Haftung nach Teilung bei Erbengemeinschaft

Meine Mutter starb 2004. Sie bestimmte drei Erben und einen Testamentsvollstrecker für meine beiden Miterben. Erbengemeinschaft wird im Mai 2012 aufgelöst. Im November 2012 bekomme ich eine Honorarrechnung vom Testamentsvollstrecker, der sich an mich gesamtschuldnerisch wendet und nicht an die gesamte Erbengemeinschaft, die ja aufgelöst ist. Der TV hatte 2007 bereits einen Abschlag erhalten und hat sich später selbst eine weitere Entnahme genehmigt. Wir Erben waren nicht davon ausgegangen, dass eine weitere Rechnung kommt. Der Tod meiner Mutter liegt nun also mehr als 5 Jahre zurück, die konkrete Forderung an mich als Gesamtschuldner war niemanden bekannt. Hafte ich hier also nur für meinen Teil der Schuld oder tatsächlich gesamtschuldnerisch? (Beziehe mich auf §§ 2060 BGB)

Zunächst wäre zu prüfen, ob die Forderung besteht -der Höhe nach und wegen evtl. Verjährung. Sie könnte auch verwirkt sein.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist nach meiner Meinung gegeben.

Danke für die Antwort, die mir aber leider nicht wirklich hilft. Was heißt „ob die Forderung besteht“? Die Forderung wurde mir in Form einer Honorarrechnung am 2.11.2012 per Einschreiben übermittelt. Dass die Höhe geprüft wird, ist außer Frage, dafür habe ich einen Anwalt beauftragt.
2. Verständnisfrage: Warum sprechen Sie Verjährung an? Der TV stellt seine Honorarrechnung in der Regel nach Abschluss seiner Arbeit und das war im Mai 2012 der Fall. Was könnte hier verjährt sein, Ihrer Meinung nach?
Danke

Na, das ist doch gut, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben. Dieser wird doch sicher Ihre Fragen beantworten können, zumal er alle Unterlagen und Fakten kennt -im Gegensatz zu uns im Forum.
Ich hatte gemeint: Das Entgelt des TV könnte ja von dem TV zu hoch veranschlagt worden sein. Einen gesetzlichen Maßstab gibt es nicht. Je nach testamentarischer Aufgabenstellung für den TV endet sein Amt nach gewissen Kriterien. Mehrere „Rechnungen“ wären sachfremd, wenn es sich nicht um Teilrechnungen oder Abschläge auf das Gesamthonorar handelt. Aus Ihrer Info vom 06.11. konnte ich mir dieses nicht beantworten. Vielleicht lesen Sie diese noch einmal…

Danke für die Antwort. Ja, das Honorar ist ganz sicher zu hoch angesetzt.