Haftung nach Whg-Übergabe für Schimmel?

Hallo liebe Wissenden,

die Frage weiter unten zu entdeckten Mängeln nach der Wohnungsübergabe hat mich zu folgender Frage inspiriert:

Mal angenommen, ein Mieter zieht im Frühling aus seiner Wohnung aus (frischgestrichen, renoviert, sämtliche eventuellen Mängel beseitigt) und im folgenden oder dem übernächsten Winter bemängelt der Nachmieter beim Vermieter „Schimmel in der Wohnung“.
Aufgrund der massiven Größe des Schimmelbefalls in mehreren Zimmern würde man (in diesem fiktiven Fall) möglicherweise darauf schließen, dass das Schimmelproblem bereits beim (nun seit mehreren Monaten ausgezogenen) Vormieter bestanden haben müsste - wenn man gleichzeitig annimmt, dass dieser das Schimmelproblem nicht gemeldet hat…

Für Schäden innerhalb welchen Zeitraums könnte man in diesem Fall den Vormieter zur Rechenschaft ziehen, bzw. wie lange nach Beendigung des Mietverhältnisses könnte man ihn haftbar machen?

Und in welchem Umfang würde dann der Vormieter (so man ihm sein Fehlverhalten nachweisen kann) haften müssen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung
und liebe Grüße
von
Stefanie

Nach einem halben Jahr ist Schluss mit Forderungen
Weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Jakob

Hallo,

die Frage weiter unten zu entdeckten Mängeln nach der
Wohnungsübergabe hat mich zu folgender Frage inspiriert:

Mal angenommen, ein Mieter zieht im Frühling aus seiner
Wohnung aus (frischgestrichen, renoviert, sämtliche
eventuellen Mängel beseitigt) und im folgenden oder dem
übernächsten Winter bemängelt der Nachmieter beim Vermieter
„Schimmel in der Wohnung“.
Aufgrund der massiven Größe des Schimmelbefalls in mehreren
Zimmern würde man (in diesem fiktiven Fall) möglicherweise
darauf schließen, dass das Schimmelproblem bereits beim (nun
seit mehreren Monaten ausgezogenen) Vormieter bestanden haben
müsste - wenn man gleichzeitig annimmt, dass dieser das
Schimmelproblem nicht gemeldet hat…

Für Schäden innerhalb welchen Zeitraums könnte man in diesem
Fall den Vormieter zur Rechenschaft ziehen, bzw. wie lange
nach Beendigung des Mietverhältnisses könnte man ihn haftbar
machen?

Und in welchem Umfang würde dann der Vormieter (so man ihm
sein Fehlverhalten nachweisen kann) haften müssen?

Üblicherweise verjähren Forderungen wegen Schönheitsreparaturen und Mängel innerhalb sechs Monaten nach Beginn des Auszuges. Wenn jedoch dem Mieter nachgewiesen werden kann, dass er einen bestehenden Schimmelschaden während dem Mietverhältnis nicht gemeldet hat und dann vor Auszug unbehandelt überstrichene Wände zurück lässt, kann er zu Schadenersatz verpflichtet sein.

Allerdings kann die Beweisführung, ob der Schimmel schon lange vorhanden ist und unfachmännisch überstrichen wurde, um ein mögliches Fehlverhalten des früheren Mieters zu vertuschen, nur durch ein sehr aufwendiges und zudem teures Gutachten vorgenommen werden.

Nur als Hinweis, dassnach sechs Monaten Verjährung eintritt, aber bei Nachweis der vorsätzlichen Täuschung bei Auszug oder im Mietverhältnis durchaus eine Haftung sich ergeben kann.

Grüsse Günter

Großes Lob so sehe ich das auch

Ein herzliches Dankeschön! :o) - owT