Ab wie viel Jahren darf ein Kind am Straßenverkehr teilnehmen und haftet es dann auch selbst? Wenn ja ab elchem Alter oder haften grundsätzlich deren Eltern? Was sagt die Straßenverkehrsordnung, gibt es speziell für Kinder Straßenverkehrsordnungsvorschriften und welche sind das? Vielen Dank für Infos.
Hallo,
es gibt nur eine allgemeine Straßenverkehrsordnung.
Was die Haftung angeht, da kann ich nichts zu sagen.
Ich meine, mal gehört zu haben, daß Kinder unter 8 Jahren nicht haftbar sind. Da greift aber auch die Fürsorgepflicht der Eltern.
Das ist aber ein ganz anderes Terrain.
Gruß Ina
Hallo, also die Teilnahme am Straßenverkehr, ist ab dem ersten Tag der Geburt erlaubt, da schon das befördern im Kinderwagen eine Teilnahme am Straßenverkehr dar stellt. Ab wann ein Kind nun eigenständig am Verkehr teilnehmen darf kann ich nicht genau sagen. Da Elternn oder Erziehungsberechtigte eine Aufsichtspflicht haben ist es meiner Meinung nach Ermessenssache. Haftbar kann ein Kind inn eingeschränkter Form ab dem 7 Lebensjahr gemacht werden wobei die Private Haftplicht der Eltern meist Rempler oder andere Beschädigungen Abdeckt d.h. das Eltern Haftbar gemacht werden. Die STVO kannst du dir hier ansehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/
Hallo Hermann,
ein Kind darf dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn es die dazu nötige Einsichtsfähigkeit hat. Die Beurteilung, wann das so weit ist, obliegt den Erziehungsberechtigten.
Gesetzliche Vorschriften hierzu gibt es nicht, auch gibt es keine bessonderen Vorschriften in der StVO zu Kindern außer den die Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen betreffend. (Kindersitze, Vorrichtungen die die Sicherheitsgurte für Kinder passend machen und dergleichen.)
Einer der an weitesten verbreiteten Rechtsirrtümer ist „Eltern haften für ihre Kinder“.
Eine derartige „Haftungsübertragung“ gibt es nicht. Natürlich gibt es die Verletzung der Aufsichtpflicht. Das heißt, Erziehungsberechtigte, ich sage lieber Erziehungsverpflichtete, haben Kinder natürlich nach Erfordernis zu beaufsichtigen, das gilt nicht nur im Straßenverkehr. Da aber natürlich besonders, denn die Gefahren sind dort ja besonders präsent.
Für die eigenen Taten finanziell haften muss das Kind selber. Wenn die Erziehungsberechtigten sich allerding einer Verletzung der Aufsichtspflicht schuldig gemacht haben, haben sie in der Tat zu haften. Dann tritt in der Regel auch deren Haftpflichtversicherung ein.
Strafrechtlich können Kinder, bzw. Jugendliche allerdings erst mit Eintritt der Strafmündigkeit, d. h. ab dem 14. Lebensjahr zur Verantwortung gezogen werden. Straftaten die vorher begangen werden, werden nicht geahndet.
Schanderersatz muss aber auch ein Kind für angerichtete Schäden leisten.
Allerdings muss ein Geschädigter mitunter lange Zeit darauf warten, denn natürlich kann ein Kind erst dann Schadenersatz leisten, wenn es Geld hat. Also in der Regel erst, wenn es das erste eigene Geld verdient. Eine entsprechende Familienhaftpflichtversicherung, die auch eintritt wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten vorliegt, sollte also selbstverständlich sein.
Kurzum, die Kindererziehung ist nichts, für das man einen „Führerschein“ machen könnte. Sie ist das spannenste, schwierigste, komplizierteste und schönste was man als Vater oder Mutter durchmachen muss (oder darf).
Liebe Grüße, Johannes
Hallo,
diese Fragen sind ehr juristischer Natur und ich kann da nicht viel zu sagen.
Im Grunde gehe doch 6-jährige bereits alleine zur Schule und nehmen somit am Straßenverkehr teil.
Für das Fahrradfahren gibt es die Regelung das Kinder bis zum, ich glaube, 8 Lebensjahr mit dem Fahrrad auf den Gehweg fahren müssen, von dann an bis zum 12 Lebensjahr auf dem Gehweg fahren dürfen und ab dann müssen Sie die Fahrbahn nehmen, wenn es keinen Radweg gibt.
Wegen der Haftungsfragen würde ich Sie bitte speziel einen Juristen anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen