Haftung in Medizinfragen

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall: Ein Patient hat eine, sagen wir mal, bakterielle Mittelohrentzündung, welche, damit keine bleibenden Schäden oder Komplikationen entstehen, vom Arzt antibiotisch anbehandlet wird. Nun erhält dieser Patient von einer dritten Person den Hinweis, das Antibiotikum sei nicht indiziert, ja sogar schädlich. Obgleich diese dritte Person an die Richtigkeit dieser Aussage glaubt (aus nicht näher eruierbarer subjektiver Überzeugung oder aufgrund von Fehlinformationen durch andere), entbehrt sie jedoch dahingehend einer Grundlage, daß alle Studien usw. ein eindeutig gegenteiliges Bild ergeben.

Frage: ist diese dritte Person zivilrechtlich haftbar, wenn bei dem Patienten ein schwerer Folgeschaden wie eine Hirnhautentzündung eintritt? Ist schon der „Tip“ alleine (ohne Folgeschäden) strafrechtlich relevant?

Inwieweit ist es dabei von Bedeutung, ob es sich bei der beratenden Person um sagen wir mal, a) einen reinen Laien, b) einen Angehörigen des Pflegeberufs, c) einen Heilpraktiker und d) einen den Patienten nicht direkt behandelten Arzt handelt?

Obgleich hier natürlich auch eine Laiendiskussion interessant ist, hoffe ich auf eine juristisch möglichst fundierte Antwort.

viele Grüße,

Oliver

Hallo Oliver,

folgender fiktiver Fall: Ein Patient hat eine, sagen wir mal,
bakterielle Mittelohrentzündung, welche, damit keine
bleibenden Schäden oder Komplikationen entstehen, vom Arzt
antibiotisch anbehandlet wird. Nun erhält dieser Patient von
einer dritten Person den Hinweis, das Antibiotikum sei nicht
indiziert, ja sogar schädlich. Obgleich diese dritte Person an
die Richtigkeit dieser Aussage glaubt (aus nicht näher
eruierbarer subjektiver Überzeugung oder aufgrund von
Fehlinformationen durch andere), entbehrt sie jedoch
dahingehend einer Grundlage, daß alle Studien usw. ein
eindeutig gegenteiliges Bild ergeben.

Frage: ist diese dritte Person zivilrechtlich haftbar, wenn
bei dem Patienten ein schwerer Folgeschaden wie eine
Hirnhautentzündung eintritt? Ist schon der „Tip“ alleine (ohne
Folgeschäden) strafrechtlich relevant?

Inwieweit ist es dabei von Bedeutung, ob es sich bei der
beratenden Person um sagen wir mal, a) einen reinen Laien, b)
einen Angehörigen des Pflegeberufs, c) einen Heilpraktiker und
d) einen den Patienten nicht direkt behandelten Arzt handelt?

Obgleich hier natürlich auch eine Laiendiskussion interessant
ist, hoffe ich auf eine juristisch möglichst fundierte
Antwort.

als Apothekerin wäre ich haftbar zu machen. Ohne Rücksprache mit dem Arzt darf ich nicht einfach von dem Medikament abraten.
Auszug Gesetz über das Apothekenwesen § 17:
Abs. 4: Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, der …, berechtigt sind, sind unverzüglich auszuführen.
Abs. 5: … Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum (wie sollte das hier allerdings der Fall sein?), ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Hier steht also die Verpflichtung zur Rücksprache mit dem Arzt!

Ein Arzt, der ohne eigene Untersuchung das Ergebnis eines Kollegen anzweifelt und daraufhin „falsche“ Ratschläge gibt, ist auch haftbar. Hat er aber auch untersucht und vertritt nur eine andere Meinung (aufgrund welcher Erkenntnisse auch immer) könnte es immerhin zu einem Rechtstreit über die verschiedenen Auffassungen kommen.

Ein Laie kann nicht haftbar gemacht werden.
Schöne Grüße
Sabine

Hallo Oliver,

die Frage interessiert mich auch. Google bietet da was an:

http://www.bibliomed.de/ARCHIV/PKR2_99/THEMEN/HEIL.HTM

Aber vollständig wird die Frage dort auch nicht beantwortet.

Viele Grüße

Michael