Haftungsauschluß bei Mietwagen-Verträgen

Hallo, ich habe eine Frage zum Haftungsausschluß bei Mietverträgen mit Leihwagen. Folgender Fall:

Person A hat sich einen Leihwagen bei Anbieter B gemietet, um Möbel von Frankfurt /M nach Berlin zu transportieren. Auf halbem Wege (bei Erfurt) hatte der Wagen eine Panne (Batterie-Lichtmaschine-Weiterfahrt unmöglich). Der Wagen wird abgeschleppt, A ist mit einem kleinen Pkw (ohne Ladung) nach Berlin gefahren, hat das Auto abgegeben und die Miete voll bezahlt.

Am Tag darauf tritt A mit der Kundenbetreuung der Fa. B in Kontakt und bittet um Überlassung eines Wagens für die Fahrt nach Erfurt, Kostenübernahme des Benzins und Begleichung des Verdienstausfalls (ca. 8 Stunden mit Umladen und einem Helfer). Fa. B lehnt das ab, will zunächst lediglich zu „Vorzugskonditionen“ einen Wagen für die Erfurt-Tour zur Verfügung zu stellen, das Benzin soll A selbst zahlen. Nach ewigem Hin- und Hergefeilsche per Telefon und Mail werden A dann die Punkte 1 und 2 zugesagt, Punkt 3 allerdings nicht mit Hinweis auf einen Haftungsauschluß in den AGB. In diesen steht sinngemäß: „Keine Haftung gegenüber Mieter für Verluste oder Schäden aus dem Mietverhältnis, die auf andere Weise als infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Fa. entstanden sind“. Es wird gegenüber A sogar damit argumentiert, der Wagen sei „praktisch neu“ (8 Monate) gewesen und die Panne wäre außerhalb des Verantwortungsbereichs der Verleihfirma B. A ist damit nicht zufrieden. Nach seinem Rechtsverständnis hat er die Miete für eine Fahrt in einem Transporter mit seinen Möbeln von Frankfurt nach Berlin voll bezahlt, hat also einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags von der anderen Seite oder ggfs. Schadenersatz.

Was meint Ihr? Kann Leihfirma B ihre eigene Haftung so drastisch begrenzen oder nicht? Ist eine nachträgliche Mietminderung angemessen? Kann der Haftungsauschluß vor Gericht bestehen?

Danke im Voraus

Horst

Die erste Frage ist, ob es überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung gegen den Verleiher gibt. In Betracht kommt da m. E. nur eine vertragliche Haftung. Die würde jedenfalls Verschulden des Vermieters voraussetzen, und schon da habe ich so meine Zweifel. Allein die Tatsache, dass ein Auto kaputt geht, begründet noch kein Verschulden.

Levay