Hallo liebe Wissenden,
folgender Fall:
Ein beauftragter Transporteuer hat bei unserem Kunden die Ware nicht übernommen, obwohl dies schriftlich korrekt avisiert und bestätigt wurde. Er war beim Kunden und konnte aufgrund seiner Fahrzeugbeschaffenheit die Ware nicht aufnehmen. Eine Unterrichtung an uns ist nicht darüber erfolgt. Der Kunde teilte uns dies mit. Wir sahen uns genötigt um den Frachtvertrag mit unseren Kunden zu erfüllen, eine Sonderfahrt zu organisieren. Zeitpunkt Freitags: 15.00 Uhr, wo man eh keine Fahrzeuge ( 7,5 Tonner) mehr bekommt. Die Kosten sind natürlich wesentlich höher als die mit dem ursächlichen Frachtführer vereinbart. Ursprünglich war es eine Beiladung, jetzt eine Direktfahrt. Eine Haftbarhaltung ist am gleichen Tag dem Frachtführer von uns zugefaxt worden. Eine Schadensrechnung nach Feststellung aller Kosten. Ergebnis. Die Frachtführerfirma reagierte auf nichts dergleichen. Wat nu? Dies ist in unser Firmengeschichte das erste Erlebnis dieser Art.
Jetzt helft mir mal bitte weiter.
Ich habe eine Klage ausformuliert und möchte diese bei Gericht einreichen.
Gruß
Rolf
Hallo Rolf,
ganz klar ist der Unternehmer für die Mehrkosten, die durch die Sonderfahrt entstanden ist haftbar.
Nachlesen kannst Du dieses in den ADSp. und auch in der CMR, hier sind gerade Fixtermine geregelt.
Ich gehe davon aus, dass die Ladezeit, sowie auch der Entladetermin in Deinem Auftrag ganz klar geregelt war.
§ 423 HGB erklärt die Haftung bei Überschreitung der Lieferfrist.
Eine Haftung für Lieferfristüberschreitungen istin den ADSp. Artikel 3.3.2 , 3.3.3 und 3.4. geregelt.
Gruß
Rüdiger
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Hallo Rüdiger,
schönen Dank für die Info,
Selbstverständlich ist ein schriftlicher Transportauftrag mit Lade- und Entladeterminen vorhanden. Habe am gleichen Tag sogar eine Haftbarhaltung per Fax und Einschreiben mit Rückschein gesendet. Die Schadensrechnung habe ich lt. HGB § 437 aufgemacht. Dies war auch noch ein Erstauftrag an die Frachtführerfirma. Wenn ich so ein Bock geschossen hätte, wäre wenigstens eine Reaktion auf die Haftbarhaltung erfolgt. Ich habe in den ganzen Jahren so ein Verhalten noch nie erlebt.
Gruß
Rolf
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Hallo Rolf,
da ich nun einmal in der Spedition arbeite und bei uns auch die Rechtsabteilung leite, habe ich natürlich des öfteren mit solchen Dingen zu tun. Also war dieses für mich auch kein außergewöhnlicher Fall.
Sollte es hier aber zu einer Gerichtsverhandlung kommen, so kannst Du immer noch die Einwendung der groben Unterlassung und der Plichtverletzung des Frachtführers vorbringen.
- Hätte er sich bei der Annahme des Auftrages über das Gut und die Beschaffenheit informieren müssen. Dazu gehören nun auch einmal die Maße des Gutes. Hätte er dieses getan, so hätte er gewußt, das sein Fahrzeug dafür nicht ausreichend ist.
- Nachdem er festgestellt hatte, dass sein Fahrzeug die Ladung nicht aufnehmen kann, hätte er unmittelbar seinen Auftraggeber davon unterrichten müssen, auch dieses hat er einfach unterlassen.
Ich hoffe, dass Dir diese Angaben reichen und wünsche Dir viel Erfolg.
Solltest Du noch weitere Fragen haben, so kannst Du Dich gerne an mich wenden.
Gruß
Rüdiger
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