Hallo Wissende,
folgender Sachverhalt:
es steht in der Gemeinschaftordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft folgender Passus:
"Im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche unberührt. Soweit Schäden von Besuchern, nutzungsberechtigten Dritten, Lieferanten u. a. verursacht werden, haftet der Sondereigentümer gesamtschuldnerisch mit diesem und zwar im Falle der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gegenüber der Gemeinschaft im Falle der Beschädigung von Sondereigentum gegenüber dem jeweiligen Sondereigentümer.
Die Haftung des Sondereigentümers tritt auch dann ein, wenn sie oder einer der genannten Dritten den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben"
Es ist bekannt, dass die Eigentümergemeinschaft in der Gemeinschaftordnung auch über das gesetzliche Maß hinaus, diese Haftungsregeln vereinbaren kann!
Von Interesse ist nun folgende Fragen:
Wie wirkt sich diese Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf des Sondereigentums aus, in der Hinsicht, dass man auf diesen Umstand hinweisen muss?
Wie wirkt sich diese Vereinbarung auf die Gebäudeversicherung und Haus u. Grundbesitzerhaftplichtversicherung aus?
In der WEG-Synopse, Änderung, bzw. Neufassung steht unter § 22 Besondere Aufwengungen, Wiederaufbau in Abs. (4) folgender Text: (4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
Auswirkung auf die Gemeinschaft und einzelner Sondereigentümer?
Ich weis, es ist eine prekäre Fragestellung und viel zu lesen, allerding sehr interessant zu wissen und für die betreffende WEG existenziell unter Umständen bedrohlich.
Vielen Dank, gruß BHS-Huber