Die 17 Jahre alte Cindy und der 20 Jahre alte Mike sind miteinander verheiratet. Am 04. Januar 2011 bestellt Cindy bei einem Versandhaus eine Kaffeemaschine; den Bestellschein unterschreibt sie selbst.
Wer haftet für die Bezahlung des Kaufpreises?
Die 17 Jahre alte Cindy und der 20 Jahre alte Mike sind miteinander verheiratet. Am 04. Januar 2011 bestellt Cindy bei einem Versandhaus eine Kaffeemaschine; den Bestellschein unterschreibt sie selbst.
Wer haftet für die Bezahlung des Kaufpreises?
Moin,
Begrüßung und Verabschiedung werden hier gerne gesehen. Und dann riecht dies förmlich nach Hausaufgabe. Ein Lösungsvorschlag deinerseits wäre also ebenfalls gern gesehen.
VG
e
Guten morgen, bitte entschuldige mein unhöfliches Verhalten. Slebstverständlich gehört eine Begrüßung zum guten Ton. Ich bin neu hier und muss mich erst mal durch alles durchwurschteln.
Richtig, es handelt sich hier um Hausaufgaben, deshalb hier mein Lösungsvorschlag.
Prinzipiell ist Cindy gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig und es bedarf eigentliche einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB. Da aber, auf Grund der scheinbar auch bewilligten Hochzeit, davon auszugehen ist, dass Cindy die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die Cindy zur freien Verfügung stehen, ist hier in rechtskräftiger Kaufvertrag zustanden gekommen.
Voraussetzung des Zustande kommen einen Kaufvertrags sind Angebot und Annahme. Ein Angebot hat Cindy auf Grund des Ausfüllen und Abschicken des Bestellscheins abgegeben. Eine Annahme würde durch Übersendung des Ware durch das Versandhaus erfolgen.
Ich kann auf Grund der Fragestellung aber nicht erkennen ob das Versandhaus die Kaffeemschine tatsächlich übersandt hat. Ich gehe aber davon aus, sonst würde sich die Frage der Haftung gar nicht stellen.
Da Cindy den Bestellschein unterschrieben hat und die Bestellung getätigt hat, würde ich sagen, dass sie auf jeden Fall für die Zahlung des Kaufpreises haftet.
Ob in diesem Fall aber auch der Ehegatte mithaftet kann ich leider nicht sagen. Gehört eine Kaffemaschine zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, wie z.B. die Versorgung mit Strom gehört? Denn hier meine ich, kann man den Ehegatten mit in Haftung nehmen. Oder?
Vielen Dank bereits im Voraus für die Hilfe.
Liebe Grüße
Prinzipiell ist Cindy gemäß § 106 BGB beschränkt
geschäftsfähig und es bedarf eigentliche einer Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB. Da aber, auf Grund der
scheinbar auch bewilligten Hochzeit, davon auszugehen ist,
dass Cindy die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt,
die Cindy zur freien Verfügung stehen, ist hier in
rechtskräftiger Kaufvertrag zustanden gekommen.
der gesetzliche vertreter iSd eltern muss nicht zustimmen, sondern das famg, § 1357 bgb.
außerdem könnte selbst eine zustimmung der eltern zur hochzeit nicht dazu führen, dass der minderjährigenschutz ausgehebelt wird, indem sämtliche folgegeschäfte von der zustimmung erfasst wären.
für die lsg schau dir § 1357 bgb an.