Haftungsausschluss bei verspäteter Übergabe der Whg

Hallo,

wäre folgende Klausel in einem MV rechtsgültig wirksam? Oder benachteiligt sie den Mieter unangemessen.

§ Haftungsausschluss bei verspäteter Übergabe der Wohnung
Sollte Wohng zum vorgesehenen Übergabezeitpunkt (als Datum der Übergabe wird der Mietvertragsbeginn im MV erwähnt) noch von einem Vormieter bewohnt sein, stehen dem Mieter Schadenersatz oder sonstige Ansprüche gg. den VM nicht zu. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen Beendigung etwaiger Renovierungsarbeiten (hier ist zu erwähnen, dass am Schluss des Mietvertrags unter „sonstige Vereinbarungen“ steht, dass Renovierungsarbeiten bis zum Mietbeginn vom VM durchgeführt werden).
Der Mieter ist in diesen Fällen jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er  dem Vermieter nach dem vorgesehenen Übergabetermin eine Nachfrist von mind.6 Tagen gesetzt hat.

Danke im Voraus!

Hallo

wäre folgende Klausel in einem MV rechtsgültig wirksam? Oder benachteiligt sie den Mieter unangemessen.

Wie bei den meisten „Unwirksamkeitsfragen“ kommt es eben darauf an, ob es sich tatsächlich um eine Klausel (formularvertragliche Vereinbarung) handelt

_Haftungsausschluss des Vermieters

Gem. § 536a Abs.1 BGB ist der Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Mangel der Mietsache entweder bereits bei Vertragsschluss vorhanden war oder ein solcher später durch einen Umstand, den der Vermieter zu vertreten hat, eintritt. Bzgl. der Vereinbarungen, mit denen die Haftung des Vermieters ausgeschlossen wird, ist zu differenzieren.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel kann wirksam durch formularmäßige Klauseln ausgeschlossen werden. Die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters hingegen, kann nicht abbedungen werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam._
http://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-unw…

Grüsse Rudi