GmbH mit 2 (lt. Handelsregister) nur GEMEINSAM vertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer; EINER von beiden kündigt einem Mitarbeiter fristlos. Mitarbeiter klagt sich über eine Kündigungsschutzklage wieder ein, bekommt jedoch das ihm zustehende Gehalt nicht rückwirkend gezahlt, weil zwischenzeitlich der Insolvenzverwalter das Ruder in die Hand genommen hat.
FRAGE :
wie ist Eure Rechtsmeinung :
der EINE kündigende Geschäftsführer hätte doch im Prinzip ALLEINE gar nicht kündigen DÜRFEN, weil ja beide GF nur gemeinsam unterschriftsberechtigt sind.
Nun ist dem gekündigten Mitarbeiter durch diese ( vorsätzliche ? ) Vollmachtsüberschreitung des einen GFs ein Schaden entstanden. Denn hätte der GF ihn nicht gekündigt, hätte der Mitarbeiter wie alle anderen MA auch, seinen Lohn bis zur Insolvenz erhalten.
Wird man den einen Geschäftsführer wegen seiner Vollmachtsüberschreitung privat schadenersatzpflichtig machen können ?
Mit Aussicht auf Erfolg ?
Wird man den einen :Geschäftsführer wegen seiner
Vollmachtsüberschreitung rivat schadenersatzpflichtig :machen können ?
Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GF hat gegenüber Dritten keine Wirkung (§37 GmbHG), wirkt also nur im Verhältnis zur Gesellschaft. Im Sinne des Gesetzes ist der gekündigte Mitarbeiter als Dritter anzusehen. Die Kündigung deshalb ist rechtswirksam. Eine Anfechtung der Kündigung wegen Überschreitung der Vertretungsbefugnis des GF hat keine Rechtsgrundlage und ist damit aussichtslos, bzw. eine Klage würde abgewiesen.
wenn ich Dich richtig verstehe, gilt der Handelsregistereintrag, dass die Gesellschaft nur durch die beiden GF GEMEINSAM vertreten wird, lediglich im Innenverhältnis ? Und hat keine rechtliche Auswirkung im Außenverhältnis (also z.B. dem AN gegenüber) ?
Habe ich das so richtig verstanden ?
wenn ich Dich richtig verstehe, gilt der
Handelsregistereintrag, dass die Gesellschaft nur durch die
beiden GF GEMEINSAM vertreten wird, lediglich im
Innenverhältnis ? Und hat keine rechtliche Auswirkung im
Außenverhältnis (also z.B. dem AN gegenüber) ?
Habe ich das so richtig verstanden ?
das ist doch eigentlich ganz logisch…
Wie soll ein Geschäftspartner wissen, wer jetzt in welcher Kostellation vertretungeberechtigt ist? Soll er vor jedem Geschäftstermin den aktuellen Handelsregisterauszug anfordern?
Dass das nicht praktikabel ist, ist klar. Und deswegen hat der Gesetzgeber das so geregelt, dass jeder Geschäftspartner sich auf das Wort eines Kaufmanns verlassen kann, die Kaufmänner einer Gesellschaft aber unter sich natürlich ein 4-Augen-Prinzip, die Festlegung auf unterschiedliche Verantwortungsbereiche o.ä. regeln können.
Aus diesem Grund kann auch nur die Gesellschaft selber (die im grunde für jede Entscheidung aller Einzel-GFs haftet) gegenüber einem GF Schadensersatz einklagen, sollte dieser die internen Abmachungen nicht eingehalten haben und ein Schaden entstanden sein.
D.h. sollte es Dir gelingen, Schadensersatz gegenüber der GmbH einzuklagen (was mit Deiner aktuellen Begründung IMHO unmöglich ist), dann müßte Dir die GmbH den Schaden begleichen, sie könnte aber ggf. diesen Schaden wiederum auf dem Klageweg vom GF zurückfordern.