in meiner WG gab es folgenden Schaden:
Wir haben eine neue Waschmaschine gekauft, welche ich versucht habe
anzuschließen. Ich habe den Zulauf aber leider nicht zuverlässig dicht
bekommen, und hatte dann keine Zeit mehr daran rumzubasteln. Ich habe meine Mitbewohner darüber informiert, dass der Anschluss nicht richtig dicht ist, und wenn dann nur benutzt werden darf, wenn die Waschmaschine beaufsichtigt wird, und dass der Zulaufhahn ansonsten immer geschlossen bleiben muss. Nun hat meine Mitbewohnerin gewaschen und vergessen anschließend den Zulaufhahn zu schließen. Dadurch ist ein immenser Wasserschaden entstanden. Weiß jemand wer bei dieser Sachlage für den Schaden haftbar zu machen ist.
man lässt keine nicht fertige Arbeit einfach ungesichert liegen und hofft, die bloße Warnung an Mitbewohner wird stets beachtet und nicht nach einiger Zeit vergessen ?
Was war so schwierig daran, den Schlauch wieder abzubauen wenn man schon so eine simple Sache nicht dicht bekommen konnte ?
die Frage ist, in welcher Hinsicht „haftbar“ gemeint ist.
Für die Schäden an Möbeln wäre die Hausratversicherung zuständig, für eventuelle Schäden am Gebäude die Wohngebäudeversicherung.
Das Problem ist, dass deine Mitbewohnerin die Waschmaschine genutzt hat, obwohl du ihr gesagt hast, dass da noch etwas nicht ganz dicht ist und sie dann noch vergessen hat, den Wasserzulauf wieder zu schließen. Hier könnte es versicherungstechnisch Probleme geben, da nicht in allen Verträgen grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Selbst wenn ihr bei den Versicherungen nachfragt, ob es mitversichert ist, muss dass nicht unbeding heißen, dass in diesem Fall der Schaden bezahlt wird. Ich könnte mir vorstellen, dass hier Vorsatz unterstellt wird.
der Verursacher. In diesem Fall die (direkt durch Dich?) informierte Nutzerin der Waschmaschine. Das Absperren des Wasserhahns nach Benutzung der Waschmaschine ist stets geboten.
Die Rechtsprechung ist außerordentlich
streng! Aus dem Urteil des OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Urteil vom
10. April 2002, Az: 1 U 135/01 :
Es ist allgemein bekannt und musste sich auch dem Kläger
aufdrängen, dass ein ständig unter Druck stehender Wasserschlauch
ein erhebliches Gefahrenpotential birgt - sei es, dass der Schlauch im Lauf
der Zeit platzt, sei es, dass er wie vorliegend abrutscht, was insbesondere
dann in Betracht kommt, wenn der Wasserdruck schwankt. Insofern verhält
es sich ähnlich wie bei Wasch- und Geschirrspülmaschinen, für
die in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass es grundsätzlich
grob fahrlässig sei, den Wasseranschluss über einen längeren
Zeitraum hinweg unter Druck zu belassen (vgl. für Geschirrspülmaschinen:
OLG Oldenburg - Urteil vom 18.10.1995 - 2 U 135/95 - VersR 1996, 1492 - bei
einwöchiger Abwesenheit; OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.1988
- 4 U 232/87 - VersR 1989, 697 - bei mehrwöchiger Abwesenheit; OLG Karlsruhe
- Urteil vom 04.12.1986 - 12 U 173/86 - RuS 1987, 231 - bei zweistündiger
Abwesenheit; für Waschmaschinen: OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.10.1990
- 12 U 73/90 - VersR 1992, 114 -; LG Hamburg - Urteil vom 27.03.1985 - 2 O
97/84 VersR 1986, 564; vgl. generell zur Überwachung einer laufenden
Waschmaschine auch OLG Hamm - Urteil vom 27.03.1984 - 27 U 433/83 - NJW 1985,
332.
Haftet wirklich derjenige der den Schlauch angebaut hat oder nicht doch diejenige die die Warnungen nicht beachtet hat? Wenn ich mir dein Auto leihe und deine Warnung ignoriere dass es nicht 100% verkehrstüchtig ist würdest du doch auch nicht haften da ich als Fahrer mich von der Verkehrstüchtigkeit des PKW überzeugen müsste.
Müsste daher nicht die Privathaftpflicht der Mitbewohnerin den Schaden übernehmen? Der Schrauber hat sich hier vorbildlich verhalten (Warnung der Mitbewohner) meine ich.
ich bin mir nicht sicher wie sich das beim auto wirklich verhält aber aus meiner sicht muss ein auto 100% verkehrssicher sein damit es am straßenferkehr teilnehmen darf. nun wäre hier die frage einer möglichen haftung durch den halter der wusste dass das fahrzeug nicht verkehrssicher ist und es jemanden überlassen hat wohlwissend das dieser damit am straßenverkehr teil nimmt? ich könnte mir vorstellen das dieses in irgendeiner form strafbar ist auch wenn die hauptverantwortung immer beim fahrer liegt der sich vor fahrtantritt vom ordnungsgemäßen zustand zu überzeugen hat und es im zweifelsfall nicht benutzen darf.
Die Wohngebäudeversicherung haftet bei Leitungswasserschäden nur, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. In diesem Fall ist dieser Sachverhalt ja nicht ganz gegeben, da der Wasserzulauf geöffnet wurde um Wäsche mit der Waschmaschine zu waschen. Sofern eine Entschädigung nicht grundsätzlich abgelehnt wird, ist mit einer Einrede der groben Fahrlässigkeit zu rechnen. Das könnte bedeuten, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens reguliert (je nachdem zu wie viel Prozent grobe Fahrlässigkeit im Vertrag mitversichert ist). Es gibt jedoch auch Versicherer, die bis zu einer vereinbarten Höhe des Schadens auf die Prüfung der groben Fahrlässigkeit verzichten.
Bei der Hausratversicherung ist es völlig egal wer hier der Versicherungsnehmer ist. Denn selbst wenn die Mitbewohnerin, die den Schaden verursacht hat, Versicherungsnehmer ist, würde die Versicherung den Schaden regulieren (Anders als bei der Privathaftpflichtversicherung, die nicht für Schäden bezahlt, die man sich selbst zufügt wie z.B. eigenes Handy fallen gelassen, welches dann kaputt ist). Hier gilt allerdings wie bei der Wohngebäudeversicherung auch, die Sache mit der groben Fahrlässigkeit.
In beiden Fällen könnte sich jedoch der Versicherer in der Tat quer stellen und sagen „Wenn vorher ausdrücklich erwähnt wurde, dass dort noch ein Leck vorhanden ist und die Waschmaschine nicht zu benutzen ist, ist dies vorsätzliches Handeln und gilt als nicht versichert“. Es kommt hier immer ein wenig auf die Versicherungsgesellschaft an, einige handeln in solchen Fällen sehr kulant. Es gibt aber sicher auch Gesellschaft die einen solchen Schadenfall ablehnen würden.
In so einem Fall hilft eigentlich nur eins: Bei den Versicherern anrufen, Schaden schildern und fragen wie es sich in diesem Fall genau verhält. Jede Gesellschaft hat andere Verträge und letztendlich kommt es nur darauf an, was im eigenen Vertrag vereinbart ist.
sorry, aber was du schreibst wird durch Wiederholung nicht richtiger.
Die Gebäudeversicherung wird sich nie auf grobe Fahrlässigkeit berufen können, weil schlichtweg nur das Verhalten des Versicherungsnehmers (also des Gebäudeeigentümers) entscheidend ist!
Das Wasser ist auch ganz sicher bestimmungswidrig in die Wohnung gelaufen, da seine Bestimmung ja war, in der Waschmaschine Wäsche zu reinigen.
Aus dem schon oben genannten Grund ist es daher sehr wohl von Bedeutung, wer Versicherungsnehmer einer
Hausratversicherung ist. Wäre die Mitbewohnerin gleichzeitig Versicherungsnehmerin könnte man ihr eben deshalb ihr Verhalten (grob fahrlässiges) auch vorhalten.
Für ihre Sachen in einem „fremden“ Vertrag wäre das natürlich auch so.
Abschließend nochmal zum Vorsatz:
Vorsatz wäre, wenn die Mitbewohnerin die Wohnung absichtlich geflutet hätte; und nur das!
Bei der Auslegung kommt es auch nicht auf die Versicherungsgesellschaft, sondern auf unser BGB an.