Ein Hotel stellt für Gäste einen kostenlosen Garagenstellplatz zur Verfügung, den Schlüssel erhält der Gast von einem Mitarbeiter der Rezeption.
Nun ist es öfter vorgekommen, dass die Schlüssel bei Abreise nicht zurückgegeben wurden und auch im Nachinein nicht nachvollziehbar war, welcher Gast ihn zuletzt hatte, da die Gäste diesen Schlüssel auch untereinander teilweise weitergeben. Der Hotelier verlangt nun für die Zukunft , dass der Mitarbeiter, der den Schlüssel zuletzt herausgegeben hat, mit einem Betrag von seinem Gehalt haftet , sollte dieser Mitarbeiter nicht zu ermitteln sein, haften alle Mitarbeiter der Rezeption mit dem gleichen Betrag. Angehalten sind die Mitarbeiter lediglich, sich die Herausgabe des Schlüssels mit einer Unterschrift des Gastes bestätigen zu lassen.
Ist so eine Vorgehensweise rechtens ? Im Rahmen meines Dienstverhältnisses muss ich disen Schlüssel ja aushändigen und selbst eine Unterschrift ist keine Garantie , dass der gast den Schlüssel zurückgibt. Ich kann doch nicht für Dinge haftbar gemacht werden, auf die ich gar keinen Einfluss haben ?
Das ist natürlich nicht zulässig. Ebensowenig ist die Gesamthaftung von Kassiererinnen zulässig, wenn alle eine Kasse bedienen ohne Zwischenabrechnung.
Der Inhaber muss sich ein System ausdenken, dass der Gast nachvollziehbar ist und diesen Haftbar machen. Das wäre gleichzusetzen mit dem Zimmerschlüssel. Haften muss der, dem ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Aber auch da muss man Fahrlässigkeit nachweisen.
Diese Antwort ist jedoch ohne Gewähr, da ich mich besser im Einzelhandel auskenne und nicht so sehr im Hotelgewerbe.
Hallo,
eine Haftung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, der sich zudem an die Anweisungen des AG hält, ist meines Achtens nicht möglich. Im Arbeitsrecht ist die Haftung gegenüber Dritten bzw. dem Arbeitgeber sowieso anders (durch Rechtsprechung) als in anderen Bereichen des bürgerlichen Rechts. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN beispielsweise nicht für Schäden.
Der AG kann bei Verstoß gegen die Arbeitsanweisung beispielsweise den AN abmahnen und falls aufgrund der Pflichtverletzung gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten (Nebenpflicht Arbeitsanweisung befolgen) Schäden entstehen diese eventuell anteilig dem AN auferlegen. Das Verschulden muss aber über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehen und diese muss eindeutig dem einzelnen AN zulasten gelegt werden können. Eine kollektive Haftung ist nicht möglich.
Gruß
Marcus
Hallo,
vielen dank für die Anfrage. Leider Ist das nicht mein Schwerpunkt. Deshalb möchte ich vorschlagen, falls Du Mitglied in der Gewerkschaft bist, Dich dort zu erkundigen. Als Mitglied hast Du eine kostenfreie Rechtsberatung. Oder wende Dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine Kurzberatung ist nicht teuer!
MfG
Hallo,
nein, ist nicht rechtens, dass dem Eigentümer aber klar zu machen wird schwierig. Macht doch den Vorschlag, dass die Gäste für den Schlüssel ein Pfand hinterlegen,ich könnte mir vorstellen, dass man das den Gästen gut und freundlich erklären können. Oder die Gäste ein Formular unterschreiben, dass sie bei Verlust den Ersatz in _Höhe von x Euro zahlen müssen.
MfG
So wie Sie mir die Organisation des Garagenschlüssels erklären, kann der Arbeitgeber Sie und die anderen Rezeptionskollegen nicht in Haftung nehmen.
Hier trägt der Hotelier (Ihr Arbeitgeber) eindeutig das unternehmerische Risiko. Sie haben ja nach Übergabe des Schlüssels an den Gast keinen Einfluss mehr. Auch die Regress aller Mitarbeiter ist nicht rechtens.
Aber Achtung: Wenn Sie und Ihre Kollegen zustimmen, evtl. sogar etwas derartiges unterschreiben, dann gilt das erst mal. Also gemeinsam ablehnen.
PS. Für die Steuervergünstigung für Hoteliers müsste es möglich sein, diese vorsintflutliche Schlüsselvergabe mit wenig Kosten zu modernisieren.
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff
Keine Ahnung. Klingt ein bisschen komisch. Bei Verkäufer/innen an der Kasse gibt es häufig Mankogeld. D.h. sie bekommen zu dem Gehalt Mankogeld, müssen aber die Differenzen bezahlen, wenn sie sich verrechnen.
In diesem Fall gibt es aber wohl kein Mankogeld. Ich vermute, es ist nicht zulässig. Außerdem finde ich es ziemlich umständlich. Was kann der Mitarbeiter dafür, wenn ein Gast schusselig ist. Außerdem hat sicherlich beim Auschecken ein anderer Mitarbeiter Dienst, als beim Einchecken. Wer soll denn nun haften und wer ist Schuld? Ich würde vom Gast ein Pfand verlangen. Z.B. den Personalausweis oder 10 €. Bei Rückgabe des Schlüssels gibt es dann den Pfand zurück. Ist doch viel einleuchtender.
Hallo,
normalerweise hat das Unternehmen für solche Fälle eine Versicherung. Nur wenn dem Mitarbeiter ein Grob Fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, haftet dieser.
Gruß
Christian R.
ZITAT:
"Da man als Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wird und daher im Regelfall keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat, und weil man außerdem typischerweise nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst die oft hohen Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen, begrenzt die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem „allgemeinen Zivilrecht“ ganz erheblich.
Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:
1.Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
3. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht."
SIEHE:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Ich verstehe den von Ihnen beschriebenen Vorgang so, dass Sie auf Anweisung des Chefs den Gästen als Serviceleistung des Hotels den Garagenschlüssel - gegen Unterschrift - aushändigen.
Wenn der Schlüssel nicht zurück kommt, sogar unter den Gästen weiter gegeben wird, ist das nicht Ihr Verschulden. Sondern falsche Logistik.
Sie haben weder mit Vorsatz noch fahrlässig gehandelt. Man kann Sie nicht für ein Verhalten eines Gastes verantwortlich machen.
Die Schlüsselabgabe müsste anders laufen, bzw der Zugang der Gäste zur Garage müsste unkomplizierter laufen. Machen Sie Ihrem Chef dazu Vorschläge.
Hallo Frager100,
besser als „bürgerin“ kann man es nicht erklären.
MfG
Borkuschter
Hallo Frager 100,
die Frage kann ich so nicht beantworten. Auf jeden Fall meine ich, ist dies ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers.
Der Schlüssel kann z.B. mit voller Adresse des Gastes und seiner Unterschrift und dem Hinweis, dass der Schlüssel dem Gast in Rechnung gestellt wird abgegeben werden.
Außerdem kann dies sofort auf die Rechnung gesetzt werden, erst wenn der Gast den Schlüssel- auch wieder gegen Unterschrift bzw. Empfangsbestätigung- bei der Zahlung der Hotel-Rechnung abgibt kann mann die Summe von der Rechnung streichen.
Eine andere Möglichkeit ist, den Schlüssel nur gegen 20,00 € bis 30,00 € Pfand abzugegeben.
Gruß wannsee
sorry, ich kann leider nicht helfen