Haftung von Sammelbestellern

Hallo,
wenn man viel bei Versandhäusern bestellt (für Freunde Nachbarn etc) bekommt man von diesen (Quelle Neckermann etc. ) das Angebot gemacht, Sammelbesteller zu werden. Man hat dann günstigere Konditionen (bekommt alles ca 5% billiger, Versandkosten sind niedriger).
Der Sammelbesteller darf diese Vergünstigungen einbehalten, d.h. die Ware für den Normalpreis an den Besteller weitergeben und die Differenz als Gewinn einstreichen. Andererseits, wenn der Besteller (z.B. bei Ratenzahlung) nicht mehr zahlen kann, bleibt der Sammelbesteller nicht Verkaufspartner des Versandhauses (=Schuldner) sondern kann den nichtzahlenden Kunden direkt abgeben (= Das Versandhaus treibt dann die Kohle ein)

So in etwa ist die funktionelle Position eines Sammelbestellers.

Jetzt hierzu ein juristischer Konflikt. Annahme, man bestellt beim Sammelbesteller (Nachbar) Ware im Wert von über 500 EUR und leistet eine Anzahlung gegen Quittung. ( Die Anzahlung ist unüblich aber es könnte ja sein, daß das Kundenkonto des Sammelbestellers im Roten steht und er erst mal mit der Anzahlung diesen Rückstand begleichen muß, sonst geht keine Neu-Bestellung durch). Bis hierhin ist alles Butter.
Jetzt gibts aber unerwartet Krach zwischen den Nachbarn: Das Kind fährt z.B. and Auto und zerkratzt es. Die Haftpflichtversicherung wehrt den Schaden ab und sagt: Spielstraße, Kind unter 5 Jahre … Pech gehabt!
Der Sammelbesteller ist sauer, sein Auto ist kaputt! Er kriegt kein Geld mehr.
Er geht hin und bestellt telefonisch die bestellte Ware ab und behält das Geld als Abzahlung des Kratzer-Schadens.

Man kann jetzt juristisch dagegen vorgehen und zivil klagen. Kann man vom Versandhandel aber nicht die geleistete Vorauszahlung (Quittung sei ausgestellt) zurückfordern? Ist der Vertrag mit der Anzahlung nicht wirksam?
Wie sieht man das auf diesem Brett???

Vielen Dank und Gruß,

Michael

Hi,

völlig unabhängig vom Status des Nachbarn als Sammelbesteller : es gibt einen rechtsgültigen Vertrag. (Verträge können auch mündlich oder sogar „ohne Worte“ durch schlüssiges Handeln geschlossen werden)

Durch die Quittung könntest Du das Grundgeschäft an sich und die Zahlung belegen. Der Nachbar muss liefern bzw. zurückzahlen.
Wenn er Händler wäre, könnte es passieren, dass er AGB’s hat, in denen er sich die Aufrechnung mit eigenen Forderungen vorbehält. Das wird er als Sammelbesteller aber sicher nicht haben (ausser, das Versandhaus gibt ihm da einen Schutzschirm). Viel wichtiger ist hier aber noch der Hinweis, dass er selbstverständlich nur fällige Forderungen aufrechnen kann. So wie Du das schilderst, ist seine Forderung ja bestritten.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Nachgefragt …
Hallo Hans Jürgen,
vielen Dank für deinen Beitrag.

es gibt einen rechtsgültigen Vertrag. (Verträge können auch

Mit wem hat man den Vertrag - doch nur mit dem Sammelbesteller! Vom Versandhaus kann man das Geld nicht zurückfordern, oder?!

Durch die Quittung könntest Du das Grundgeschäft an sich und
die Zahlung belegen. Der Nachbar muss liefern bzw.
zurückzahlen.

Viel wichtiger ist hier aber noch der Hinweis,

dass er selbstverständlich nur fällige Forderungen aufrechnen
kann.

Nächster möglicher Schritt wäre demnach, daß man zivilrechtlich gegen den „Sammelbesteller“ klagt, ja weshalb? Unterschlagung? Vertragsbruch- er hat die Ware ja abbestellt? Würde dann aufgerechnet, ob er Ansprüche hat, die er von dem Anzahlungsbetrag abziehen dürfte…

Gruß,

Michael

Hi,

Mit wem hat man den Vertrag - doch nur mit dem
Sammelbesteller! Vom Versandhaus kann man das Geld nicht
zurückfordern, oder?!

Mit dem Sammelbesteller. Ein Recht gegen das Versandhaus sehe ich nicht. Er kann aber dem Sammelbesteller deutlich machen, dass er bei weiteren Blockaden das Versandhaus einschaltet und die über ihren „sauberen“ Sammelbesteller aufklärt. Um sich nicht selbst ins Unrecht zu setzen, sollte er nicht drohen (evtl. Nötigung)

Nächster möglicher Schritt wäre demnach, daß man
zivilrechtlich gegen den „Sammelbesteller“ klagt, ja weshalb?
Unterschlagung? Vertragsbruch- er hat die Ware ja abbestellt?
Würde dann aufgerechnet, ob er Ansprüche hat, die er von dem
Anzahlungsbetrag abziehen dürfte…

Unterschlagung ist ein Strafrechtsmerkmal, das gehört nicht in den Zivilprozess. Man kann ihm auf Zahlung bzw. Herausgabe verklagen. Wenn das erledigt ist (und bei der Beweislage ist das ziemlich eindeutig) muss er zahlen - oder den Vertrag erfüllen. Aufrechnen dürfte er allenfalls mit titulierten Forderungen, aber nicht mit Dingen, wo er nur der Meinung ist, dass er einen Anspruch hat. Das muss er separat einklagen.
Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung könntest Du theoretisch stellen, die wird aber sicher keinen Erfolg haben. Es kommt nämlich darauf an, dass er eine Bereicherungsabsicht gehabt haben musste, also ein gewisses Unrechtbewusstsein. Das ist sicher nicht der Fall.

Gruss Hans-Jürgen
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