Haftung und Kapitalgesellschaften

Hallo,

ein Unternehmen bestehend aus einer natürlichen Person haftet für sämtliche Schulden grundsätzlich mit seinem gesamten gegenwärtigen und ZUKÜNFTIGEN Vermögen. Auch bei Insolvenz eines solchen Unternehmens, haftet der Unternehmer so lange in Zukunft mit seinem Vermögen bis alle Schulden getilgt sind (es gibt Ausnahmen). Wie ist das nun bei Kapitalgesellschaften? Wenn das Gesellschaftskapital für die Schulden nicht ausreicht, erfolgt die Einzelvollstreckung oder Gesamtvollstreckung (Insolvenz). Damit ist die Sache erledigt und in Zukunft können die Gesellschafter ohne Belastungen eine neue Gesellschaft gründen. Eine Haftung in die Zukunft gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht. Ist dem so?

Viele Grüße

Martin Unterholzner

Hallo!

Eine Haftung in die Zukunft gibt es
bei Kapitalgesellschaften nicht. Ist dem so?

Prinzipiell ja außer man hat sich was zu schulden kommen lasse, siehe
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/gmbh-…

Gruß
Stefan

Hallo!

Die Sache ist zunächst einmal zumindest vom Grundsatz her ganz einfach: die Haftung bei einer GmbH ist nicht anders als bei jeder anderen Person.

Die GmbH ist eine juristische Person, die unbeschränkt (!) für ihre Schulden haftet. Gegen die GmbH führt man grundsätzlich einmal ganz normal die Zwangsvollstreckung. Die Gesellschaften haften deswegen für Schulden der Gesellschaft nicht, weil die Gesellschaft eine eigene juristische Person ist und die Gesellschafter schlicht und einfach nicht Schuldner des Gläubigers sind, sondern eben die Gesellschaft. Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ergibt sich im Gegensatz einfach daraus, dass eine Personengesellschaft keine juristische Person, sondern eine Gesamthandschaft ist (str.) - also historisch erklärt einfach ein Auftreten mehrerer Personen unter einer einheitlichen Firma nach außen.

Es gibt hier zwei Dinge, die irreführend sind: erstens der Begriff „beschränkte Haftung“: genau genommen ist die Haftung der GmbH unbeschränkt, die Gesellschafter haften aber gar nicht - also es ist nicht so, dass die Gesellschaft beschränkt haftet.

Das zweite ist, dass uns die Wirtschaftler eine juristische Begriffsunschärfe beschert haben, die leider teilweise auch von Juristen übernommen wurde, also wirtschaftlich betrachtet ist das nicht so relevant, daher wird unter Wirtschaftlern da auf die rechtliche Korrektheit nicht so geachtet. Das führt aber auch öfters zu Verwirrung.

Es gibt einen Unternehmer und ein Unternehmen. Der Unternehmer betreibt ein Unternehmen. Ein Unternehmer kann nun eine natürliche Person, eine GmbH oder sonst was sein, aber davon ist das Unternehmen zu unterscheiden, das vom Unternehmer betrieben wird. Daher kann man nur gegen den Unternehmer in dessen Vermögen (z.B. das Unternehmen) vollstrecken, aber nicht gegen das Unternehmen. Ebenso kann nicht das Unternehmen, sondern nur der Unternehmer insolvent sein. Es gibt daher auch kein Unternehmen in Form einer GmbH und schon gar nicht gibt es ein Unternehmen in Form der Einzelgesellschaft, das ist dann sogar doppelter juristischer Schmafu und trotzdem liest man es immer wieder.

Gruß
Tom

Hallo,

Es gibt hier zwei Dinge, die irreführend sind: erstens der
Begriff „beschränkte Haftung“: genau genommen ist die Haftung
der GmbH unbeschränkt, die Gesellschafter haften aber gar
nicht - also es ist nicht so, dass die Gesellschaft beschränkt
haftet.

nun ist aber das Wörtchen Gesellschaft mißverständlich: Als Gesellschaft wird üblicherweise das Unternehmen bezeichnet, allerdings verliert man dabei die Herkunft des Wortes aus dem Auge. Eine Gesellschaft ist zunächst mal eine Ansammlung von Personen, hier zum Behufe des gemeinsamen wirtschaftlichen Agierens. Diese ursprüngliche Bedeutung des Wortes hat nur bei der stillen Gesellschaft überlebt, die ja keine Rechtsform sondern eine Form der beteiligung ist.

Das zweite ist, dass uns die Wirtschaftler eine juristische
Begriffsunschärfe beschert haben, die leider teilweise auch
von Juristen übernommen wurde, also wirtschaftlich betrachtet
ist das nicht so relevant, daher wird unter Wirtschaftlern da
auf die rechtliche Korrektheit nicht so geachtet. Das führt
aber auch öfters zu Verwirrung.

Es gibt einen Unternehmer und ein Unternehmen. Der Unternehmer
betreibt ein Unternehmen. Ein Unternehmer kann nun eine
natürliche Person, eine GmbH oder sonst was sein, aber davon
ist das Unternehmen zu unterscheiden, das vom Unternehmer
betrieben wird. Daher kann man nur gegen den Unternehmer in
dessen Vermögen (z.B. das Unternehmen) vollstrecken, aber
nicht gegen das Unternehmen. Ebenso kann nicht das
Unternehmen, sondern nur der Unternehmer insolvent sein. Es
gibt daher auch kein Unternehmen in Form einer GmbH und schon
gar nicht gibt es ein Unternehmen in Form der
Einzelgesellschaft, das ist dann sogar doppelter juristischer
Schmafu und trotzdem liest man es immer wieder.

Nur weil im BGB ein Unternehmer auch eine juristische Person sein kann, ist das nicht richtig. Daß der Gesetzgeber mitunter ins begriffliche Klo greift (Herstellkosten, Herstellungskosten), muß man leider hinnehmen. Davon ändern sich aber weder Realtität noch Sprache.

Ein Unternehmer ist eine natürliche Person, das Unternehmen das juristisch-wirtschaftliche Konstrukt, das den Geschäftszweck ausübt. Gegenstand einer Insolvenz ist damit logischerweise das Vermögen des Unternehmens und bei einer Personengesellschaft auch das des Unternehmers bzw. der Unternehmer.

Gruß,
Christian

Hallo!

nun ist aber das Wörtchen Gesellschaft mißverständlich: Als
Gesellschaft wird üblicherweise das Unternehmen bezeichnet,

Also so üblich finde ich das nun auch nicht und richtig ist es juristisch jedenfalls nicht. Unter Betriebswirten mag das üblich sein, dass das unter Juristen so üblich wäre, wäre mir neu. Also wenn man eine Unternehmensveräußerung macht ist eine der ersten Fragen, ob der Käufer das Unternehmen kauft, neudeutsch also einen asset deal macht, oder den Rechtsträger, etwa die GmbH oder einzelne Anteile, also neudeutsch einen share deal. Wirtschaftlich gesehen kauft man natürlich in beiden Fällen ein Unternehmen, rechtlich aber kauft man einmal ein Unternehmen bzw. genauer gesagt die einzelnen Vermögensbestandteile des Unternehmens und im anderen Fall etwa GmbH Anteile.

allerdings verliert man dabei die Herkunft des Wortes aus dem
Auge. Eine Gesellschaft ist zunächst mal eine Ansammlung von
Personen, hier zum Behufe des gemeinsamen wirtschaftlichen
Agierens. Diese ursprüngliche Bedeutung des Wortes hat nur bei
der stillen Gesellschaft überlebt, die ja keine Rechtsform
sondern eine Form der beteiligung ist.

Also die letztere Unterscheidung finde ich etwas merkwürdig und ist mir nicht geläufig, aber sie ist auch nicht relevant. Es ist aber richtig, dass eine Gesellschaft eine Gemeinschaft von Personen ist zum gemeinsamen agieren. Das muss im Übrigen nicht wirtschaftlich sein, diese Definition ist zu eng.

Das zweite ist, dass uns die Wirtschaftler eine juristische
Begriffsunschärfe beschert haben, die leider teilweise auch
von Juristen übernommen wurde, also wirtschaftlich betrachtet
ist das nicht so relevant, daher wird unter Wirtschaftlern da
auf die rechtliche Korrektheit nicht so geachtet. Das führt
aber auch öfters zu Verwirrung.

Es gibt einen Unternehmer und ein Unternehmen. Der Unternehmer
betreibt ein Unternehmen. Ein Unternehmer kann nun eine
natürliche Person, eine GmbH oder sonst was sein, aber davon
ist das Unternehmen zu unterscheiden, das vom Unternehmer
betrieben wird. Daher kann man nur gegen den Unternehmer in
dessen Vermögen (z.B. das Unternehmen) vollstrecken, aber
nicht gegen das Unternehmen. Ebenso kann nicht das
Unternehmen, sondern nur der Unternehmer insolvent sein. Es
gibt daher auch kein Unternehmen in Form einer GmbH und schon
gar nicht gibt es ein Unternehmen in Form der
Einzelgesellschaft, das ist dann sogar doppelter juristischer
Schmafu und trotzdem liest man es immer wieder.

Nur weil im BGB ein Unternehmer auch eine juristische Person
sein kann, ist das nicht richtig. Daß der Gesetzgeber mitunter
ins begriffliche Klo greift (Herstellkosten,
Herstellungskosten), muß man leider hinnehmen. Davon ändern
sich aber weder Realtität noch Sprache.

Ein Unternehmer ist eine natürliche Person, das Unternehmen
das juristisch-wirtschaftliche Konstrukt, das den
Geschäftszweck ausübt.

Nein, ein Unternehmen wird von einem Unternehmer betrieben. Die GmbH ist Unternehmer und diese GmbH betreibt als Unternehmer ein Unternehmen. Das eine ist Rechtssubjekt, das andere Rechtsobjekt. Das zu vermischen ist juristisch falsch.

Gegenstand einer Insolvenz ist damit
logischerweise das Vermögen des Unternehmens und bei einer
Personengesellschaft auch das des Unternehmers bzw. der
Unternehmer.

Nein, insolvent ist stets der Unternehmer, nicht das Unternehmen. Ist eine GmbH insolvent, so ist das Vermögen, also z.B. das Unternehmen, so sie eines betreibt (auch das ist rechtlich ja keinesfalls zwingend) konkursunterworfenes Vermögen. Insolvent ist aber nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmer, nämlich die GmbH. Ein Rechtsobjekt kann mangels Rechtsfähigkeit nicht insolvent sein, das geht nicht.

Gruß
Tom

Guten abend,

nun ist aber das Wörtchen Gesellschaft mißverständlich: Als
Gesellschaft wird üblicherweise das Unternehmen bezeichnet,

Also so üblich finde ich das nun auch nicht und richtig ist es
juristisch jedenfalls nicht. Unter Betriebswirten mag das
üblich sein, dass das unter Juristen so üblich wäre, wäre mir
neu. Also wenn man eine Unternehmensveräußerung macht ist eine
der ersten Fragen, ob der Käufer das Unternehmen kauft,
neudeutsch also einen asset deal macht,

nein, das wäre der Kauf des Geschäftsbetriebes und des Vermögens. Im Zusammenhang damit habe den Begriff „Unternehmenskauf“ nur von Laien gehört.

Nur weil im BGB ein Unternehmer auch eine juristische Person
sein kann, ist das nicht richtig. Daß der Gesetzgeber mitunter
ins begriffliche Klo greift (Herstellkosten,
Herstellungskosten), muß man leider hinnehmen. Davon ändern
sich aber weder Realtität noch Sprache.

Ein Unternehmer ist eine natürliche Person, das Unternehmen
das juristisch-wirtschaftliche Konstrukt, das den
Geschäftszweck ausübt.

Nein, ein Unternehmen wird von einem Unternehmer betrieben.
Die GmbH ist Unternehmer und diese GmbH betreibt als
Unternehmer ein Unternehmen.

Das sehe ich anders. Ich bin bereit, das als einen Unterschied zwischen Österreich und Deutschland zu betrachten. Das deutsche Recht gibt diese Interpretation - wenn man mal vom unsäglichen § 14 BGB absieht - jedenfalls nicht her.

Gegenstand einer Insolvenz ist damit
logischerweise das Vermögen des Unternehmens und bei einer
Personengesellschaft auch das des Unternehmers bzw. der
Unternehmer.

Nein, insolvent ist stets der Unternehmer, nicht das
Unternehmen. Ist eine GmbH insolvent, so ist das Vermögen,
also z.B. das Unternehmen, so sie eines betreibt (auch das ist
rechtlich ja keinesfalls zwingend) konkursunterworfenes
Vermögen. Insolvent ist aber nicht das Unternehmen, sondern
der Unternehmer, nämlich die GmbH.

Die Insolvenz wird in der Tat über das Vermögen der GmbH eröffnet, wobei ich auch nichts anderes behauptet habe. Wenn man es genau beschreibt, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet (vgl. § 11 InsO). Der Begriff Unternehmen wird in diesem Zusammenhang landläufig verwendet, Unternehmer ist an dieser Stelle m.E. völlig falsch, wobei ich zu dieser unterschiedlichen Betrachtungsweise oben schon etwas geschrieben habe.

Ein Rechtsobjekt kann
mangels Rechtsfähigkeit nicht insolvent sein, das geht nicht.

Grundsätlich gehts dabei immer um die Gesellschaft; synonym dazu wird das Wort Unternehmen verwendet, was aber in der Tat nicht ganz treffsicher ist. Auch hier halte ich die Bezeichnung Unternehmer für völlig falsch.

Gruß,
Christian

Hi,

Das sehe ich anders. Ich bin bereit, das als einen Unterschied
zwischen Österreich und Deutschland zu betrachten. Das
deutsche Recht gibt diese Interpretation - wenn man mal vom
unsäglichen § 14 BGB absieht - jedenfalls nicht her.

Mmh, ich fürchte unsere Freund aus felix Austria hat recht - und
zwar AUCH FÜR DAS DEUTSCHE RECHT.

Zunächst kann man als Jurist nicht einfach von § 14 BGB,
also einer Legaldefinition im grundlegenden Zivilgesetz „absehen“ -
und der § 14 ist ziemlich eindeutig.

Aber es wird noch schlimmer:
Auch die InsO spricht vom „Unternehmen, das der Schuldner betreibt“ (z.B. § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ähnlich in den §§ 156 ff. InsO. Wenn dort von einer Fortführung des „Unternehmens“ die Rede ist, kann
aus dem Zusammenhang nicht die Existenz der Gesellschaft gemeint sein.

Ich glaube Dir sofort, dass bei Dir im Bankwesen eine
nachlässigere Sprache verbreitet ist.
Aber wenn schon juristisch - dann bitte auch richtig.
Und wenn der Schuldner (also die Gesellschaft) das Unternehmen BETREIBT, dann kann er nicht mit ihr identisch sein.

Gruß, Trobi

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Hallo!

Also so üblich finde ich das nun auch nicht und richtig ist es
juristisch jedenfalls nicht. Unter Betriebswirten mag das
üblich sein, dass das unter Juristen so üblich wäre, wäre mir
neu. Also wenn man eine Unternehmensveräußerung macht ist eine
der ersten Fragen, ob der Käufer das Unternehmen kauft,
neudeutsch also einen asset deal macht,

nein, das wäre der Kauf des Geschäftsbetriebes und des
Vermögens. Im Zusammenhang damit habe den Begriff
„Unternehmenskauf“ nur von Laien gehört.

Das mag sein, geht aber am Problem vorbei. Egal ob man vom Kauf eines Geschäftsbetriebes und des Vermögens oder von einem Unternehmenskauf spricht, so handelt es sich um den Erwerb dessen, was der Rechtsträger betreibt.

Nur weil im BGB ein Unternehmer auch eine juristische Person
sein kann, ist das nicht richtig. Daß der Gesetzgeber mitunter
ins begriffliche Klo greift (Herstellkosten,
Herstellungskosten), muß man leider hinnehmen. Davon ändern
sich aber weder Realtität noch Sprache.

Ein Unternehmer ist eine natürliche Person, das Unternehmen
das juristisch-wirtschaftliche Konstrukt, das den
Geschäftszweck ausübt.

Nein, ein Unternehmen wird von einem Unternehmer betrieben.
Die GmbH ist Unternehmer und diese GmbH betreibt als
Unternehmer ein Unternehmen.

Das sehe ich anders. Ich bin bereit, das als einen Unterschied
zwischen Österreich und Deutschland zu betrachten. Das
deutsche Recht gibt diese Interpretation - wenn man mal vom
unsäglichen § 14 BGB absieht - jedenfalls nicht her.

Also da gibt es sicherlich keinen Unterschied zwischen österreichischem und deutschem Recht. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt sind nunmal zwei verschiedene Dinge, die man rechtsdogmatisch nicht vermischen darf.

Gegenstand einer Insolvenz ist damit
logischerweise das Vermögen des Unternehmens und bei einer
Personengesellschaft auch das des Unternehmers bzw. der
Unternehmer.

Nein, insolvent ist stets der Unternehmer, nicht das
Unternehmen. Ist eine GmbH insolvent, so ist das Vermögen,
also z.B. das Unternehmen, so sie eines betreibt (auch das ist
rechtlich ja keinesfalls zwingend) konkursunterworfenes
Vermögen. Insolvent ist aber nicht das Unternehmen, sondern
der Unternehmer, nämlich die GmbH.

Die Insolvenz wird in der Tat über das Vermögen der GmbH
eröffnet, wobei ich auch nichts anderes behauptet habe. Wenn
man es genau beschreibt, wird das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet (vgl. § 11 InsO).

Ja genau. Aber insolvent ist die Gesellschaft und das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der insolventen Gesellschaft eröffnet.

Der
Begriff Unternehmen wird in diesem Zusammenhang landläufig
verwendet, Unternehmer ist an dieser Stelle m.E. völlig
falsch, wobei ich zu dieser unterschiedlichen
Betrachtungsweise oben schon etwas geschrieben habe.

Also warum die GmbH nicht Unternehmer sein sollte finde ich da aber wirklich sehr merkwürdig. Wenn ich da in ganz anderem Zusammenhang denke, dann ist doch ein Vertrag, den ich als Verbraucher mit der GmbH, die ein Unternehmen betreibt, schließe ein Verbrauchergeschäft. Also ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. Was soll das denn sonst sein?

Aber selbst da ist egal, ob man eine GmbH als Unternehmer bezeichnet oder nicht, denn der Punkt ist, dass die GmbH selbst nicht das Unternehmen ist.

Ein Rechtsobjekt kann
mangels Rechtsfähigkeit nicht insolvent sein, das geht nicht.

Grundsätlich gehts dabei immer um die Gesellschaft; synonym
dazu wird das Wort Unternehmen verwendet, was aber in der Tat
nicht ganz treffsicher ist. Auch hier halte ich die
Bezeichnung Unternehmer für völlig falsch.

Wie gesagt, das geht insoferne Fehl, als der wesentliche Punkt der ist, dass eine GmbH selbst kein Unternehmen sein kann, sondern nur der Rechtsträger, der ein solches betreibt, da ein Unternehmen Rechtsobjekt oder eine Mehrzahl von Rechtsobjekten ist.

Gruß
Tom

Hallo,

Das sehe ich anders. Ich bin bereit, das als einen Unterschied
zwischen Österreich und Deutschland zu betrachten. Das
deutsche Recht gibt diese Interpretation - wenn man mal vom
unsäglichen § 14 BGB absieht - jedenfalls nicht her.

Zunächst kann man als Jurist nicht einfach von § 14 BGB,
also einer Legaldefinition im grundlegenden Zivilgesetz
„absehen“ -
und der § 14 ist ziemlich eindeutig.

das stimmt, man kam aber auch gut 100 Jahre ohne ihn aus. § 14 BGB ist nicht der einzige Paragraph, der in der Zeit der rotgrünen Koalition verhuddelt wurde, aber einer der dämlichsten. Insofern sollte man ihn zumindest als Universaldefinition in Frage stellen dürfen, die außerdem noch sowohl den Gepflogenheiten als auch anderen Gesetzesstellen widerspricht.

Aber es wird noch schlimmer:
Auch die InsO spricht vom „Unternehmen, das der Schuldner
betreibt“ (z.B. § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ähnlich in den §§ 156
ff. InsO. Wenn dort von einer Fortführung des „Unternehmens“
die Rede ist, kann
aus dem Zusammenhang nicht die Existenz der Gesellschaft
gemeint sein.

Nicht umsonst bezeichnete ich Unternehmen als rechtlich-wirtschaftliches Gebilde. Mir ging es in meiner ersten Wortmeldung vor allem um die Frage des Unternehmers, der - wie Tom behauptete - das Unternehmen betreibt, unabhängig davon, ob er eine juristische oder natürliche Person ist. Im Sprachgebrauch und weitestgehend durchgängig in den Gesetzestexten ist dieses aber die Gesellschaft, während ein Unternehmer eine natürliche Person ist.

Ich glaube Dir sofort, dass bei Dir im Bankwesen eine
nachlässigere Sprache verbreitet ist.

Eine eher unnötige Bemerkung, meine ich.

Gruß,
Christian

Hallo,

Also so üblich finde ich das nun auch nicht und richtig ist es
juristisch jedenfalls nicht. Unter Betriebswirten mag das
üblich sein, dass das unter Juristen so üblich wäre, wäre mir
neu. Also wenn man eine Unternehmensveräußerung macht ist eine
der ersten Fragen, ob der Käufer das Unternehmen kauft,
neudeutsch also einen asset deal macht,

nein, das wäre der Kauf des Geschäftsbetriebes und des
Vermögens. Im Zusammenhang damit habe den Begriff
„Unternehmenskauf“ nur von Laien gehört.

Das mag sein, geht aber am Problem vorbei. Egal ob man vom
Kauf eines Geschäftsbetriebes und des Vermögens oder von einem
Unternehmenskauf spricht, so handelt es sich um den Erwerb
dessen, was der Rechtsträger betreibt.

nein, eben nicht. Es ist ein Unterschied, ob man das Vermögen kauft oder den Geschäftsbetrieb oder beides. Unternehmenskauf ist daher zu unpräzise und wird - wie erwähnt - nur von Laien oder nachlässigen Dritten verwandt.

Die Insolvenz wird in der Tat über das Vermögen der GmbH
eröffnet, wobei ich auch nichts anderes behauptet habe. Wenn
man es genau beschreibt, wird das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet (vgl. § 11 InsO).

Ja genau. Aber insolvent ist die Gesellschaft und das
Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der insolventen
Gesellschaft eröffnet.

Darauf können wir uns einigen, nur nicht darauf, daß der Betreiber eines Unternehmens ein Unternehmer ist, unabhängig ob es sich beim Betreiber um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Der
Begriff Unternehmen wird in diesem Zusammenhang landläufig
verwendet, Unternehmer ist an dieser Stelle m.E. völlig
falsch, wobei ich zu dieser unterschiedlichen
Betrachtungsweise oben schon etwas geschrieben habe.

Also warum die GmbH nicht Unternehmer sein sollte finde ich da
aber wirklich sehr merkwürdig. Wenn ich da in ganz anderem
Zusammenhang denke, dann ist doch ein Vertrag, den ich als
Verbraucher mit der GmbH, die ein Unternehmen betreibt,
schließe ein Verbrauchergeschäft. Also ein Vertrag zwischen
Unternehmer und Verbraucher. Was soll das denn sonst sein?

Es ist ein Vertrag zwischen zwei Rechtspersönlichkeiten, darin sind wir uns wohl einig. Die Bezeichnung Unternehmer wurde 2002 vom Gesetzgeber eingeführt und widerspricht dem Sprachgebrauch und auch anderen Gesetzestexten. Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, einen anderen Begriff zu wählen, war aber an der Stelle zu faul oder zu nachlässig, wie auch an der anderen von mir eingangs erwähnten Stelle.

Aber selbst da ist egal, ob man eine GmbH als Unternehmer
bezeichnet oder nicht, denn der Punkt ist, dass die GmbH
selbst nicht das Unternehmen ist.

Ja, auch da sind wir einer Meinung. Sollte ich das mal anders geschrieben haben, dann vermutlich, weil es mir die ganze Zeit primär um die Bezeichnung Unternehmer ging und auf diesen Aspekt möglicherweise nicht durchgängig geachtet habe.

Gruß,
Christian

Hallo!

Nicht umsonst bezeichnete ich Unternehmen als
rechtlich-wirtschaftliches Gebilde.

Ein Unternehmen ist aber richtigerweise vielmehr eine Gesamtheit von „Sachen“ (wobei man da jetzt nicht im engen Sachenbegriff des BGB denken darf). Wie so oft erklärt sich das schön aus dem römischen Recht - da gibt es die universitas rerum (im Gegensatz übrigens zur universitas personarum - da wären wir beim Rechtsträger). Die GmbH selbst als Unternehmen zu bezeichnen ist daher tatsächlich unabhängig von § 14 BGB privatrechtsdogmatisch unrichtig.

Mir ging es in meiner
ersten Wortmeldung vor allem um die Frage des
Unternehmers, der - wie Tom behauptete - das
Unternehmen betreibt, unabhängig davon, ob er eine juristische
oder natürliche Person ist. Im Sprachgebrauch und
weitestgehend durchgängig in den Gesetzestexten ist dieses
aber die Gesellschaft, während ein Unternehmer eine natürliche
Person ist.

Also wie der allgemeine Sprachgebrauch in den Gesetzestexten ist, weiß ich nicht. Ich habe die Privatrechtsdogmatik im Kopf gehabt, die dem Gesetz zu Grunde liegt bzw. liegen muss (die umsichgreifende fehlende Kenntnis der Rechtsdogmatik führt ja zu diesen grauenvoll schlechten Gesetzen - aber wer braucht schon Grundlagenfächer…). Dass aber in den Gesetzestexten unter dem Begriff „Unternehmer“ automatisch nur natürliche Personen gemeint wären wäre zu beweisen. Das müsstest du schon konkret belegen. Aber wie gesagt: der Kernpunkt ist: die GmbH ist nicht identisch mit dem Unternehmen, sondern sie betreibt es.

Ich glaube Dir sofort, dass bei Dir im Bankwesen eine
nachlässigere Sprache verbreitet ist.

Eine eher unnötige Bemerkung, meine ich.

Gruß
Tom

Hallo!

nein, eben nicht. Es ist ein Unterschied, ob man das Vermögen
kauft oder den Geschäftsbetrieb oder beides.

??? Also der Geschäftsbetrieb ist wohl Bestandteil des Vermögens oder? Vermögen ist schlicht und einfach der weitere Begriff.

Unternehmenskauf
ist daher zu unpräzise und wird - wie erwähnt - nur von Laien
oder nachlässigen Dritten verwandt.

…oder aber einfach als Überbegriff… Es ist schon logisch, dass man nicht das Unternehmen als „Gegenstand“ kauft.

Die Insolvenz wird in der Tat über das Vermögen der GmbH
eröffnet, wobei ich auch nichts anderes behauptet habe. Wenn
man es genau beschreibt, wird das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet (vgl. § 11 InsO).

Ja genau. Aber insolvent ist die Gesellschaft und das
Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der insolventen
Gesellschaft eröffnet.

Darauf können wir uns einigen, nur nicht darauf, daß der
Betreiber eines Unternehmens ein Unternehmer ist, unabhängig
ob es sich beim Betreiber um eine natürliche oder juristische
Person handelt.

Was soll er sonst sein? Betreibt etwa ein Nichtunternehmer ein Unternehmen oder ein Halbunternehmer? Wird ein Unternehmen von einer natürlichen Person betrieben, dann ist diese Unternehmer und sobald das gleiche Unternehmen von einer GmbH betrieben wird ist die GmbH Nichtunternehmer?

Aber selbst da ist egal, ob man eine GmbH als Unternehmer
bezeichnet oder nicht, denn der Punkt ist, dass die GmbH
selbst nicht das Unternehmen ist.

Ja, auch da sind wir einer Meinung. Sollte ich das mal anders
geschrieben haben, dann vermutlich, weil es mir die ganze Zeit
primär um die Bezeichnung Unternehmer ging und auf diesen
Aspekt möglicherweise nicht durchgängig geachtet habe.

Ja, da sind wir einer Meinung.

Gruß
Tom

Guten abend,

nein, eben nicht. Es ist ein Unterschied, ob man das Vermögen
kauft oder den Geschäftsbetrieb oder beides.

??? Also der Geschäftsbetrieb ist wohl Bestandteil des
Vermögens oder? Vermögen ist schlicht und einfach der weitere
Begriff.

über den Begriff Vermögen haben die Wirtschaftswissenschaften die Lufthoheit und nicht die Juristen. :wink: Wenn man von Vermögen im genannten Kontext spricht, meint man das bilanzierbare Vermögen, also Vorräte, Rechte etc. Wenn man einen Geschäftsbetrieb kauft, kauft man - ja nach Ausgestaltung - den Kundenstamm und nicht viel mehr. Das ist schon ein Unterschied.

Unternehmenskauf
ist daher zu unpräzise und wird - wie erwähnt - nur von Laien
oder nachlässigen Dritten verwandt.

…oder aber einfach als Überbegriff… Es ist schon logisch,
dass man nicht das Unternehmen als „Gegenstand“ kauft.

Wer Vermögen UND Geschäftsbetrieb kauft, kauft man letztlich das Unternehmen.

Darauf können wir uns einigen, nur nicht darauf, daß der
Betreiber eines Unternehmens ein Unternehmer ist, unabhängig
ob es sich beim Betreiber um eine natürliche oder juristische
Person handelt.

Was soll er sonst sein? Betreibt etwa ein Nichtunternehmer ein
Unternehmen oder ein Halbunternehmer? Wird ein Unternehmen von
einer natürlichen Person betrieben, dann ist diese Unternehmer
und sobald das gleiche Unternehmen von einer GmbH betrieben
wird ist die GmbH Nichtunternehmer?

Noch einmal: Ein Unternehmer ist ein Mensch, ebenso wie ein Angler, ein Maurer oder Sänger. Deine Interpretation des Wortes habe ich gestern - jenseits von § 14 BGB - das erste mal gehört. Das ist zwar kein Beweis, aber sollte doch zumindest als Indiz dafür durchgehen, daß Deine Definition eher ungebräuchlich ist.

Gruß,
Christian

Mir ging es in meiner
ersten Wortmeldung vor allem um die Frage des
Unternehmers, der - wie Tom behauptete - das
Unternehmen betreibt, unabhängig davon, ob er eine juristische
oder natürliche Person ist. Im Sprachgebrauch und
weitestgehend durchgängig in den Gesetzestexten ist dieses
aber die Gesellschaft, während ein Unternehmer eine natürliche
Person ist.

Also wie der allgemeine Sprachgebrauch in den Gesetzestexten
ist, weiß ich nicht. Ich habe die Privatrechtsdogmatik im Kopf
gehabt, die dem Gesetz zu Grunde liegt bzw. liegen muss (die
umsichgreifende fehlende Kenntnis der Rechtsdogmatik führt ja
zu diesen grauenvoll schlechten Gesetzen - aber wer braucht
schon Grundlagenfächer…). Dass aber in den Gesetzestexten
unter dem Begriff „Unternehmer“ automatisch nur natürliche
Personen gemeint wären wäre zu beweisen. Das müsstest du schon
konkret belegen.

Den Begriff Unternehmer gibt es m.W. an zwei Stellen im deutschen Recht: An der besagten Stelle im BGB und im UStG. An allen anderen Stellen wird der m.E. deutlich zutreffender von Gesellschaft bzw. Unternehmen gesprochen (je nachdem, was gemeint ist). Die etablierte Bedeutung ist jedoch der Unternehmer als ein Mensch, der ein Unternehmen betreibt, leitet oder besitzt.

Gruß,
Christian

Hallo!

Den Begriff Unternehmer gibt es m.W. an zwei Stellen im
deutschen Recht: An der besagten Stelle im BGB und im UStG.

Naja, wenn es nur zwei Stellen gibt, dann ist das ja nicht so schwer. Das BGB unterscheidet beim Unternehmerbegriff nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen, wie sieht es beim UStG aus?

An allen anderen Stellen wird der m.E. deutlich zutreffender von
Gesellschaft bzw. Unternehmen gesprochen (je nachdem, was
gemeint ist).

An welchen Stellen, bitte um Beispiele, wird eine Gesellschaft als Unternehmen bezeichnet?

Dass natürlich im GmbH-Gesetz von Gesellschaft und nicht von Unternehmer die Rede ist ist logisch, aber insoferne nicht relevant, als z.B. eine GmbH ein Unternehmer sein kann, aber nicht sein muss. Also dass im Gesellschaftsrecht eine Gesellschaft als Gesellschaft bezeichnet wird ist mir schon klar, aber das ist eine ganz andere Baustelle und darum geht es ja auch gar nicht.

Gruß
Tom

Hallo!

über den Begriff Vermögen haben die Wirtschaftswissenschaften
die Lufthoheit und nicht die Juristen. :wink:

Nein, die Hoheit hat wohl niemand. Die Frage ist nur, in welchem Kontext man das Wort verwendet und wenn man einen wirtschaftswissenschaftlichen Begriff in der Rechtswissenschaft verwendet (ohne dass das Gesetz eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorschreibt) - dann kommt zwangsläufig ein durcheinander heraus. Und ebenso gilt dies umgekehrt.

Wenn man von
Vermögen im genannten Kontext spricht, meint man das
bilanzierbare Vermögen, also Vorräte, Rechte etc. Wenn man
einen Geschäftsbetrieb kauft, kauft man - ja nach
Ausgestaltung - den Kundenstamm und nicht viel mehr. Das ist
schon ein Unterschied.

Ja das glaube ich schon, da sage ich ja nichts anderes. Aber es ändert ja nichts daran, dass die GmbH nicht das Unternehmen ist.

Unternehmenskauf
ist daher zu unpräzise und wird - wie erwähnt - nur von Laien
oder nachlässigen Dritten verwandt.

…oder aber einfach als Überbegriff… Es ist schon logisch,
dass man nicht das Unternehmen als „Gegenstand“ kauft.

Wer Vermögen UND Geschäftsbetrieb kauft, kauft man letztlich
das Unternehmen.

Ja, da stimme ich zu.

Darauf können wir uns einigen, nur nicht darauf, daß der
Betreiber eines Unternehmens ein Unternehmer ist, unabhängig
ob es sich beim Betreiber um eine natürliche oder juristische
Person handelt.

Was soll er sonst sein? Betreibt etwa ein Nichtunternehmer ein
Unternehmen oder ein Halbunternehmer? Wird ein Unternehmen von
einer natürlichen Person betrieben, dann ist diese Unternehmer
und sobald das gleiche Unternehmen von einer GmbH betrieben
wird ist die GmbH Nichtunternehmer?

Noch einmal: Ein Unternehmer ist ein Mensch, ebenso wie ein
Angler, ein Maurer oder Sänger.

Deine Interpretation des
Wortes habe ich gestern - jenseits von § 14 BGB - das erste
mal gehört. Das ist zwar kein Beweis, aber sollte doch
zumindest als Indiz dafür durchgehen, daß Deine Definition
eher ungebräuchlich ist.

Ob Definition oder nicht, es geht nur darum, dass man den Rechtsträger selbst nicht zum Rechtsobjekt des Rechtsträgers machen kann - das ist der relevante Knackpunkt und nicht irgendeine Definition und daraus folgt, dass das Unternehmen die Gesamtheit ist, die der Rechtsträger betreibt. Daher ist juristisch gesehen eine GmbH keine Unternehmensform, sondern nur die Rechtsform des Rechtsträgers (egal ob man den jetzt als Unternehmer bezeichnet oder nicht).

Dass Gesellschaften manchmal auch unter Juristen als Unternehmensformen bezeichnet werden mag sein, spricht aber nicht für sauberen Sprachgebrauch.

Gruß
Tom

als z.B. eine GmbH ein Unternehmer sein kann,

Ich fürchte, wir kommen auf keinen Konsens, was das angeht.

Gruß,
Christian

Hallo!

Nein und ich repliziere auch gleich, dass ich, wie zu erwarten war, in § 2 UStG nachgelesen habe und tatsächlich dort juristische wie natürliche Personen Unternehmer sein können.

Wir müssen uns ja nicht überall einigen, wenn man aber behauptet, dass in Gesetzen unter dem Begriff des „Unternehmens“ u.a. auch eine GmbH selbst als Rechtsträger verstanden wird, dann wäre das zu belegen und nicht nur unsubstanziiert zu behaupten.

Gruß
Tom

Hallo!

als z.B. eine GmbH ein Unternehmer sein kann, aber
nicht sein muss.

Da fällt mir noch eine Ergänzung ein, die ich zur Vermeidung von Missverständissen über das österreichische Recht noch schreiben möchte (hab daran nicht gedacht): Seit 1.1.2007 ist jede GmbH immer per definitionem Formunternehmer iSd UGB (früher eben HGB), egal ob ein Unternehmen betrieben wird oder nicht - das ist neu und ersetzt den Formkaufmann. Ich habe das mit meinen Ausführungen nicht gemeint, sondern mir ging es eigentlich um den Begriff „Unternehmen“ und die Unterscheidung bzw. Vermischung von Rechtsobjekt und -subjekt. - also so gesehen könnte das tatsächlich verwirrend sein wie ich den Begriff „Unternehmer“ verwendet habe - aber an unser neues Handels-/Unternehmensrecht muss ich mich auch erst gewöhnen:wink:

Gruß
Tom