Hallo zusammen,
wer kann mir bei folgendem Problem weiterhelfen?
Ich bin Ende des letzten Jahres umgezogen und habe meinen Mietvertrag fristgerecht zum 31.12 gekündigt gehabt. Der Vermieter war in dieser Zeit verreist und konnte daher die Wohnung nicht zum 31.12 abnehmen.
Dies sollte erst am 20.01 geschehen. Am 19.01 ruft mich der Hausmeister der Wohnanlage an, ich solle doch bitte schnell vorbeikommen aus meiner alten Wohnung tropfe es durch die Decke zum Nachbarn darunter.Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch den Wohnungsschlüssel und bin natürlich hingefahren und habe den Hausmeister in die Wohnung gelassen.
Dort haben wir festgestellt das der Hahn des Spülmaschinenanschluss nicht 100% dicht war und das Wasser so 20 Tage getropft hat, sich auf dem Linoleumboden gesammelt hat und schließlich, als die Pfütze auf dem Linoleum zu groß war, durch eine Spalte in die hölzerne Zwischendecke (Altbau) gelaufen ist und sich beim Nachbarn an der Decke bemerkbar gemacht hat.
Bei der Abnahme am nächsten Tag habe ich mit dem Vermieter vereinbart er schaut erstmal was ist, wenn alles wieder abgetrocknet ist!
Heute, also 6 Monate später, erhalte ich von ihm ein Schreiben mit beigefügter Malerrechnung über 540 Euro welche ich oder meine Hausratversicherung erstatten soll!
Meine Fragen:
Muss ich für diesen Schaden haften? Ich war in der Zeit in der dieser Schaden aufgetreten ist, nicht mehr Mieter dieser Wohnung. Die verspätetet Abnahme des Vermieters ist ja nicht meine Schuld.
Ich habe die Wohnung ja auch seit 31.12 nicht mehr betreten und konnte so kein Tropfen feststellen.
Würde im Falle des Falls meine Haftpflicht Versicherung für den Schaden aufkommen?
für eine Abnahme der Wohnung gibt es keine gesetzliche Verpflichtung.
Ihr Mietvertrag endete zum 31.12.2009. Für die Zeit nach diesem Termin sind Sie für die Wohnung nicht mehr verantwortlich. Der Vermieter hätte den Hausmeister beauftragen können die Wohnungsabnahme durchzuführen. Sie hätten den Schlüssel auch beim Vermieter in den Kasten stecken können.
Die Hausratversicherung zahlt keine Schäden, die dem Vermieter an seinem Eigentum entstanden sind. Der Vermieter sollte die Rechnung seiner Gebäudeversicherung vorlegen.
Sie können die Bezahlung auch deshalb ablehnen, da der Vermieter Ihnen keine Möglichkeit gegeben hat, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. eine preiswertere Firma zu beauftragen.
Hallo.
also in der Regel sofort die Hausratsversicherung und der Haftpflicht melden…
Diese können auch genau sagen, wie man sich verhalten sollte…
in der Regel ist eine fristgerechte Mietkündigung zwar wirksam, wo ein Vermieter anwesent sein sollte, aber entgültig ist auch die Abnahme…
Ich würde dies von beiden Versicherungen Prüfen lassen, notfalls noch einen Anwalt konsultieren
Ich bin nicht befugt, juristische Fragen zu beantworten.
Aber ich privat meine, daß eine Wohnung dann als „zurückgegeben“ gilt, wenn der letzte Tag des Mietverhältnisses verstrichen ist. Egal, ob nun eine Abnahme erfolgte - in diesem Fall so gar nicht fristgerecht möglich war. Der VM hätte zum 31.12. einen Beauftragten schicken müssen, um fristgerecht die Wohnung abnehmen zu können.
Hier - so meine Meinung als Vermieter - hat der Mieter per 31.12. seinen Part geleistet und ist ab 1.1. nicht mehr Rechtsnachfolger des Mietvertrages resp. der Mieterpflicht.
2.) Mit Sicherheit wird Deine Hausratversicherung den Schaden - zumal unter 1000 € und somit Peanuts - bezahlen.
Frage nur: warum ??
Haftung Wasserschaden - verspätete Wohnungsabnahme
Danke für eure Meinungen!
Ich sehe es genauso, das der Mietvertrag zum 31.12 endet und mich danach keinerlei Verantwortung mehr trifft.
Wenn es keine rechtliche Grundlage bzw. Pflicht für eine Abnahme der Wohnung gibt, umso besser. Wie schon erwähnt, hätte diese ja auch der Hausmeister machen können.
Mir stellt sich ebenfalls die Frage, unabhängig davon ob der Schaden von der Hausrat übernommen wird oder nicht, warum sollte ich dies einreichen???
Wenn ich mir irgendwie „schuldig“ vorkommen würde, würde ich selbstverständlich für den Schaden aufkommen.
Dann werde ich mich eure super Argumente in einem Brief an den Vermieter zusammenfassen und hoffen das er dies so akzepiert.
Auf einen Rechtsstreit würde ich mich nur ungern einlassen, zumal ich auch keine Rechtschutzversicherung habe.
meines Achtens hat da eigentlich jeder beteiligte geschlampt !
Die Hausratversicherung zahlt hier nicht, aber die Privathaftpflicht.
Sie haben den Wasserhahn vielleicht nicht sorgfältig genug geschlossen. Wenn der Wandanschluß undicht war ist es Sache des Vermieters - dann zahlt seine Webäudeversicherung wenn Wasserschäden eingeschlossen sind.
Der Besitzer, oder der Hausmeister, als sein Bevollmächtigter hätte die Wohnungsübernahme direkt beim Auszug machen müssen !
So genommen, hat der Vermieter seine Sorgfaltspflicht den anderen Mietern gegenüber verletzt.
Hätte er die leere Wohnung inspiziert, dann wäre es sicher nicht zu einem so großen Problem gekommen.
Ablauf :
fristgerecht gekündigt
fristgerecht ausgezogen
nicht korrekt übergeben
Wohnungsschlüssel ?
Zählerstände beglaubigt abgelesen ?
Ihr Vermieter soll sich nicht so anstellen, er kann die Handwerkerrechnung steuerlich absetzen.
Beste Grüße
hardy
ich kann jetzt nur für Ö sprechen - deine Haushaltversicherung zahlt nur bei Verschulden, wenn du also den Wasserhahn nicht richtig zugemacht hast, dann ja.
Wenn ein Schaden am Gebäude entstanden ist, Decke, Boden etc. dann ist dafür die Leitungswasserversicherung für das Gebäude zuständig- so weit eine vorhanden ist.
Die Sache mit dem Mieter/Vermieterrisiko kann ich leider nicht beantworten.
Antwort auf Frage 1:
Die Pflicht zur Zahlung der vollen Miete incl. der vollen Betriebs- und Nebenkosten
und
die volle Verantwortung für die Mietwohnung
entfallen erst mit der Wohnungsrückgabe an den Vermieter.
Nach den Ausführungen des Fragestellers fand die Wohnungsrückgabe erst nach dem Wasserschaden statt („er hatte noch die Wohnungsschlüssel“).
Daraus folgt, dass der Mieter nicht nur bis zur vollständigen Wohnungsrückgabe die volle Miete einschließlich der vollen Betriebs- und Nebenkosten schuldet,
sondern auch für den Wasserschaden voll haftet.
Antwort auf Frage 2:
Bei einer Abwesenheit bzw. Nichtbeaufsichtigung der Mietwohnung über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen (ohne dass jemand zwischenzeitlich „nach der Wohnung schaut“) kann es zu Problemen mit der Privathaftpflichtversicherung kommen.
Der Mieter ist verpflichtet, bei längerer Abwesenheit jemanden zu beauftragen in der Wohnung regelmäßig „nach dem Rechten zu schauen“.
Generell kann der Vermieter aber auch nach der Abnahme noch 6 Monate Schäden geltend machen (hierbei handelt es sich dann meist um Dinge die auf den ersten Blick nicht ersichtlich waren, nicht wie bei dir, aber nur angemerkt)
Da er die Frist von 6 Monaten eingehalten hat, ist das für dich erstmal unangenehm, hätte er ein paar Tage gewartet wärst Du wahrscheinlich aus dem Schneider (wenn die Daten stimmen 19.1. Abnahme - 16.06. Schreiben vom Vermieter)
-Gibt es ein Abnahmeprotokoll? War die Vereinbarung „er schaut erst mal“ nur mündlich?
Hat er die Kaution einbehalten oder ausgezahlt?
Wurde der Spülmaschinenanschluss in deiner Zeit als Mieter repariert?
Ich würde auf jedenfall meine Hausratversicherung kontaktieren und auch einen Rechtsanwalt. Die Versicherung zu kontaktieren ist kein Schuldeingeständnis und die werden dir dann schon sagen was Sache ist.
Wichtig aber ist das Abnahmeprotokoll - was steht da drin?
ich habe nocheinmal nachgesehen, die Abnahme war am 16.01.10, am Abend des 15.01.10 habe ich den Anruf des Hausmeisters bekommen.
In dem Abnahmeprotokoll steht nur drinnen, „Abnahme nach Wasserschaden“ aber nicht wie weiter verfahren wird.
Die Kaution habe ich bis auf einen kleineren Teil, welcher bis zur Nebenkostenabrechnung 09/10 einbehalten wird, bereits zurückbekommen.
Der Anschluss wurde in meiner Mietzeit nicht repariert.
Ich habe jetzt gerade ein Schreiben an den Vermieter fertiggestellt, das heute in die Post geht, in dem ich die Zahlung aus u.a von Euch genannten Gründen ablehne.
Ich warte jetzt die Reaktion seinerseits ab und erkundige mich dann je nachdem beim Anwalt bzw. Versicherung.