Ein Minderjähriger kauft eine Stereoanlage ohne Einwilligung der Eltern mit Mitteln, die nicht für diesen Kauf bestimmt waren, aber der Verkäufer fragt nicht danach, sondern nimmt das Geld entgegen und fertig.
Auf dem Nachhauseweg fällt die Stereoanlage runter und ist kaputt.
Der Vater weiß aber nicht, dass die Stereo kaputt ist und sagt unabhänig davon, dass das so nicht geht.
Der Vertrag wird also von schwebend ungültig ganz rechtsungültig und damit muss der Verkäufer das Geld zurückgeben.
Nach §812 muss nun auch der Minderjährige das Gerät zurückgeben, kann er aber nicht mehr, weil es, sagen wir mal, in zwei Hälften gebrochen ist.
Nun kann man ja zwei Positionen vertreten:
Der Verkäufer bleibt auf dem Schaden sitzen, weil er sich hätte absichern müssen, dass der Kaufvertrag auf rechtlicher Grundlage steht und die Genehmigung der Eltern vorliegt.
Der Minderjährige(solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen) muss haften und den Schaden ersetzen nach §311, des besagt, dass man auch bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schon in ein Schuldverhältnis geraten kann.
Man könnte den Minderjährigen aber nur bei Eintritt der Volljährigkeit mit seinem Vermögen haftbar machen(§1629a). Aber warum besagt §828(3), dass man ihn nach vor dem 18. Lebensjahr hafbar machen kann? Wo ist der Unterschied zwischen §1629a udn §828?
Gilt in Analogie dazu eigentlich auch, dass ein Minderjähriger, wenn er sich eine Brezel ohne Einwilligung der Eltern und nicht durch eigene Mittel kauft, isst, aber dann die Eltern sagen, dass er das nicht durfte. Der Kaufvertrag würde ja jetzt nichtig und der Verkäufer muss das Geld zurückgeben. Nach §812 ist nun der Minderjährige verpflichtet die Brezel wieder zurückzugeben. Geht aber nicht mehr.
Ist das dann in der Theorie der selbe Fall wie oben?
Der Verkäufer bleibt auf dem Schaden sitzen, weil er sich
hätte absichern müssen, dass der Kaufvertrag auf rechtlicher
Grundlage steht und die Genehmigung der Eltern vorliegt.
Ja, der Verkäufer bleibt auch auf den Schaden sitzen, da der Minderjährigenschutz eines der höchsten Güter im BGB ist. Der Verkäufer müsste sich auch von der Volljährigkeit überzeugen. Höchstricherlich wurde vom RGHZ schon frühzeitig festgestellt, dass der Anschein der Volljährigkeit nicht zur Vertragswirksamkeit führt.
Der Minderjährige(solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht
nicht vernachlässigen) muss haften und den Schaden ersetzen
nach §311, des besagt, dass man auch bei Aufnahme von
Vertragsverhandlungen schon in ein Schuldverhältnis geraten
kann.
§ 311 hat damit nichts zutun
Man könnte den Minderjährigen aber nur bei Eintritt der
Volljährigkeit mit seinem Vermögen haftbar machen(§1629a).
Aber warum besagt §828(3), dass man ihn nach vor dem 18.
Lebensjahr hafbar machen kann? Wo ist der Unterschied zwischen
§1629a udn §828?
Ist ebenfalls quatsch.
Gilt in Analogie dazu eigentlich auch, dass ein
Minderjähriger, wenn er sich eine Brezel ohne Einwilligung der
Eltern und nicht durch eigene Mittel kauft, isst, aber dann
die Eltern sagen, dass er das nicht durfte. Der Kaufvertrag
würde ja jetzt nichtig und der Verkäufer muss das Geld
zurückgeben. Nach §812 ist nun der Minderjährige verpflichtet
die Brezel wieder zurückzugeben. Geht aber nicht mehr.
Ist das dann in der Theorie der selbe Fall wie oben?
Bei so einen Fall mit der Brezel, würde man sich auf den Taschengeldparagraph § 110 berufen.
Wenn das Geschäft aber trotzdem angefochten werden soll, könnte der Verkäufer einen Entreicherungseinwand nach § 818 Abs.2 gelten machen. In diesem Fall ist der Minderjährige noch bereichert (Brezl im Magen). Bei der Stereoanlage ist er ja nicht mehr bereichert, weil sein Eigentum an der Sache untergegangen ist.
Bei so einen Fall mit der Brezel, würde man sich auf den
Taschengeldparagraph § 110 berufen.
Wenn das Geschäft aber trotzdem angefochten werden soll,
könnte der Verkäufer einen Entreicherungseinwand nach § 818
Abs.2 gelten machen. In diesem Fall ist der Minderjährige noch
bereichert (Brezl im Magen). Bei der Stereoanlage ist er ja
nicht mehr bereichert, weil sein Eigentum an der Sache
untergegangen ist.
Aha, weil er die Stereoanlage also kaputt ist, ist der Minderjährige nicht mehr dran bereichert und so entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe nach §818(3).
Wie kommt man nur auf so einen Fall??
Wir haben im Wirtschaft und Recht - Unterricht gerade Kaufvertrag etc. also die Paragraphen 104-113 und da kommt man eben auch mal drauf, was passiert, wenn der Kaufvertrag bei einem Minderjährigen nichtig wird und er dem §812 (Herausgabeanspruch) nicht mehr nachkommen kann.
Aha, weil er die Stereoanlage also kaputt ist, ist der
Minderjährige nicht mehr dran bereichert und so entfällt die
Verpflichtung zur Herausgabe nach §818(3).
Ja genau, aber nur unter dem Aspekt, dass es sich hierbei um eine beschränkt, oder nicht geschäftsfähigen Vertragspartner handelt.
Wir haben im Wirtschaft und Recht - Unterricht gerade
Kaufvertrag etc. also die Paragraphen 104-113 und da kommt man
eben auch mal drauf, was passiert, wenn der Kaufvertrag bei
einem Minderjährigen nichtig wird und er dem §812
(Herausgabeanspruch) nicht mehr nachkommen kann.
Man könnte noch § 819 Abs.1 diskutieren. Hier wirft sich aber ein Meinungsstreit auf und man würde nach der herrschenden Meinung auf die Kentnis des gesetzl. Vertreters abstellen, d.h. der gesetzl. Vertrert müsste wissen, dass sich der Minderjährige eine Stereoanlage kaufen will. Das führt aber zu weit und wird erst im Jura-Studium verlangt; im Abi kommt so ein Käse nicht