Hallo Rechtsexperten,
ich bin nicht sehr optimistisch, ob ich zu meiner Frage eine fundierte Auskunft bekomme, ich versuche es trotzdem mal:
Angenommen man hat einen Dienstleistungsvertrag über Wartung einer Anlage, zu dem auch eine Überprüfung und Reinigung gehört.
Und nun angenommen, der Dienstleister arbeitet bei der Reinigung so schlampig ( nicht grob fahrlässig, sondern wider besseren Wissens ) , dass hochtoxische Reste in der Anlage verbleiben, die einen Benutzer so schwer infizieren, dass er dauerhaft berufsunfaehig wird.
Da entsteht dem Benutzer natürlich ein immenser materieller Schaden, denn die Differenz zwischen Arbeitseinkommen und Erwerbsunfähigkeitsrente ist bekannt groß!
Ist der Benutzer in so einem Fall überhaupt „versichert“, kann er den Verlust einklagen?
Um es noch komplizierter zu machen: Bei dem angedachten Fall handelt es sich nicht um eine Infektion im täglichen Arbeitsbereich - also keine Arbeitsunfall, sondern sie tritt eher im Hobby- oder Wohnbereich auf!
Wer kann das einschätzen?
Gruß
Hummel
Hallo,
grundsätzlich haftet natürlich der Verursacher eines Schadens…das Problem ist natürlich immer die Beweisbarkeit…
Versicherungen haben nun einmal ein einehmendes Wesen ,d.h. sie kassieren gerne Beiträge ein…wenn es jedoch zu einem Schadenfall kommt, versuchen sie mit allen Mitteln (vor allem bei Privatpersonen mit der Zermürbungstaktik )
eine Zahlung zu vermeiden.
In dem geschilderten Beispielfall dürfte es also von den finanziellen Mitteln des Geschädigten abhängen,ob er sich auf einen längeren Rechtsstreit mit der gegenerischen Versicherung einlassen kann.
Und natürlich auch davon,ob er körperlich auch noch solange „durchhalten“ kann…
um von der Rentenversicherung als Erwerbsunfähig eingestuft zu werden,muss man schon ziemlich „kaput“ sein…
Und nun angenommen, der Dienstleister arbeitet bei der Reinigung so schlampig ( nicht grob fahrlässig, sondern wider besseren Wissens ) ,
Damit dürfte das Thema Versicherung, außen vor sein. Das hört sich nach Vorsatz an, und damit leistet die Versicherung des Dienstleisters nicht, wohl aber der Dienstleister.
Ist der Benutzer in so einem Fall überhaupt „versichert“,
Wenn er eine eigene, private Absicherung hat, schon
kann er den Verlust einklagen?
Natürlich kann er das, nur ob er etwas bekommt, ist unsicher.
Um es noch komplizierter zu machen: Bei dem angedachten Fall handelt es sich nicht um eine Infektion im täglichen Arbeitsbereich - also keine Arbeitsunfall, sondern sie tritt eher im Hobby- oder Wohnbereich auf!
Das macht die Sache höchstens einfacher, nicht komplizierter. Hier käme also eine private Berufsunfähigkeitversicherung oder eine Privathaftpflicht mit Forderungsausfalldeckung in Frage.
Versicherungen haben nun einmal ein einehmendes Wesen ,d.h. sie
kassieren gerne Beiträge ein…wenn es jedoch zu einem
Schadenfall kommt, versuchen sie mit allen Mitteln (vor allem
bei Privatpersonen mit der Zermürbungstaktik )
eine Zahlung zu vermeiden.
In dem geschilderten Beispielfall dürfte es also von den
finanziellen Mitteln des Geschädigten abhängen,ob er sich auf
einen längeren Rechtsstreit mit der gegenerischen Versicherung
einlassen kann.
Nach der Schilderung - handelt es sich weder um Fahrlässigkeit, noch um grobe Fahrlässigkeit - also um Vorsatz und dann zahlt keine Versicherung etwas.
Schadenersatz muss man dann direkt beim Handwerker einklagen.
Gruß Merger
Hallo!
Schadenersatz muss man dann direkt beim Handwerker einklagen.
Das muss man doch sowieso. Einen Direktanspruch gegen den Versicherer gibt es nur bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen.
Genaueres
Hallo
habe die Frage wahrscheinlich zu theoretisch gestellt - also hier die konkretere Version:
In einer großen Wohnanlage treten in der Warmwasserversorgung Legionellen auf.
Eine Hausverwaltung wird regelmäßig dafür bezahlt, die gesamte Infrastruktur incl. Wasserversorgung in Ordnung zu halten.
Ein Bewohner der Anlage erkrankt, hat aber seine 72 Wochen Krankengeld durch eine Vorerkrankung ausgereizt.
Eine erneute langzeitliche Erkrankung wird seitens der Krankenkasse somit nicht mehr bezahlt.
Das führt dann schnell in eine Zwangsverrentung
Klarer jetzt?
Gruß
Hummel
Hallo,
trotzdem bleib aber immer noch die Schwierigkeit des Beweises…
Bei einer Vorerkrankung von über einem Jahr wird jede Versicherung sofort darauf hinweisen…
Denn es dürfte äußerst schwierig bis unmöglich sein, den Beweis zu führen,das die Hausverwaltung ihrer Verpflichtung zur Wartung nicht nachgekommen ist.
Denn laut Gesetz war erst zum 31.Dezember 2013 die erste Wasseruntersuchung fällig.
Außerdem müssen nur Duschanlagen untersucht werden…im übrigen Leitungsnetz dürfen sich Legionellen sehr wohl tummeln da
Von der Prüfung auf Legionellen sind deshalb nur Anschlüsse betroffen, die Wasser
vernebeln – also in erster Linie Duschen und andere Brausen. Zum Trinken, Kochen
oder Waschen kann Wasser mit hoher Legionellen-Konzentration dagegen bedenkenlos
verwendet werden