Haftungsausschluss beim Hauskauf

Hallo,

Kaufvertrag für ein Haus aus dem Jahre 1900.
Gem. der Aussage des Notars wird innerhalb des notariellen Kaufvertrages eine (Sachmängel-) Haftung des Verkäufers ausgeschlossen: „Der Verkäufer haftete nicht für sichtbare oder unsichtbare Mäangel“…
Die Aussage des Notars ist, dass bei alten Häusern ein Haftungsausschluss üblich ist (sonst würden Kaufverträge bei gepflegten Immobilien nicht möglich sein)…
Ist diese Aussage korrekt, oder kann eine Mithaftung der Verkaufers für Sachmängel vereinbart werden?

Danke für die Unterstützung.

Man kann die gesetzl. Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen;
das wird in der Regel auch gemacht;
muss nicht, aber welcher Verkäufer läßt sicht darauf schon ein ?

Insofern hat der Notar natürlich recht.

Der Verkäufer haftet aber grundsätzlich (unabhängig vom Haftungsauschluss) für arglistig verschwiegene Mängel;
d.h. (erhebliche) Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind, muss er offenlegen.

Der Nachweis arglist verschwiegener Mängel ist in der Regel aber sehr schwierig;
da der Käufer mit Sicherheit nachweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe schon vorgelegen hat, und dies dem Verkäufer bekannt war.

Ist diese Aussage korrekt, oder kann eine Mithaftung der Verkaufers für Sachmängel vereinbart werden?

Dazu ist in der vorangegangenen Antwort schon völlig korrekt geantwortet worden. Mir scheint hier ein typisches versäumnis vorzzuliegen. Wurde das Objekt denn mit einem Fachmann besichtigt, der die üblichen Mängel erkennen kann ? Ich hatte bei meinem letzten Verkauf 8 ernsthafte Interessenten, nur 2 waren auf die Idee gekommen, einen Fachmann mit der Besichtigung zu beauftragen.