wie ist das denn so mit der haftung für Unterschriften in der Arbeitswelt? Wie stark haftet man für etwas, was man unterschreibt? Folgend zwei Beispiele:
Mitarbeiter A erstellt ein Angebot und unterschreibt es. Er übergibt es dann den Kunden. Wie kann Mitarbeiter A dafür haften? Was kan nbei einem Angebot passieren, was kann auf Mitarbeiter A zukommen? Oder ist es bei einem Angebot nicht eigentlich egal?
In einem Entwicklungsunternehmen gibt es verschiedene Freigaben, die anhand einer Checkliste von verschiedenen Stellen abgesegnet (unterschrieben) wird. Wie sehr haften die Unterzeichner eigentlich dann? Angenommen es kommt zu einem Produkthaftungsschaden, was passiert dann?
Noch eine Frage: Wo ist es eigentlich gesetzlich geregelt, wie wann und wo welcher Mitarbeiter unterschreiben darf? Was kann jeder Mitarbeiter so annehmen, wie muss er unterschreiben (i.A. oder i.V.)?
da gibts noch ein paar, die Dir die zivilrechtliche Seite besser erklären können, ich versuchs mal:
Der Arbeitgeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen. Wenn Du also im Namen des Arbeitgebers ein falsches Angebot rausschickst (ich gehe von einem Versehen aus), kann der Vertragspartner das erstmal als verbindlich ansehen und durch Annahme des Angebots einen gültigen Vertrag begründen. Ob es Sonderfälle gibt, wo der Vertragspartner hätte „erkennen müssen“, dass das Angebot ein Fehler ist oder dass der Unterzeichnende dazu nicht berechtigt ist, kann ich aus der Praxis nicht beisteuern. Ausserdem: Arbeitsrechtliche Massnahmen kann es dann natürlich immer geben, besonders dann, wenn der Mitarbeiter interne Kompetenzen überschritten hat.
Man kann im Arbeitsleben aber auch etwas machen, das strafrechlich relevant ist. Hier haftet der Mitarbeiter (ggf. auch die Vorgesetzten). Kam es also durch einen Fehler eines Mitarbeiters beim Kunden zu einem Personenschaden, so kann es durchaus sein, dass gegen den Mitarbeiter wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird. Entsteht parallel ein Vermögensschaden, so haftet hierfür m.E. die Herstellerfirma.
Ich habe von Fällen gehört, wo es eine Anweisung beim Arbeitgeber gibt, bestimmte Fälle so und so zu bearbeiten und zu unterschreiben und am Ende kommt eine Erklärung dabei raus, die den Tatbestand des Betruges erfüllt. Hier ist der Mitarbeiter nicht durch die Anweisung geschützt, wenn durch seine Erklärung der Tatbestand erfüllt ist und das entsprechend angezeigt wird, wird auch gegen ihn ermittelt.
Handlungsbevollmächtigte unterschreiben mit „i.V.“, Prokuristen aufwärts mit „ppa“. Ich persönlich setze pro Tag so um die 100 Unterschriften, immer ohne den Zusatz, und es hat noch keinen gestört. „ppa.“ habe ich nur einmal malen müssen, das war für den Handelsregistereintrag.
wie ist das denn so mit der haftung für Unterschriften in der
Arbeitswelt? Wie stark haftet man für etwas, was man
Was verstehst Du unter haften ? Wenn man im Job Mist macht, muß man selten in die Tasche greifen, aber den Job kann es kosten.
Mitarbeiter A erstellt ein Angebot und unterschreibt es.
Er übergibt es dann den Kunden. Wie kann Mitarbeiter A dafür
haften?
Man haftet nicht für ein Angebot. Das ist in der Regel freibleibend, d.h. es kann später noch geändert werden. Erst wenn man einen Auftrag angenommen hat (Auftragsbestätigung), muß man zu diesen Konditionen auch liefern.
Unterzeichner eigentlich dann? Angenommen es kommt zu einem
Produkthaftungsschaden, was passiert dann?
Das kann man generell nicht sagen. Erst einmal ist der AG dran (rein finanziell), aber so mancher Arbeitnhemer hat sich schon vor dem Strafrichter wiedergefunden.
Noch eine Frage: Wo ist es eigentlich gesetzlich geregelt, wie
wann und wo welcher Mitarbeiter unterschreiben darf? Was kann
Im HGB wenn mich nicht alles täuscht. Allerdings kann der AG jedem AN bestimmte Vollmachten erteilen oder entziehen.
Man haftet nicht für ein Angebot. Das ist in der Regel
freibleibend, d.h. es kann später noch geändert werden. Erst
wenn man einen Auftrag angenommen hat (Auftragsbestätigung),
muß man zu diesen Konditionen auch liefern.
das kann ich nicht bestätigen. Freibleibend ist eine „invitatio ad offerendum“, eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die sich naturgemäss an einen nicht festgelegten Empfängerkreis richtet. Das ist z.B. eine Auszeichnung im Schaufenster oder der Prospekt in der Zeitung. Das vertragsrechtliche Angebot wird vom Käufer gemacht, die Annahme erfolgt an der Kasse.
Im Wirtschaftsleben gibts aber Angebote, die individualisiert versandt werden, die sind bindend. Wenn der Interessent einschlägt, ist der Vertrag zustande gekommen.
Handlungsbevollmächtigte unterschreiben mit „i.V.“,
Prokuristen aufwärts mit „ppa“. Ich persönlich setze pro Tag
so um die 100 Unterschriften, immer ohne den Zusatz, und es
hat noch keinen gestört.
Hallo,
ohne Kürzel unterschreibt nur der Geschäftsführer. Eine Unterschrift ohne Zusatz kann daher sehr gefährlich werden. Wer keine besonderen Vollmachten hat, unterschreibt immer i.A.
ohne Kürzel unterschreibt nur der Geschäftsführer. Eine
Unterschrift ohne Zusatz kann daher sehr gefährlich werden.
Wer keine besonderen Vollmachten hat, unterschreibt immer i.A.
Aber auch nur wenn er auch tatsächlich einen Auftrag dazu hat! Sonst kann das später schnell Ärger geben. Wer weder vertretungsberechtigt ist noch den (am besten schriftlichen) Auftrag dazu hat etwas zu unterschreiben sollte das tunlichst unterlassen.
Im Wirtschaftsleben gibts aber Angebote, die individualisiert
versandt werden, die sind bindend.
Die meisten Angebote, die ich im Geschäftsleben gesehen habe, sowohl als Anbieter, als auch als Käufer, enthielten den Zusatz „freibleibend“ oder waren befristet und wurden nach Ablauf der Frist als freibleibend bezeichnet.
Wenn der Interessent einschlägt, ist der Vertrag zustande gekommen.
Ich habe gelernt, dass der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung zustande kommt. Wenn das anders ist, will ich da nicht widersprechen.