Haftung in der Ausbildung bei Sachschäden

Hallo
meine Freundin macht eine Ausbildung in einem Steinmetzbetrieb. Beim durch wischen des Büros ist eine Marmorplatte für den Fussboden um gefallen, als sie mit dem Wischmob dran kam. Der chef verlangt jetzt eine Entschädigung von der Platte in höhe von 240 Euro.

Ist sie nicht versichert in der Ausbildung, oder zählt das bei Sachschäden nicht. Es war keine Absicht von ihr.

lieben gruss
Tom

Selbstverständlich sollte er eine Versicherung haben! Vor allem wenn er ausbildetet. Wenn er keine hat ist er selbst schuld. Im Zweifel die eigene Haftpflichtversicherung fragen!

Sonst will er nur doppelt kassieren, um es vorsichtig auszudrücken.

Hallo,
das ist schwierig zu beantworten. Normalerweise ist es so, dass ich Sachen, die ich beschädige oder zerstöre, bezahlen muss!
In Betrieben und vor allem bei Azubis KANN das anders sein. Wenn z. B. ein angestellter Fahrer den Dienstwagen mit einem Topfkratzer von Fliegen befreien möchte und erst hinterher feststellt, dass diese Behandlung dem Lack schadet, darf der Arbeitgeber sich über die Kosten freuen. Auch für Schäden an Kundeneigentum haftet der Arbeitgeber. Für gewöhnlich hat der Arbeitgeber eine Betriebs-haftpflichtversicherung, die dann für die Schäden aufkommt.
Aber! Wenn die besagte Platte Eigentum des Chefs war und Deine Freundin generell nicht so sorgsam mit anderer Leuten Sachen umgeht, kann sie auch zur Verantwortung gezogen werden.
Am besten geht Deine Freundin mal zum Anwalt oder gleich zum Amstgericht. Die erste Beratung ist in beiden Fällen kostenlos und die Auskunft ist Rechtssicher.
Schöne Grüße
Sprenzpeffer

Hallo, „tomtom773“

Deine Frage kann kurz und bündig beantwortet werden: die Forderung des Ausbildungsbetriebes ist nicht rechtens.

Eine Auszubildende kann nicht für fahrlässig begangene Schäden haftbar gemacht werden. Mit Ausnahme des Ärgers, den Deine Freundin bekommen hat, dürfte bei einem einmaligen Fall nicht mehr geschehen.

Herzliche Grüße
Wolfgang Steinebrunner

Hallo Tom,

so wie sich die Situation anhört, würde ich eher auf leichte Fahrlässigkeit tippen. In diesem Fall müsste Ihre Freundin nichts bezahlen.

Liebe Grüße

Hallo,

meines Wissens nach muss sie für den entstanden Schaden nicht aufkommen, da sie (davon gehe ich aus) das Reinigen im Auftrag ihres Ausbilders bzw. des Chefes gemacht hat. Und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Trotzdem soll sie in die Betriebsvereinbarung oder Belehrung (falls vorhanden) schauen, wie die Haftung im Unternehmen gewährleistet wird.

Hallo,

für Arbeitnehmer gelten diese Regeln:

http://www.juraforum.de/lexikon/haftung-des-arbeitne…

Beispiele für Azubis:

http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Bi…

Gruß

RHW

Sorry, hier kann ich nicht weiterhelfen.
Alles Gute

Hallo Tom,

da Deine Freundin noch in der Ausbildung ist, haftet sie auf keinen Fall für den gesamten Schaden.

Wie viel sie bezahlen muss, bzw. ob sie überhaupt irgendetwas zahlen muss, hängt davon ab, was genau passiert ist. War es ein kleiner Unfall, der jedem hätte passieren können, muss sie gar nichts zahlen. Nur wenn sie schon häufiger durch Missgeschicke aufgefallen ist und von ihrem Vorgesetzten auch darauf hingewiesen wurde, kann es sein, dass sie einen Teil des Schadens übernehmen muss.

Wenn der Chef nicht mit sich reden lässt, sollte sich Deine Freundin an einen Anwalt wenden.

Grüße
Jeanine

Deine Freundin ist nicht haftbar, solange sie es nicht absichtlich oder grob fahrlässig getan hat.

Grob fahrlässig wäre zum Beispiel, wenn der Chef ihr verboten hätte dort zu wischen.

Sie braucht nur zahlen wenn sie etwas mutwillig zersört hat. Das muss der Chef ihr aber erst mal nachweisen. Ansonsten hat der Chef schlechte Karten, wenn er keine Versicherung hat zahlt er selber. Wenn er weiterhin auf der Zahlung bestehen sollte, soll deine Freundin sich mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen und denen ihren Fall schildern.

mir ist nicht bekannt das der auszubildende dafür zur pflicht gerufen werden kann

Kann ich nicht sicher beantworten aber ich bin der Meinung das ein Arbeitgeber eine Versicherung für solche Fälle haben müsste.

Volle Haftung nur bei Vorsatz
Ein Arbeitnehmer muss nur dann vollständig für einen Schaden aufkommen, wenn er ihn vorsätzlich verursacht. Als Beispiel wird häufig ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. April 2002 (8 AZR 348/01) angeführt: Ein 16-jähriger Auszubildender hatte mit einem Gabelstapler das Tor einer Lagerhalle beschädigt. Seine Chefin wollte den Schaden von 6.900 DM voll ersetzt bekommen. Das BAG entschied aber nur auf „grobe Fahrlässigkeit“ Der Grund: Der Azubi habe den Schadenseintritt zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut, dass er nicht eintreten werde.