Hallo!
Ich war Gesellschafter einer GbR, die ein Wohnhaus gekauft hatte, habe dann eine der Wohnungen übernommen und bin nach Zahlung des Kaufpreises an die GbR aus der GbR ausgeschieden. Die Gbr hat weiterhin ohne mich existiert. Vor meinem Austritt sind Steuerschulden entstanden, für die ich jetzt, 7 Jahre nach meinem Austritt quotal haften soll, obwohl im Übertragungsvertrag steht, dassnach Erfüllung (Zahlung an die GbR) „alle gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem GbR Verhältnis abgegolten sind“.
Muuss ich jetzt dem Finanzamt gegenüber quotal haften?
Hallo, kenne mich mit der Sachlage nicht aus. Sorri
tut mirsehr Leid aber da habe ich keine Ahnung.Sorry
Hallo!
Ich war Gesellschafter einer GbR, die ein Wohnhaus gekauft
hatte, habe dann eine der Wohnungen übernommen und bin nach
Zahlung des Kaufpreises an die GbR aus der GbR ausgeschieden.
Die Gbr hat weiterhin ohne mich existiert. Vor meinem Austritt
sind Steuerschulden entstanden, für die ich jetzt, 7 Jahre
nach meinem Austritt quotal haften soll, obwohl im
Übertragungsvertrag steht, dassnach Erfüllung (Zahlung an die
GbR) „alle gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem GbR
Verhältnis abgegolten sind“.
Muuss ich jetzt dem Finanzamt gegenüber quotal haften?
Hallo, da kann ich auch nicht helfen. Laß Dir einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt geben. Dies ist nicht so teuer und Du bekommst eine ordentliche Rechtsberatung.
Gruß Ingeborg
Hallo, tut mir leid ,
kann Dir danicht weiterhlfen
Gruß
Uli
Hallo zurück , entschuldigung , aber davon versteh ich absolut nichts !
Hallo Papa B,
ist bin keine Juristin.
Ich habe im BWL-Studium mal etwas Handelsrecht belegt, aber das ist lange her.
Hier nur meine „rudimentären Erinnerungen“, die aber bitte nochmal nachgeprüft werden müssen.
Ich übernehme keinerlei Haftung.
Als Gesellschafter einer GbR haften Sie nach § 160 HGB für die bei Ihrem Austritt gegenüber der Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeit für eine Zeitraum von 5 Jahren. Da die Gesellschafter einer GbR deren Gläubigern (= Finanzamt) unmittelbar, persönlich und unbeschränkt haften, gilt dies auch für die Nachhaftung. Ihre Nachhaftung nach § 160 HGB besteht also unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und kann demzufolge auch nur durch Individualvereinbarung zwischen
Ihnen und den Gläubigern ausgeschlossen werden.
Durch Vereinbarung zwischen Ihnen und den verbleibenden Gläubigern kann aber eine sog. Freistellungsklausel vereinbart werden, durch die Ihre Mitgesellschafter sich Ihnen gegenüber verpflichten, Sie von allen Ansprüchen freizuhalten, die aufgrund der Nachhaftung von Gläubigern der Gesellschaft gegen Sie geltend gemacht werden. Damit hätten Sie dann im Falle der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger einen Anspruch gegen Ihre Mitgesellschafter auf Begleichung der gegen Sie geltend gemachten Forderungen. Dies hindert die Gesellschaftsgläubiger allerdings nicht daran, ihren Anspruch direkt gegen Sie geltend zu machen. Sie hätten aber einen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Mitgesellschafter.
Hierbei kann ich Ihnen aber nur raten, auch wenn das sich so einfach anhört sich von einem auf Handelsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.
Ich glaube ehrlich nicht, dass ihr unten aufgeführter Text ausreicht.-wie gesagt, auch wenn es sich manchmal alles so einfach anhört, bei Haftung sollte man vorsichtig sein.
Dort steht auch nur „alle gegenseitigen Forderungen“ = „zwischen den Gesellschaftern“, aber was ist mit Forderungen von Dritten = Finanzamt???
Momentan sieht es doch auch so aus, dass Sie die anderen Gesellschafter frei gestellt haben -gegenseitig-.
Also nochmals VORSICHT!
Hinsichtlich der Zahlung ggü. dem Finanzamt , GLAUBE ICH, WEISS aber nicht:
Gegenüber dem Finanzamt müssen Sie Ihre Einkünfte in einem bestimmten Zeitraum anhand der tatsächlichen Umstände erklären. Es kommt also darauf an, seit wann Sie Einkünfte, evtl. auch negative, aus der Immobilie aufgrund Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft erzielt haben. Es kommt ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Das Datum der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages ist hierfür nicht relevant.
Allgemein gilt: In der GbR gibt es ein Innenverhältnis mit gegenseitiger Inanspruchnahme/Regress, wenn entsprechend zwischen den Gesellschaftern vertraglich vereinbart. Im Außenverhältnis (= Gläubigerschutz) haften die GbR-Gesellschafter solidarisch , unmittelbar und unbegrenzt!!!
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein ganz klein wenig helfen.
Wenn ja würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Aber wie gesagt, bitte nochmals prüfen- ohne Gewähr-
das Studium ist schon zu lange her.
Hallo Christine2011!
Erstmal vielen herzlichen Dank für die Mühe! Dass bei einer GbR jeder einzelne Gesellschafter von Dritten (hier: Finanzamt)in voller Höhe gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, ist mir klar. Diese Schulden sind zwar entstanden, als ich noch Mitgesellschafter war, eine Entscheidung der Rechtmäßigkeit ist allerdings erst jetzt festgestellt worden. Da ich die GbR bereits vor über 7 Jahren verlassen habe, stellt sich die Frage, inwiefern die 5-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, umsomehr, als die GbR nach meinem Ausscheiden weiterhin existierte. Da ich mich sozusagen „herausgekauft“ habe, und zu diesen Zeitpunkt die Forderung des Finanzamts bereits bestand, wäre auch zu prüfen, inwiefern meine quotale Haftung eventuell in dem Kaufpreis enthalten war. Wenn die Haftung auf die verbleibenden Gesellschafter nach 5 Jahren übertragen wird, und in etwa abzusehen war, dass die GbR im Rechtsstreit unterliegen würde, wäre die Einberechnung der nach Urteil anfallenden Forderungen in den Kaufpreis nur allzu sinnvoll. Daher glaube ich, dass ich hier sozusagen zweimal zur Kasse gebeten werde. Der damalige Initiator hat sich mittlerweile als „falscher Fuffziger“ erwiesen, daher traue ich denen das zu. Ich bin dabei, die Fakten zu sammeln und werde mich nunmehr direkt mit dem Finanzamt in Verbindung setzen- vielleicht hilft das auch etwas weiter. Auf jeden Fall werde ich den Fortgang hier posten. Also: Vielen Dank nochmal, und vielleicht fällt Dir noch etwas zu der Problematik ein?
Es grüßt aus dem sonnigen Uruguay
Bernd
Normal denke ich nicht,da ich meine nach 4 Jahren gilt hier die Einrede der Verjährung.Mag sein das Steuerrechtlich eine längere Frist gilt,mich meine ich hätte da mal was von 10 Jahren gelesen.
Aber hier kann ich keine konkrete Auskunft geben,besser mal einen Anwalt fragen,Gruß,
Sorry, das ist zu speziell für mich.
Es ist gut möglich, daß das FA von Ihnen die Steuerschulden verlangen kann. Sie müßten dann ggf. die anderen Gesellschafter in Regreß nehmen.
Aber das mehr eine Stellungnahme aus dem Bauch.
Hi,
sorry kann ich dir nicht beantworten. Das ist eine Sache für Steuerberater oder Steuerfachanwalt
Gruß
dr.mo
Hallo da wies ich auch nicht weiter.K.H.