Haftung Verkehrsunfall

Hi!

Angenommen Person B nimmt unbefugt Fahrzeug eines Halters A in Betrieb und verursacht einen Unfall. Der Halter A hat alle erdentlichen Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeugs unternommen.

Wer haftet für Schäden?

lg Johnny

Die Versicherung und Person B?

Die Versicherung und Person B?

Und Person A.

Glaub ich zwar, aber inwiefern?

Hallo,

der Halter A haftet aus der Gefährundgshaftung heraus. Also allein durch das „halten eines Fahrzeugs“ entsteht hier ein Haftungsgrund für A.

Inwiefern ein Regress genommen werden kann ist schwer zu sagen, da viele Details eine Rolle spielen.

Grüße

Lars Grimm

Ja aber wenn A nicht mal was davon wusste, dass das Auto z.b. gestohlen wurde ist trotzdem A haftbar? Ich dachte, es müsste eventuell der Fahrer in dem Fall zur Rechenschaft gezogen werden (z.b. wenn der Fahrer wen überfährt)

hallo,

nichts anderes habe ich geschrieben. Das ist die Sache mit dem Regress. Aber ersteinmal wird die KFZ Versicherung von A den Schaden zahlen müssen, eben wegen der Gefährdungshaftung:

Zitat Wikipedia:

Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, welche sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

Grüße

Lars Grimm

Wow interessant. Das heißt, der Schuldige kann eigentlich nur in der zweiten Phase (der Regress) zur Rechenschaft im Finanziellen gezogen werden.

Ein Verfahren wegen Körperverletzung oder so, ist ja davon unabhängig, oder?

Hallo,

das alles ist unabhängig vom Strafrecht. Hier kann natürlich nur der tatsächliche Verursacher bestraft werden.

Ich wollte das für diesen Fall jetzt mal nicht glauben, und bin damit wohl auch nicht allein, hier mal eine (unverbindliche) Erläuterung:

„Grundsätzlich ist der Fahrzeughalter von der Gefährdungshaftung befreit, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis oder durch höhere Gewalt ausgelöst wird. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Autofahrer - bei korrekter, fehlerfreier Fahrweise - beim besten Willen den Unfall nicht vorausahnen konnte und dementsprechend keine Möglichkeit hatte, diesen durch seine Reaktion zu verhindern. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder Versagen seiner Einrichtungen (z. B. Reifen oder Bremsen) gelten nicht als unabwendbares Ereignis.“

(http://www.versicherung-und-verkehr.de/auto/versiche…)

Der Halter des gestohlenen Fahrzeugs wähnt sein Auto geparkt, kann also den Unfall beim besten Willen nicht voraussehen und hat keine Möglichkeit ihn zu verhindern, oder?

Der 4. Absatz scheint mir auch nicht relevant…

Grüße!

Ah, jetzt hats klick gemacht…

„Zahlen“ tun jedenfalls nur die Versicherung und Person B (als Regress an die Versicherung).

A hat natürlich Ärger und evtl. auch finanziell Unanehmlichkeiten, aber er kommt natürlich nicht persönlich für (einen Teil des) den Schaden auf.

Etwas vereinfacht formuliert wäre das dann die erste Antwort :wink:

Stuft die Versicherung in dem Fall eigentlich hoch, und wer übernimmt diese Kosten (auch für den Fall, B hat nichts zu zahlen oder kann gar nicht mehr…)?

Hallo,

für den Unfallgegner:

zunächst die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Sie dürfte allerdings die Kosten von B zurückfordern.

für den Fahrzeughalter:

wenn er sein Fahrzeug repariert haben will, muss er selbst in Vorkasse treten und dann das Geld von B zurückfordern. Sollte er eine Vollkaskoversicherung haben tritt natürlich diese ein, evtl. auch wieder Rückforderung bei A.
An Stelle des Halters würde ich dringend eine Strafanzeige mit Strafantrag gegen A wegen Verstoß gegen § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) stellen (soweit die Strafvorschrift anwendbar ist).

Siehe auch dazu:

"OLG Koblenz vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 12 U 622/04

Rückgriffsanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer eines Unfallfahrzeuges bei Schwarzfahrt; Verjährung

Orientierungssatz

  1. § 3 Nr. 9 PflVG regelt ausdrücklich nur den Fall, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch haften. Die Vorschrift findet jedoch entsprechend auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer Anwendung. Fahrzeughalter und Fahrzeugfahrer haben in diesem Fall als Gesamtschuldner entgegen der Regel des § 426 BGB den Schaden nicht zu gleichen Teilen zu tragen. Er ist vielmehr zwischen ihnen nach den in § 254 BGB genannten Kriterien zu verteilen. Soweit neben dem Kraftfahrzeughalter und dem Fahrer auch ein Haftpflichtversicherer haftet, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 9 PflVG und die des § 254 BGB zu kombinieren.

  2. Hat der Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters in Besitz genommen, so führt die Abwägung regelmäßig dazu, dass der Fahrer den Schaden allein zu tragen hat. Die „Schwarzfahrt“ liefert dann, wenn sie auch eine strafbare Handlung darstellt, zugleich einen Grund für die Entziehung des Versicherungsschutzes und die Annahme der gänzlichen Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem mitversicherten Fahrer des Unfallfahrzeugs.

  3. Unberechtigter Fahrer im Sinne von § 2b Abs. 1 Buchst. b AKB ist, wer ohne ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Auch der an sich zur Benutzung Befugte kann unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich und inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung nicht nur unwesentlich überschreitet.

  4. Für die Frage der Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer ist § 3 Nr. 11 PflVG maßgebend. Die Verjährung tritt nach zwei Jahren ab dem Ende des Jahres der Leistungserbringung ein. Bei mehreren Teilzahlungen ist die Verjährung für jede Einzelleistung gesondert zu bestimmen."

(Quelle: Juris.de)

Gruss

Iru