Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu den „Körperschaften des Öffentlichen Rechts“. Wenn in einer solchen Körperschaft ein Rechtsbruch begangen wird, bei welchem in einem Wirtschaftsunternehmen der Vorstand/Geschäftsführer haften würde - gilt dabei analog, dass der entsprechende Leiter der Körperschaft haftbar ist?
Ein mögliches Beispiel: als Körperschaft nehmen wir eine Universität des Landes, als möglichen Rechtsbruch eine Verletzung von Software-Lizenzen. So eine Universität hat ja irgendeine Art von Verwaltungsleiter (meist Kanzler) sowie einen „Leiter“ der Lehre (Rektor). Außerdem ist die Universität direkt dem entsprechenden Landesministerium unterstellt.
Daher die Frage: wer haftet nun in einer Universität, wenn ein Mitarbeiter selbstständig auf seinem Dienstrechner eine Software installiert, die nicht korrekt lizenziert ist (beispielsweise Software, die für den Privatgebrauch kostenlos, für den Dienstlichen Gebrauch (auch im öffentlichen Dienst) aber gekauft und lizenziert werden muss)? Ministerium? Kanzler, Rektor? Mitarbeiter? Lizenzverantwortlicher (falls vorhanden)? Überhaupt jemand?
Bei Antworten würde ich mich freuen, wenn auch jemand entsprechende Paragraphen hat, in denen das geregelt oder erläutert wird.
Vielen Dank und schöne Grüße
Tobias