Firma a Hauptunternehmen, Firma B Montagefirma (montiert nur)
A bekommt Auftrag Containeranlagen stellen und den Boden tragfähig herzustellen. Bauleiter Firma a vor Ort. Beim stellen der Anlage fällt auf Boden nicht tragfähig genug. Bauleiter wird von Firma B darauf hingewiesen, vor Ort.
Container setzen sich in alle Richtungen. Bauleiter sagt Mündlich es soll weitergestellt werden. Firma a versucht nun gegen b schadenanspruch geltend zu machen. Zeugen das b darauf hingewiesen hat und Bauleiter weiterstellen gesagt hat vorhanden. In meiner Sicht bedeutet tragfähig nicht Rasenfläche.
Wie stehen die Chancen für Firma B?
Moin!
Wenn Firma A den Auftrag hat, Container (auf tragfähigem Untergrund) zu stellen und der Bauleiter von Firma den Hinweis von Firma B (Auftraggeber?) ignoriert ist Firma B m.E. raus.
„Tragfähigkeit herstellen, Container stellen!“ ist als Auftrag doch eindeutig, oder? Firma B ist (wenn ich es richtig verstanden habe) Nutzer der/des Containers und sollte sich auf die Standfestigkeit oder deren Erstellung verlassen können und hätte Firma A nicht einmal darauf hinweisen müssen, dass diese nicht gegeben ist. Das hätte Firma A selber prüfen müssen.
Schließlich ist der Fliesenleger ja auch nicht Schuld, wenn der Elektriker gepfuscht hat, gelle?
Gruß Walter
Guten Tag
Wenn Firma A den Auftrag hat, Container (auf tragfähigem
Untergrund) zu stellen und der Bauleiter von Firma den Hinweis
von Firma B (Auftraggeber?) ignoriert ist Firma B m.E. raus.
„Tragfähigkeit herstellen, Container stellen!“ ist als Auftrag
doch eindeutig, oder? Firma B ist (wenn ich es richtig
verstanden habe) Nutzer der/des Containers und sollte sich auf
die Standfestigkeit oder deren Erstellung verlassen können und
hätte Firma A nicht einmal darauf hinweisen müssen, dass diese
nicht gegeben ist. Das hätte Firma A selber prüfen müssen.
Nein, da hast du wohl einiges missverstanden. A ist Hauptauftragnehmer, B ist Nachunternehmer nur für die Montage.
Schließlich ist der Fliesenleger ja auch nicht Schuld, wenn
der Elektriker gepfuscht hat, gelle?
Aber der Fliesenleger ist (mit) Schuld, wenn der Estrichleger gepfuscht hat und er seine Fliesen verlegt, ohne die Vorleistung zu prüfen, auf die er aufbaut. Ein Fliesenleger baut dagegen in der Regel nicht unmittelbar auf die Vorleistung des Elektrikers auf, insofern geht dein Beispiel an der Sache vorbei.
Bei einem (im Bauwesen üblichen) VOB-Vertrag muss die Bedenkenanmeldung wegen eines offensichtlichen Mangels der Vorleistung erfolgen, dann (und nur dann) ist der Nachleistende aus der Haftung.
Da dies laut UP erfolgt ist, sehe ich keine Haftung von B.
Gruß
s.
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Moin smalbop
Nein, da hast du wohl einiges missverstanden.
Möglich!
Aber der Fliesenleger ist (mit) Schuld, wenn der Estrichleger
gepfuscht hat und er seine Fliesen verlegt, ohne die
Vorleistung zu prüfen, auf die er aufbaut. Ein Fliesenleger
baut dagegen in der Regel nicht unmittelbar auf die
Vorleistung des Elektrikers auf, insofern geht dein Beispiel
an der Sache vorbei.
Soweit richtig! Allerdings finde ich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Leistung von Firma B auf der von Firma A aufbaut, auch wenn die/der Container von Firma B genutzt werden. Der Auftrag an Firma A (von Firma B) erging jawohl aufgrund dessen, dass Firma B weder über Equipment noch über Fachpersonal zur Containergestellung verfügt, diese aber zur Auftragserfüllung benötigt.
Sicher ist es wichtig, dass bei Auftragserteilung tatsächlich Erwähnung fand, dass die Tragfähigkeit des Bodens durch Firma A geprüft und ggf. hergestellt wird.
Gruß Walter
Hallo Walter
Nein, da hast du wohl einiges missverstanden.
Möglich!
Dessen bin ich mir mittlerweile sicher, s.u.
Soweit richtig! Allerdings finde ich keinen Anhaltspunkt
dafür, dass die Leistung von Firma B auf der von Firma A
aufbaut, auch wenn die/der Container von Firma B genutzt
werden.
Die Container werden nicht von Firma B genutzt, sondern montiert.
Der Auftrag an Firma A (von Firma B)
Nein, von einem unbekannten Auftraggeber.
erging jawohl
aufgrund dessen, dass Firma B weder über Equipment noch über
Fachpersonal zur Containergestellung verfügt, diese aber zur
Auftragserfüllung benötigt.
Der unbekannte Auftraggeber/Bauherr gibt z.B. einem Bauunternehmen A den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes. A möchte nun die Baustelle einrichten und hat dazu eigene Container (oder gemietete), stellt diese aber nicht mit eigenem Personal auf, sondern lässt diese von Firma B als Nachunternehmer montieren. A gewährleistet allerdings als Generalunternehmer vertraglich gegenüber B die für die Montage ausreichende Tragfähigkeit des Grundstücks, B machte deswegen seinem Auftraggeber A gegenüber vorhandene Bedenken geltend.
Ich hoffe, die Konstellation ist jetzt klarer. 
Gruß
smalbop
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