Haftungsausschluss

Hallo,

alles rein fiktiv natürlich: mal angenommen mehrere Mitglieder des Internetforums wer-weiss-was wollten sich auch mal im real live treffen. Dazu machen sie eine kleine Bergwanderung irgendwo in Deutschland mit anschließendem Grillabend.
Zwei der sagen wir mal 40-50 Personen erklärten sich bereit das ganze zu organisieren (Wanderweg, Grillabend, Unterkunft, usw).
Dummerweise würde was passieren, angenommen
a. ein Materialschaden: Person A macht unabsichtlich irgendwas von Person B kaputt, oder
b. Person C verliert irgendwas, oder
c. ein Personenschaden: Person D rutsch aus und bricht sich den Arm, oder
d. Person E gerät in Streit mit Person F und beim anschließenden Tumult bricht Person E Person F den Finger, oder
e. Person G hat einen Autounfall bei An- oder Abreise.

Da die zwei Organisatoren formelle Einladungen (Zeit, Ort, Inhalt, usw) verschickt hätten und der Teilnehmerkreis doch die übliche Anzahl einer privaten Verabredungen überschreiten würde:

  1. wäre dies im Sinne des Gesetzes eine offizielle Veranstaltung?
  2. wären die Organisatoren rechtlich haftbare Veranstalter?
  3. gäbe es Unterschiede in der Haftung in den oben genannten Fällen a bis e?
  4. Könnten die Organisatoren durch einen schriftlichen Haftungsausschluß in der Einladung (mit Hinweis, das ganze sei eine rein private Veranstaltung und jeder sei für sich selbst verantwortlich) einer möglichen Haftung bei Sach- oder Personenschäden entgehen?

Rein intuitiv würde ich vermuten (Achtung Laienvermutung): wenn das ganze in der Einladung als rein private Veranstaltung deutlich ausgeweisen wird (incl. Hinweis auf Haftungsausschluss), wären die Organisatoren nicht haftbar. Juristisch richtig?

Danke

cu
Klaus

Hallo,

alles rein fiktiv natürlich: mal angenommen mehrere Mitglieder
des Internetforums wer-weiss-was wollten sich auch mal im real
live treffen. Dazu machen sie eine kleine Bergwanderung
irgendwo in Deutschland mit anschließendem Grillabend.
Zwei der sagen wir mal 40-50 Personen erklärten sich bereit
das ganze zu organisieren (Wanderweg, Grillabend, Unterkunft,
usw).
Dummerweise würde was passieren, angenommen
a. ein Materialschaden: Person A macht unabsichtlich irgendwas
von Person B kaputt, oder
b. Person C verliert irgendwas, oder
c. ein Personenschaden: Person D rutsch aus und bricht sich
den Arm, oder
d. Person E gerät in Streit mit Person F und beim
anschließenden Tumult bricht Person E Person F den Finger,
oder
e. Person G hat einen Autounfall bei An- oder Abreise.

Da die zwei Organisatoren formelle Einladungen (Zeit, Ort,
Inhalt, usw) verschickt hätten und der Teilnehmerkreis doch
die übliche Anzahl einer privaten Verabredungen überschreiten
würde:

  1. wäre dies im Sinne des Gesetzes eine offizielle
    Veranstaltung?

Was meinst du denn damit? Ein „Gesetz über offizielle Veranstaltungen“ gibt es ja nicht. Was genau willst du also wissen?

  1. wären die Organisatoren rechtlich haftbare Veranstalter?

Ja nu’, grundsätzlich ist auch denkbar, dass sie für was haften müssen, ja.

  1. gäbe es Unterschiede in der Haftung in den oben genannten
    Fällen a bis e?

Klar. Aber allen gemein ist, dass nicht „der Veranstalter“ für die Schäden haften muss, sondern allenfalls derjenige, der den Schaden angerichtet hat.

  1. Könnten die Organisatoren durch einen schriftlichen
    Haftungsausschluß in der Einladung (mit Hinweis, das ganze sei
    eine rein private Veranstaltung und jeder sei für sich selbst
    verantwortlich) einer möglichen Haftung bei Sach- oder
    Personenschäden entgehen?

Das brauchen sie gar nicht. Sie haften sowieso nicht in dem Umfang, den du anzunehmen scheinst, sondern nur für den Mist, den sie selbst bauen. Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse denkbar, wobei hier verschiedene Einschränkungen zu beachten sind:

  1. Die Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen werden. Wer also einem anderen absichtlich den Finger bricht oder was auch immer, haftet dafür.

  2. Bei dem Haftungsausschluss würde es sich um AGB handeln. Es gilt also AGB-Recht, und daraus ergeben sich weitere Einschränkungen.

Levay

Hallo,

  1. wären die Organisatoren rechtlich haftbare Veranstalter?

Ja nu’, grundsätzlich ist auch denkbar, dass sie für was
haften müssen, ja.

Die beiden Organisatoren würden diese Arbeit freiwillig machen, und da es schon einiges an Aufwand ist wären sie natürlich nicht bereit diesen zu leisten wenn sie auch noch für irgendwelche Missgeschicke während des Treffens haftbar wären

  1. gäbe es Unterschiede in der Haftung in den oben genannten
    Fällen a bis e?

Klar. Aber allen gemein ist, dass nicht „der Veranstalter“ für
die Schäden haften muss, sondern allenfalls derjenige, der den
Schaden angerichtet hat.

Das wäre die Frage: klar, wenn jemand vorsätzlich einem anderen Schaden zufügt ist der Verursacher haftbar. Im Kern geht es bei den ganzen Fragen um die Situation, daß jemand einen Unfall hat: sind dann die Organisatoren haftbar oder wäre, ggf. durch Haftungsauschluß, die Privathaftung der einzelnen Teilnehmer in der Pflicht.

  1. Könnten die Organisatoren durch einen schriftlichen
    Haftungsausschluß in der Einladung (mit Hinweis, das ganze sei
    eine rein private Veranstaltung und jeder sei für sich selbst
    verantwortlich) einer möglichen Haftung bei Sach- oder
    Personenschäden entgehen?

Das brauchen sie gar nicht. Sie haften sowieso nicht in dem
Umfang, den du anzunehmen scheinst, s

ist das jetzt nicht im Widerspruch zu „Ja nu’, grundsätzlich ist auch denkbar, dass sie für was haften müssen, ja.“?

sondern nur für den Mist,
den sie selbst bauen. Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse
denkbar, wobei hier verschiedene Einschränkungen zu beachten
sind:

  1. Die Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen
    werden. Wer also einem anderen absichtlich den Finger bricht
    oder was auch immer, haftet dafür.

ok, Vorsatz wär auch nicht so das Thema, eher unvorhergesehene Unfälle

  1. Bei dem Haftungsausschluss würde es sich um AGB handeln. Es
    gilt also AGB-Recht, und daraus ergeben sich weitere
    Einschränkungen.

oh, welche?

Nochmals vielen Dank,
cu
Klaus