Haftung Sondereigentümer WEG und Eigentümergemeinschaft

Hallo Wissende,

folgender Sachverhalt:

es steht in der Gemeinschaftordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft folgender Passus:

"Im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche unberührt. Soweit Schäden von Besuchern, nutzungsberechtigten Dritten, Lieferanten u. a. verursacht werden, haftet der Sondereigentümer gesamtschuldnerisch mit diesem und zwar im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gegenüber der Gemeinschaft im Falle der Beschädigung von Sondereigentum gegenüber dem jeweiligen Sondereigentümer.
Die Haftung des Sondereigentümers tritt auch dann ein, wenn sie oder einer der genannten Dritten den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben"

Es ist bekannt, dass die Eigentümergemeinschaft in der Gemeinschaftordnung auch über das gesetzliche Maß hinaus, diese Haftungsregeln vereinbaren kann!

Von Interesse ist nun folgende Fragen:

Wie wirkt sich diese Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf des Sondereigentums aus, in der Hinsicht, dass man auf diesen Umstand hinweisen muss?

Wie wirkt sich diese Vereinbarung auf die Gebäudeversicherung und Haus u. Grundbesitzerhaftplichtversicherung aus?

In der WEG-Synopse, Änderung, bzw. Neufassung steht unter § 22 Besondere Aufwengungen, Wiederaufbau in Abs. (4) folgender Text:   (4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.

Auswirkung auf die Gemeinschaft und einzelner Sondereigentümer?

Ich weis, es ist eine prekäre Fragestellung und viel zu lesen, allerding sehr interessant zu wissen und für die betreffende WEG existenziell unter Umständen bedrohlich.

Vielen Dank, gruß BHS-Huber

Es ist bekannt, dass die Eigentümergemeinschaft in der
Gemeinschaftordnung auch über das gesetzliche Maß hinaus,
diese Haftungsregeln vereinbaren kann!

Ich bin zwar kein Jurist, aber trotzdem beruflich regelmäßig mit Haftungsfragen befaßt. Ich habe meine Zweifel ob dieser Passus gültig ist.

Wie wirkt sich diese Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf des Sondereigentums aus, in der Hinsicht, dass man auf diesen Umstand hinweisen muss?

Sollte dieser Passus gültig sein, wäre er bei einem Erwerb für den Käufer erheblich und müßte daher mitgeteilt werden. Für mich wäre das ein Grund in dieser Wohnanlage nicht zu kaufen.

Wie wirkt sich diese Vereinbarung auf die Gebäudeversicherung und Haus u. Grundbesitzerhaftplichtversicherung aus?

Vermutlich gar nicht, da der VN für diese Police die WEG ist, die Haftung aber auf den Eigentümer abgewälzt wird.

In der WEG-Synopse, Änderung, bzw. Neufassung steht unter § 22
Besondere Aufwengungen, Wiederaufbau in Abs. (4) folgender
Text:   (4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines
Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine
Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der
Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß §
21 Abs. 4 verlangt werden.

Auswirkung auf die Gemeinschaft und einzelner Sondereigentümer?

Im Extrtemfall ist die Immobilie futsch.

Hallo Nordlicht,

vielen Dank, ich teile deine Meinung bis auf den Punkt Gebäudeversicherung u. Grundbesitzerhaftplicht.

Denn auch der einzelne Eigentümer (Sondereigentümer) ist ebenso wie die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft versicherte Person in der Grundbesitzerhaftplich und Gebäudeversicherung.

In Bezug auf die Gebäudeversicherung gibt es ein Urteil welches anwendbar wäre, das Urteil poste ich noch, allerdings die Haftplicht der Gemeinschaft sowie des eizelnen Sondereigentümers sieht den Passuns als Obliegenheitsverletzung an, sie wird zwar leisten allerdings sofort aufgrund der Vereinbarung den Sondereigentümer in Regress nehmen.

Bei einem Großschaden wird wohl der Sondereigentümer von dessen Sondereigentum der Schaden ausgegangen ist oder in dessen Einflussbereich der Schaden verursacht wurde wird sicherlich umgehend die Privatinsolvenz anmelden?

Gruß

BHS-Huber

Zur Haftung eines Sondereigentümers.
http://www.bhvg.de/programm_vermietete_eigentumswohn…
Wenn man bedenkt, dass eine entsprechende versicherung nur gut 50,-€/pa kostet und auf den Mieter umlegbar ist …

vnA

Hallo vnA,

das ist richtig und es wäre für jeden vermietenden Sondereigentümer eine sträfliche Sache keine Abgeschlossen zu haben.

Allerdings in der Eingangsfrage hat sich jeder einzelne Sondereigentümer dazu verpflichtet, gesamtschuldnerisch auch für Dritte und für nicht verschuldete oder seinem Einflussbereich nicht schuldhaft verursachte Schäden zu haften.

Bei Haus & Grund wurde bereits nachgefragt, hier meinte man, umgehend diesen Passus mit 2/3 Mehrheit zu ändern, ansonnten würde der Haftpflichtversicherer entweder die Leistung verweigern oder Regress nehmen können.

Kniffelige Angelegenheit!

Gruß

BHS-Huber