haften vom Gericht beauftragte Gutachter für die Qualität eines Gutachtens?!
Angenommen ein Psychologe legt ein Gutachten vor Gericht vor, indem es um Sorgerecht geht oder Schuldfähigkeit.
Ein weiterer, höherwertigerer Gutachter (z.B. Prof. nimmt Stellung auf einen Dipl.-Psych.) nimmt zu diesem Gutachten Stellung und erläutert eingehend dass das Gutachten nicht gerichtsverwertbar erscheint, weil es schwerwiegende formale Mängel aufweist und den Kritierien für mehrere Kommissionen für Qualitätssicherung oder des Berufsverbandes nicht entspricht.
Hat der vom Gericht beauftragte Gutachter ein Recht auf Bezahlung?
Was ist, wenn er Positionen in seinem Gutachten abrechnet, die er gar nicht durchgeführt hat?
Hafet der Gutachter für Folgekosten, z.B. für die Einholung eines weiteren Gutachters?
Kann ihn der vom Gutachten „Geschädigte“ in Regress nehmen?
in einem Fersehbeitrag zu diesem Thema habe ich mal gesehen, dass das nicht immer so sein muss. Hier wurde eine Angeklagter nur aufgrund des Gutachtens verurteilt. In dem Beitrag wurde dazu gesagt, dass Richter oft der Aussage des Gutachters folgen, weil sie selbst den Sachverhalt nicht einschätzen können und auf fachliche Unterstützung angewiesen sind. In diesem Fall hat sich später herausgestellt, dass der Angeklagte unschuldig ist. Das Gutachten wurde durch einen anderen Gutachter untersucht. Es stellte sich heraus, dass das Gutachten erhebliche fachliche Mängel aufweist. Deshalb wurde der Gutachter zu Schadensersatz verurteilt.
Ich habe die Sendung damals auf Video aufgenommen und sehr wahrscheinlich noch nicht gelöscht. Ich werde am Wochenende mal suchen. Vielleicht wird in dem Beiterg ein Aktenzeichen genannt.
haften vom Gericht beauftragte Gutachter für die Qualität
eines Gutachtens?!
Im engen Sinne - nein.
Ein weiterer, höherwertigerer Gutachter (z.B. Prof. nimmt
Stellung auf einen Dipl.-Psych.) nimmt zu diesem Gutachten
Stellung und erläutert eingehend dass das Gutachten nicht
Ein gerichtlicher Sachverständiger äussert „nur“ seine Meinung, die Bewertung und das Urteil kommt vom Richter. Dabei wird natürlich die Reputation der Gutachter mit einfliessen, es ist aber nicht so, das irgendwelche Titel per se wichtiger sind.
gerichtsverwertbar erscheint, weil es schwerwiegende formale
Mängel aufweist und den Kritierien für mehrere Kommissionen
für Qualitätssicherung oder des Berufsverbandes nicht
entspricht.
Das ist reines BlaBla. Wenn der Herr Professor nicht fachlich wiederlegen kann was falsch an dem Gutachten sein soll, und sich stattdessen auf Allgemeinplätze beruft, sollte man skeptisch sein. Wenn er die Mängel aber benennt und das andere nur zusätzlich anführt… ok.
Es gibt den §839a im BGB, Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, der wäre hier relevant.
Was ist, wenn er Positionen in seinem Gutachten abrechnet,
die er gar nicht durchgeführt hat?
Das nichts mit Gericht und Gutachten zu tun, sondern ist wie in anderen Lebensbereichen auch wahrscheinlich Betrug.
Hafet der Gutachter für Folgekosten, z.B. für die Einholung
eines weiteren Gutachters?
Kann ihn der vom Gutachten „Geschädigte“ in Regress nehmen?
$839a
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Es gibt im Übrigen Urteile, bei denen der Gutachter zu Schadensersatz verurteilt wurde oder sein fehlerhaftes Gutachten von der Justiz nicht bezahlt wurde. Tatsächlich sind diese Urteile aber sehr dünn gesät.
ich gehe davon aus, dass ein Prof. der Psychologie umfassendere Kenntnisse hat, als ein „normaler“ Diplomant.
In der Regel, mit Dr. Titel, musste dieser Professor mehr leisten.
ich gehe davon aus, dass ein Prof. der Psychologie
umfassendere Kenntnisse hat, als ein „normaler“ Diplomant.
Warum?
In der Regel, mit Dr. Titel, musste dieser Professor mehr
leisten.
Nicht zwingend. Er hat lediglich eine Dissertation und eine Habilitation geschrieben. Da der Diplomant in der Zeit ggf. gearbeitet hat, hat er ebenfalls in der Zeit etwas geleistet.
Unterschiede könnten bestehen, wenn das Dissertations- oder Habilitationsthema auf exakt dem Gebiet des Beweisthemas läger, aber auch dann ist nicht klar, ob der Diplomant in der Zeit nicht auch auf eben diesem Gebiet gearbeitet hat.