Hallo,
wenn man viel bei Versandhäusern bestellt (für Freunde Nachbarn etc) bekommt man von diesen (Quelle Neckermann etc. ) das Angebot gemacht, Sammelbesteller zu werden. Man hat dann günstigere Konditionen (bekommt alles ca 5% billiger, Versandkosten sind niedriger).
Der Sammelbesteller darf diese Vergünstigungen einbehalten, d.h. die Ware für den Normalpreis an den Besteller weitergeben und die Differenz als Gewinn einstreichen. Andererseits, wenn der Besteller (z.B. bei Ratenzahlung) nicht mehr zahlen kann, bleibt der Sammelbesteller nicht Verkaufspartner des Versandhauses (=Schuldner) sondern kann den nichtzahlenden Kunden direkt abgeben (= Das Versandhaus treibt dann die Kohle ein)
So in etwa ist die funktionelle Position eines Sammelbestellers.
Jetzt hierzu ein juristischer Konflikt. Annahme, man bestellt beim Sammelbesteller (Nachbar) Ware im Wert von über 500 EUR und leistet eine Anzahlung gegen Quittung. ( Die Anzahlung ist unüblich aber es könnte ja sein, daß das Kundenkonto des Sammelbestellers im Roten steht und er erst mal mit der Anzahlung diesen Rückstand begleichen muß, sonst geht keine Neu-Bestellung durch). Bis hierhin ist alles Butter.
Jetzt gibts aber unerwartet Krach zwischen den Nachbarn: Das Kind fährt z.B. and Auto und zerkratzt es. Die Haftpflichtversicherung wehrt den Schaden ab und sagt: Spielstraße, Kind unter 5 Jahre … Pech gehabt!
Der Sammelbesteller ist sauer, sein Auto ist kaputt! Er kriegt kein Geld mehr.
Er geht hin und bestellt telefonisch die bestellte Ware ab und behält das Geld als Abzahlung des Kratzer-Schadens.
Man kann jetzt juristisch dagegen vorgehen und zivil klagen. Kann man vom Versandhandel aber nicht die geleistete Vorauszahlung (Quittung sei ausgestellt) zurückfordern? Ist der Vertrag mit der Anzahlung nicht wirksam?
Wie sieht man das auf diesem Brett???
Vielen Dank und Gruß,
Michael