenden Ansprüche an ihn.

Die Begründung, sonst könne sich der Helfer vielleicht einer Unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen, finde ich höchst problematisch. Mit einer möglichen Haftbarkeit meinerseits soll ich einen Eingriff in die (Grund)Rechte eines Anderen begründen?

Aber:
Man kann in bestimmten Fällen an den Verursacher heran, der den
Grund für eine Alarmierung durch Dritte gesetzt hatte.
Die stellt sicher dem Verursacher des Feuers/Rauches die
Rechnung für den Einsatz.
Nicht dem Anrufer !

Das ist hier wohl auch nicht der Fall, denn der Anfall ist ja keine Handlung die der Betroffene unterlassen könnte.

Gruß
Werner