Ist im Prinzip nicht jeder auf ebay oder sonstwo angegebene Haftungsausschluss unwirksam, da er zum einen als AGB ( kaum einer verkauft nur 1 Sache auf ebay … ) gegen § 309 8. b) verstößt auf Seiten der Mängelhaftung.
Zudem enthält keine AGB auf ebay die Zusätze von § 309 7. a) und b), da diese damit auch ausgeschlossen sind, wäre die AGB auh nichtig…
Ist im Prinzip nicht jeder auf ebay oder sonstwo angegebene
Haftungsausschluss unwirksam, da er zum einen als AGB ( kaum
einer verkauft nur 1 Sache auf ebay … ) gegen § 309 8. b)
verstößt auf Seiten der Mängelhaftung.
Nein, denn § 309 Nr. 8 BGB gilt nur für neu hergestellte Sachen.
Zudem enthält keine AGB auf ebay die Zusätze von § 309 7. a)
und b), da diese damit auch ausgeschlossen sind, wäre die AGB
auh nichtig…
Ja, wenn es sich denn im Einzelfall tatsächlich um eine AGB handelt. Manchmal muß man sich diese Frage aber gar nicht mehr stellen, weil der „Haftungsausschluss“ schon deshalb nicht wirksam die Haftung ausschließt, weil er falsch formuliert ist.
während man von einem gewerblichen Verkäufer natürlich erwartet, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, wird das bei Privatverkäufern meist lockerer gesehen.
Falls ein Privatverkäufer etwas von Haftungsausschluss schreibt, aber klar zu erkennen ist, dass er die Gewährleistung ausschließen will, geht das evtl. noch durch, selbst wenn es falsch formuliert ist.