Hallo!
Ein Grundstück in einer Siedlung soll nicht eingezäunt werden, da nach Meinung der Besitzer kein Bedarf besteht. Nun soll dort im Garten ein Pool aufgestellt werden (ca 1,20 m tief). Sind die Besitzer haftbar, falls dort irgendjemand unbefugt hinspaziert und etwas passiert? Muß der Garten zwangsläufig eingezäunt werden, um aus der Haftung zu sein? Vielen Dank für eure Infos.
Hallo
Ein Grundstück in einer Siedlung soll nicht eingezäunt werden,
da nach Meinung der Besitzer kein Bedarf besteht. Nun soll
dort im Garten ein Pool aufgestellt werden (ca 1,20 m tief).
Sind die Besitzer haftbar, falls dort irgendjemand unbefugt
hinspaziert und etwas passiert? Muß der Garten zwangsläufig
eingezäunt werden, um aus der Haftung zu sein?
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Das Betreten der Erdoberfläche ist nur dann „unbefugt“, wenn es entgegen dem erkennbaren Willen des jeweiligen Eigentümers stattfindet. Und dieser Wille wird erst erkennbar durch eine Einfriedung.
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Ein Eigentümer haftet für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren.
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Es sollte hier jede Form der Haftung in Betracht gezogen werden: Die strafrechtliche ebenso wie die zivilrechtliche. Vor der strafrechtlichen schützt einen sowieso niemand, aber auch eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hat nicht jeder. Und liegt ein Kind 5 Minuten unter Wasser und ist dann 70 Jahre lang ein Vollzeitpflegefall, kann der (Ex-)Grundeigentümer sich dann (neben der sozialen Ächtung im Ort) gleich mal auf eine Existenz auf Hartz-4-Niveau einrichten. Wobei ein Zaun (um den Pool, nicht unbedingt um den Garten) sowieso billiger ist als laufende Versicherungsprämien + Geldstrafe.
Gruß
s.
den Garten) sowieso billiger ist als laufende Versicherungsprämien
Du überschätzt die Prämien in dieser Sparte. Sollte das Grundstück, um das es geht, mit einem Häuschen versehen sein, dass der Eigentümer auch noch bewohnt, sollte dieses Risiko über seine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn es ein moderner und ordentlicher Tarif ist.
Du überschätzt die Prämien in dieser Sparte. Sollte das
Grundstück, um das es geht, mit einem Häuschen versehen sein,
dass der Eigentümer auch noch bewohnt, sollte dieses Risiko
über seine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn
es ein moderner und ordentlicher Tarif ist.
Auch der wird erst infolge eines korrekt und vollständig ausgefüllten Fragebogens gewährt.
In dem Zusammenhang muss ich allerdings eines relativieren: Im UP ist von einem aufgestellten 1,20-m-Pool die Rede. Sofern dieser tatsächlich allseitig aus dem Gelände 1,20 m aufragt und nicht überklettert (Leiter!) werden kann und auch keine Absturzgefahr in den Pool besteht, stellt die Brüstung des pools selbst gemäß sämtlichen Landesbauordnungen einen ausreichenden Schutz dar. Ein Zaun allein wegen des Pools ist dann nicht erforderlich.
das bedeutet, wenn die Leiter bei Abwesenheit der Besitzer verräumt und eine Abdeckplane über dem Pool ist (wobei dann eigentlich eh nimmer viel passieren kann), sollte das Risiko soweit minimiert sein, dass eine Haftpflicht nicht mehr besteht, oder?
Vielen Dank, übrigens für eure Tipps!!
So sollte das sein.